BGer 8F_5/2016 |
BGer 8F_5/2016 vom 11.03.2016 |
{T 0/2}
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8F_5/2016
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Urteil vom 11. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Einwohnergemeinde Lyss,
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Abteilung Sozialdienste, 3250 Lyss,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Revision),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_901/2016
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vom 21. Januar 2016.
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Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Februar 2016 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_901/2015 vom 21. Januar 2016,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 24. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
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in das daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 10. Februar 2016 (Poststempel) zugestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei im Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe des A.________ vom 26. Februar 2016 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass hieran die als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Februar 2016 nichts ändert, zumal das BGG ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht und sich das darin bloss pauschal gestellte und in keiner Weise begründete Ausstandsbegehren als unbeachtlich bzw. unzulässig (BGE 105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304) und auch als verspätet (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4 sowie 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit weiteren Hinweisen) erweist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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