BGer 2C_202/2016
 
BGer 2C_202/2016 vom 14.03.2016
{T 0/2}
2C_202/2016
 
Urteil vom 14. März 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude.
Gegenstand
Erlöschen /Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2016.
 
Erwägungen:
1. Der 1954 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ reiste am 1. November 2002 zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein; er erhielt zunächst gestützt auf das FZA eine EU/EFTA-Kurzaufenthalts- und am 1. September 2004 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 17. September 2009 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Er wurde 2010 von der IV als 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Arbeitsbereich (Bodenleger) erklärt, hingegen für 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, weshalb der Invaliditätsgrad bloss 13 % betrage. Auf ein zweites IV-Gesuch wurde mangels Veränderung der Gegebenheiten nicht eingetreten. Er bezog Arbeitslosengelder, war teilweise (September 2010 bis März 2012) im zweiten Arbeitsmarkt tätig und bezieht seit 1. Juni 2013 durchgehend Sozialhilfe.
Am 22. April 2015 stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 fest, weil sich der Lebensmittelpunkt von A.________ in Deutschland befinde, in der Gemeinde U.________ in V.________; dort lebe seine Ehefrau und sei als Lehrerin tätig; er sei auch in dieser Gemeinde gemeldet und im Personalausweis sei diese deutsche Gemeinde als Wohnsitz verzeichnet. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmereigenschaft dahingefallen sei, und auf den Sozialhilfebezug hingewiesen; auch die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt seien nicht erfüllt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 1. September 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde nur insofern teilweise gut, als das Departement die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigert hatte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
A.________ reichte am 1. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 ein. Er beantragt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Am 11. März 2016 reichte er fristgerecht ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids sowie Unterlagen ein.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1) Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Hauptsächlich stützt das Verwaltungsgericht seinen Entscheid darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland, wo nebst seiner Ehefrau auch seine Kinder wohnten, verlegt habe, seit er nicht mehr erwerbstätig sei. Zu diesem im Wesentlichen auf Sachverhaltsfeststellungen beruhenden Aspekt der Angelegenheit lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Allein schon diese unangefochten gebliebene Entscheidbegründung rechtfertigt einerseits die Annahme des Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AuG und lässt andererseits allfällige Verbleiberechte nach dem Freizügigkeitsabkommen entfallen (Art. 4 resp. 6 Abs. 5, ebenso Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA; s. dazu Urteil 2C_471/2012 vom 19. Januar 2013 E. 4).
Da diese Begründung der Vorinstanz, die für sich allein den angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu tragen vermag, nicht (formgerecht) angefochten worden ist, braucht auf die anderen Entscheidgründe nicht eingegangen zu werden und ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Über das Nichteintreten entscheidet der Abteilungspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller