BGer 4A_119/2016
 
BGer 4A_119/2016 vom 16.03.2016
{T 0/2}
4A_119/2016
 
Urteil vom 16. März 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2016.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen die zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisse betreffend einer 5-Zimmerwohnung und einem Bastelraum an der Strasse U.________ in V.________ mit amtlichem Formular vom 18. März 2013 auf den 30. September 2013 kündigte und vorsorglich - für den Fall, dass diese Kündigungen als ungültig oder missbräuchlich erachtet würden - mit amtlichem Formular vom 18. Oktober 2013 erneut ausserordentlich auf den 31. Januar 2014 kündigte;
dass das Mietgericht Zürich die Kündigungen vom 18. März 2013 mit Urteil vom 27. Oktober 2014 als wirksam und gültig beurteilte (Verfahren MB 130013) und die Mieterinnen am 29. Dezember 2014 aus den Mietobjekten auszogen, worauf eine gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 erhobene Berufung der Beschwerdeführerinnen vom Obergericht des Kantons Zürich als gegenstandslos abgeschrieben wurde;
dass das Mietgericht ein weiteres Verfahren, in dem die Beschwerdeführerinnen die Ungültigerklärung der ausserordentlichen Kündigungen vom 18. Oktober 2013 verlangt hatten, mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 ebenfalls als gegenstandslos abschrieb, die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- den Beschwerdeführerinnen auferlegte und diese verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Januar 2016 auf Beschwerde der Mieterinnen gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2015 hin die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- reduzierte, die Beschwerde im Übrigen aber abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Mieterinnen gegen das Urteil vom 29. Januar 2016 mit Eingabe vom 22. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 und Art. 117 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Beschluss des Mietgerichts vom 1. Oktober 2015 richtet bzw. die Aufhebung dieses Entscheides verlangt wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), weshalb der Verweis auf andere Rechtsschriften unbeachtlich ist;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe vom 22. Februar 2016 den genannten Anforderungen weitgehend nicht genügt, wie nachfolgend darzulegen ist;
dass die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, als sie nicht berücksichtigt habe, dass das vorliegende Verfahren auf mehreren sachlich und rechtlich unmittelbar zusammenhängenden Verfahren basiere und dass es hier nicht um ein übliches Abschreibungsprozedere gehe, und als sie festgehalten habe, die Beschwerdeführerinnen hätten den angeblich unzureichend ausgeschöpften Ermessensspielraum der Kostenauflage gerügt;
dass die Beschwerdeführerinnen die entsprechenden Sachverhaltsrügen indessen nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise begründen, indem sie nicht hinreichend aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltsfeststellung bezüglich diesen Punkten gegen die angerufenen Grundrechtsbestimmungen verstossen haben soll;
dass die Vorinstanz auf einen Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Schadenersatz aus Staatshaftung für die Gerichtskosten aus den Verfahren PD140008 und MB130013 nicht einging, da allfällige Rügen gegen die in den betreffenden Urteilen auferlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde gegen die besagten Urteile hätten geltend gemacht werden müssen;
dass die Beschwerdeführerinnen, die den Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz aus Staatshaftung im vorliegenden Verfahren erneuern und in diesem Zusammenhang die Verletzung verschiedener Grundrechte geltend machen, nicht in verständlicher Weise aufzeigen, welche dieser Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihren Antrag mit dieser Begründung nicht einging, sondern sich hauptsächlich darauf beschränken die Verfahrensführung in den Verfahren PD140008 und MB130013 zu rügen;
dass die Vorinstanz nicht beanstandete, dass das Mietgericht im Beschluss vom 1. Oktober 2015 die Kosten eines Zwischenverfahrens betreffend Ausstand, das zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen geendet hatte, bei der Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerinnen berücksichtigt hatte, wobei es, so die Vorinstanz, unbehelflich sei, wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machten, den Ausstandsentscheid nie erhalten zu haben, da der betreffende Beschluss vom 24. Februar 2015 auch bei fehlender Kenntnisnahme als zugestellt gelte;
dass die Beschwerdeführerinnen diese Erwägung nicht rechtsgenüglich bestreiten, indem sie im Wesentlichen bloss behaupten, nie einen Abholschein betreffend der eingeschriebenen Sendung des Ausstandsbeschlusses erhalten zu haben, ohne konkrete Anzeichen für einen Fehler der Poststelle bei der Zustellung zu nennen (vgl. dazu Urteil 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2);
dass es für den Ausgang des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend war, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnte, das Ausstandsgesuch sei verspätet und überdies  unzureichend begründet gewesen und habe daher ohne grossen Aufwand erledigt werden können, so dass die von der Erstinstanz für das Ausstandsverfahren veranschlagten Fr. 800.-- sich zu Recht in der unteren Spannbreite des Gebührentarifs bewegten, weshalb vorliegend auf die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen, dass das Ausstandsgesuch  nicht begründet gewesen sei, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz gar keine solche Feststellung traf;
dass die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Vielzahl von Verfahrensbestimmungen und Grundrechten rügen, indessen nicht hinreichend begründen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen;
dass die Vorinstanz die Streitwertfestsetzung von Fr. 119'328.-- im Beschluss vom 1. Oktober 2015 nicht beanstandete, wozu sie festhielt, an der Berechnungsmethode des Streitwerts ändere nichts, dass das Verfahren ohne Endentscheid in der Sache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, und der Streitwert für das Verfahren vor einer Instanz richte sich nach dem jeweiligen Rechtsbegehren;
dass die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Vielzahl von Bestimmungen rügen, indessen nicht rechtsgenügend darlegen, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Entscheid mit der genannten Begründung verletzt worden sein sollen, sondern bloss auf ihrem Standpunkt beharren, es hätte bei Gegenstandslosigkeit nicht mehr auf die gestellten Rechtsbegehren abgestellt werden dürfen;
dass es überdies offensichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz bei der Streitwertbestimmung auf die im Verfahren erhobenen Rechtsbegehren abgestellt hat (Art. 91 ZPO);
dass die Beschwerdeführerinnen weiter rügen, die Vorinstanz sei ihrer aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Beschwerdeführerinnen mit den von ihnen aufgezählten bewährten Kriterien zur Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit (Verursachung des Verfahrens, Verursachung der Gegenstandslosigkeit und mutmassliches Obsiegen) nicht gehört und sich nicht damit auseinandergesetzt habe;
dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, gab die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen doch ausführlich wieder und geht aus ihren weiteren Erwägungen zu denselben ohne weiteres hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei seinem Entscheid leiten liess, so dass eine sachgerechte Anfechtung desselben möglich erscheint, womit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gehört und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung erfüllt hat (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188);
dass die Vorinstanz die Kostenauflage an die Beschwerdeführerinnen im Beschluss vom 1. Oktober 2015 unter Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO schützte, wobei sie die Einschätzung der Erstinstanz teilte, dass bei einer summarischen Prüfung aufgrund der Aktenlage die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Kündigungsschutzbegehren gegen die ausserordentliche Kündigung vom 18. Oktober 2013 mutmasslich nicht durchgedrungen wären, hätten vorliegend doch schwerwiegende Differenzen zwischen den Mietparteien bestanden, welche die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht und zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigt hätten;
dass es sich bei der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO um einen Ermessensentscheid handelt, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift und nur einschreitet, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen; in derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5; BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E. 2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenügend darlegen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid ihr Ermessen in diesem Sinn fehlerhaft ausgeübt haben soll, sondern den Entscheid in frei gehaltenen Ausführungen kritisieren und den vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre Auffassung gegenüberstellen, nach welchen Kriterien die Kostenverlegung vorliegend hätte erfolgen müssen, weshalb auf ihre Ausführungen nicht einzutreten ist, zumal sie dabei auch nach Belieben von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben;
dass die Beschwerdeführerinnen auch die summarische Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs durch die Vorinstanz (vgl. dazu Urteil 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5) nicht rechtsgenügend in Frage stellen, zumal sie auch bei ihren diesbezüglichen Vorbringen den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise ergänzen und sich auf tatsächliche Elemente berufen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, so dass sie damit nicht gehört werden können;
dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer