BGer 2C_245/2016 |
BGer 2C_245/2016 vom 16.03.2016 |
{T 0/2}
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2C_245/2016
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Urteil vom 16. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Direktzahlungen 2014; Fristwiederherstellung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
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St. Gallen vom 22. Januar 2016.
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Erwägungen: |
A.________ gelangte am 9. September 2015 gegen einen Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dessen Präsident trat mit Entscheid vom 18. November 2015 namentlich wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. A.________ verlangte in der Folge einen Entscheid des Gerichts. Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 22. Januar 2016, diesmal in Fünferbesetzung, das Fristwiederherstellungsgesuch wiederum ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
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A.________ gelangte am 9. März 2016 nochmals an das Verwaltungsgericht, welchem er eine Revision/Rückweisung des Entscheids vom 22. Januar 2016 beantragte und erneut das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe am 15. März 2016 zuständigkeitshalber zwecks allfälliger Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu betrachten.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (Entscheid) Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende Rechtsschrift ist innert der nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, (sinngemäss) die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu beantragen und um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist zu ersuchen. Es fehlt jegliche Begründung für diese Begehren, und eine solche kann nicht nachgereicht werden, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
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Auf die offensichtlich einer (hinreichenden) Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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