BGer 1F_4/2016 |
BGer 1F_4/2016 vom 06.04.2016 |
{T 0/2}
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1F_4/2016
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Urteil vom 6. April 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Gesuchsteller,
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gegen
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Obergerichtspräsident des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_77/2016 vom 1. März 2016.
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In Erwägung, |
dass A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 9. Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhob;
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dass ihn das Obergericht mit Verfügung vom 18. Februar 2016 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO innert 10 Tagen aufforderte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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dass A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts erhob;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2016 (1B_77/2016) auf die von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass das Obergericht A.________ mit Verfügung vom 14. März 2016 eine neue Frist zur Leistung der mit Verfügung vom 18. Februar 2016 geforderten Sicherheit ansetzte;
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dass A.________ mit Eingabe vom 20. März 2016 Beschwerde/Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_77/2016 vom 1. März 2016 erhob;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass, soweit sich die vorliegende Eingabe auch gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2016 richten sollte, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die genannte Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2016 wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergerichts-präsidenten des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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