BGer 4D_14/2016 |
BGer 4D_14/2016 vom 15.03.2016 |
{T 0/2}
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4D_14/2016
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Urteil vom 15. März 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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vom 27. Januar 2016.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 10. Februar 2015 beim Regionalgericht Oberland von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von insgesamt Fr. 4'623.75 verlangte;
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dass das Regionalgericht die Klage vom 6. August 2015 teilweise guthiess und dem Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln im Wesentlichen die Beträge von Fr. 2'887.20 und Fr. 1'159.55 zusprach, nebst einer Parteientschädigung von Fr. 350.--;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Regionalgerichts eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2016 teilweise nicht eintrat, soweit sie nicht verständlich begründet sei, soweit unzulässige Klageänderungen vorlägen und soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt habe und ihm daher ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung fehle, und dass es die Beschwerde im Übrigen abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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