BGer 5A_306/2015 |
BGer 5A_306/2015 vom 04.04.2016 |
{T 0/2}
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5A_306/2015
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Urteil vom 4. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten,
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2. C.________ sel.,
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vertreten durch den Alleinerben, Herrn D.________,
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3. E.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Weggis-Greppen.
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Gegenstand
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Aufhebung von Verlustscheinen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere
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kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
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und Konkurs, vom 23. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 6. August 2014 (Postaufgabe) gelangte A.________ persönlich an das Bezirksgericht Kriens als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt die Aufhebung der Verlustscheine Nrn. vvv (zugunsten von C.________), www (zugunsten der E.________ AG) und xxx (zugunsten von B.________) des Betreibungsamts Weggis-Greppen.
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Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden sei.
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B. Mit Beschwerde-Weiterzug vom 14. November 2014 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht Luzern verlangte A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, den Entscheid des Bezirksgerichts vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 6. August 2014 einzutreten. Eventualiter seien die Verlustscheine Nrn. vvv, www und xxx aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit der Verlustscheine Nrn. vvv und xxx festzustellen. A.________ ersuchte sodann um aufschiebende Wirkung, um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um die Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Güngerich als amtlichen Rechtsbeistand.
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Mit Entscheid vom 23. März 2015 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug wegen Verspätung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. Es erhob weder Kosten noch sprach es Parteientschädigungen zu.
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C. Am 15. April 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht, allenfalls an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verlustscheine Nrn. vvv, www und xxx aufzuheben. Subeventualiter sei die Nichtigkeit der Verlustscheine Nrn. vvv und xxx festzustellen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.
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B.________ (Beschwerdegegner 1) und das Betreibungsamt haben um Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersucht. C.________ (Beschwerdegegnerin 2), die E.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) und das Kantonsgericht haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2015 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass es wohl versehentlich angenommen habe, der Beschwerde -Weiterzug sei verspätet erfolgt. Es widersetze sich einer Rückweisung insoweit nicht. Auf Stellungnahme zu den übrigen Beschwerdepunkten hat es verzichtet.
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Am 20. August 2015 hat F.________ als Massaverwalterin mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 28. Juni 2015 verstorben sei. Sie beantragt die Wiederherstellung der Vernehmlassungsfrist und ersucht im Rahmen der wiederherzustellenden Frist darum, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Verfahren ist daraufhin von Gesetzes wegen sistiert worden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP).
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Mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 hat der Beschwerdegegner 1 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin 3 und das Betreibungsamt haben sich nicht vernehmen lassen.
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Am 9. Dezember 2015 hat Notar G.________ mitgeteilt, dass D.________ am 27. November 2015 Annahme der Erbschaft der Beschwerdegegnerin 2 unter öffentlichem Inventar erklärt habe. D.________ hat sich binnen der neu angesetzten Vernehmlassungsfrist nicht zur Beschwerde geäussert.
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Der Beschwerdeführer hat am 24. Februar 2016 repliziert und eine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdegegner haben sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wendet, erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das Kantonsgericht sei zu Unrecht nicht auf seine kantonale Beschwerde eingetreten. Das Kantonsgericht sei bei der Fristberechnung davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 30. Oktober 2014 mit der Sendungsnummer yy.yy.yyyyyy.yyyyyy90 zugestellt worden sei. Dabei habe sich das Kantonsgericht auf handschriftliche Anmerkungen gestützt, welchem Verfahrensbeteiligten welche Sendungsnummer zuzuordnen sei. Diese Anmerkungen seien jedoch falsch. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer der bezirksgerichtliche Entscheid unter der Sendungsnummer yy.yy.yyyyyy.yyyyyy92 zugestellt worden, wie sich dem entsprechenden Couvert entnehmen lasse. Wie mit der Sendungsverfolgung Track & Trace belegt werden könne, sei dem Beschwerdeführer der bezirksgerichtliche Entscheid demnach nicht am 3. November 2014 zugestellt worden, wie vom Kantonsgericht angenommen, sondern erst am 4. November 2014. Damit sei aber auch die kantonale Beschwerde vom 14. November 2014 rechtzeitig erfolgt.
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2.2. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers trifft gemäss den von ihm eingereichten Belegen (Couvert und Sendungsverfolgung) zu. Sie wird vom Kantonsgericht aufgrund eigener Abklärungen beim Bezirksgericht Kriens bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde an das Kantonsgericht binnen der Frist von zehn Tagen (Art. 18 Abs. 1 SchKG) erhoben worden. Das Kantonsgericht ist folglich zu Unrecht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten.
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2.3. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist mithin aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers kann die Angelegenheit nicht an das Bezirksgericht zurückgewiesen werden. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und das Kantonsgericht hat sich noch nicht mit der Frage befasst, ob das Bezirksgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hat sich mit den entsprechenden Rügen (noch) nicht zu befassen. Vielmehr wird der bezirksgerichtliche Nichteintretensentscheid Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens bilden, sofern im Übrigen (d.h. neben der Einhaltung der Beschwerdefrist) alle Voraussetzungen erfüllt sind, um auf die Beschwerde an das Kantonsgericht einzutreten.
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3. |
3.1. Ausserhalb des Beschwerdeverfahrens hat sich das Kantonsgericht mit den Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit der Verlustscheine Nrn. vvv und xxx befasst. Es hat die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers verworfen.
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3.2. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Thematik derzeit aus mehreren Gründen nicht zu befassen: Zunächst kommt der Beschwerdeführer einzig im Rahmen eines Subeventualantrags auf die verlangte Feststellung der Nichtigkeit zurück. Da bereits sein Hauptantrag gutzuheissen ist, erübrigt es sich grundsätzlich, auf untergeordnete Anträge einzugehen. Die Nichtigerklärung würde allerdings den Hauptantrag wenigstens in Bezug auf die Verlustscheine von zwei der drei Beschwerdegegner gegenstandslos werden lassen, so dass fraglich erscheint, ob die vom Beschwerdeführer gewählte Hierarchie seiner Anträge zutrifft. Darauf braucht indes nicht eingegangen zu werden: Einerseits scheinen sich die Gründe, die nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Nichtigkeit sprechen, mit denjenigen zu decken, die für die Aufhebung sprechen. Darüber werden die obere oder die untere Aufsichtsbehörde zu befinden haben, wenn das Kantonsgericht zum Schluss kommt, dass das Bezirksgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, dieser Beurteilung vorzugreifen. Andererseits könnte es sich derzeit ohnehin nicht mit der Frage der Nichtigkeit befassen, da das Kantonsgericht eine entsprechende Prüfung vereitelt hat: Das Kantonsgericht hat nämlich die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Belege vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an diese zurückgeschickt. Damit hat es nicht nur die Pflicht zur Einsendung der Vorakten verletzt (Art. 102 Abs. 2 BGG), die sich auf alle vorinstanzlichen Aktenbestandteile bezieht, sondern zusätzlich verhindert, dass das Bundesgericht allfällige Sachverhaltsrügen im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen kann. Es bietet keinen genügenden Ersatz, wenn das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten selber zur Wiedereinreichung der Akten auffordern würde, da es diesfalls je nach den Umständen schwierig ist, die Einhaltung von Art. 99 Abs. 1 BGG zu überprüfen (vgl. Urteil 5D_80/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1). Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nichtigkeit stützen sich nun gerade auf solche Aktenstücke, die nicht mehr Teil der Vorakten sind, nämlich auf einen Entscheid des Berner Obergerichts vom 10. Februar 2014 (in Bezug auf den Verlustschein zugunsten des Beschwerdegegners 1) und auf eine angebliche Saldoerklärung der Beschwerdegegnerin 2. Zu beiden Aktenstücken lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts Genaueres entnehmen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb auch hinsichtlich der Beurteilung der Nichtigkeit aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Wiederherstellung der Akten an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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4. |
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Umgekehrt schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Entschädigung für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.
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Der Beschwerdegegnerin 3 sind keine Kosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, da sie sich nicht hat vernehmen lassen. Für die verstorbene Beschwerdegegnerin 2 hat die Massaverwalterin am 20. August 2015 Anträge in der Sache gestellt. Diese erfolgten im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der Vernehmlassungsfrist (Art. 50 BGG). Ihre Sachanträge verfolgten offenbar den Zweck, dem Wortlaut von Art. 50 BGG (Nachholen der versäumten Rechtshandlung) Genüge zu tun. Es kann offen bleiben, ob das Wiederherstellungsgesuch (mit den entsprechenden Sachanträgen) überhaupt nötig war, war die Beschwerdegegnerin 2 doch bereits vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist verstorben, womit das Verfahren von Gesetzes wegen ruhte (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP). Ihre Sachanträge waren jedenfalls nur als vorläufig zu verstehen, bis ein allfälliger Erbe nach Annahme der Erbschaft und Weiterführung des Verfahrens Stellung nehmen konnte. D.________ als Alleinerbe hat nach Neuansetzung der Vernehmlassungsfrist nicht reagiert und insbesondere die Anträge der Massaverwalterin nicht bestätigt. Es rechtfertigt sich demnach, ihm keine Kosten und keine Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
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4.2. Der Beschwerdeführer hat eine Kostennote eingereicht. Für die Höhe des geltend gemachten Honorars stützt er sich auf Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3), wobei er als Streitwert das Total der Verlustscheinforderungen einsetzt. Ob es sich bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen um Streitsachen mit Vermögensinteresse (Art. 3 und 4 des genannten Reglements) handelt, oder um Streitsachen ohne Vermögensinteresse (Art. 6 des Reglements), kann an dieser Stelle offen bleiben. Der Streitwert würde sich nämlich nicht zwangsläufig an den nominell in Frage stehenden Beträgen (z.B. eines Zahlungsbefehls) orientieren, sondern könnte etwa auch anhand des Betrages bemessen werden, der aus der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden kann. Aus Praktikabilitätsgründen wäre demnach selbst bei Annahme einer Streitsache mit Vermögensinteresse auf die freie Bestimmung des Honorars aufgrund fehlender Bezifferbarkeit des Streitwerts abzustellen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements), wobei diesfalls auf ähnliche Bemessungselemente abzustellen ist wie im Rahmen von Art. 6 des Reglements. Dies trägt im Übrigen auch dem Anliegen Rechnung, die kostenmässige Differenz zum kostenlosen kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; GebV SchKG; SR 281.35) nicht zu gross werden zu lassen. Dazu kommt, dass die weitgehende Anfechtbarkeit von Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter bis vor Bundesgericht zu einer Kumulation von Parteientschädigungen in ein und demselben Betreibungsverfahren führen kann (vgl. Urteil 5A_44/2009 vom 20. Mai 2009 E. 4.4). Diese Kumulation könnte bei Abstellen auf einen Streitwerttarif in der Summe zu unangemessen hohen Entschädigungen führen.
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4.3. Im Verfahren vor Kantonsgericht sind keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. Allerdings wird das Kantonsgericht im Rahmen der Rückweisung zu überprüfen haben, ob dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. März 2015 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Weggis-Greppen und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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