BGer 6B_1107/2015 |
BGer 6B_1107/2015 vom 15.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_1107/2015
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Urteil vom 15. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H. Scholl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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2. Bank A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. September 2015.
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Erwägungen: |
1. |
Am 11. Juli 2007 eröffnete X.________ als Kundenberater bei der Bank A.________ eine Kundenbeziehung mit der B.________AG. Y.________ war damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung dieses Unternehmens. Am 21. Januar 2009 schloss die B.________AG mit der Bank A.________ einen Darlehensvertrag mit einer Kontokorrentlimite von Fr. 200'000.-- ab. Y.________ verpflichtete sich als Solidarbürge.
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Das Konkursverfahren über die B.________AG wurde am 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt. Y.________ war bereits am 19. Mai 2010 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten.
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Y.________ verpflichtete sich in einem Vertrag vom 7. April 2011 mit X.________, an diesen auf das Konto der von diesem beherrschten D.________AG ein Darlehen von Fr. 100'000.-- zu überweisen. Dieser Betrag wurde gleichentags aufgrund eines Zahlungsauftrags von Y.________ dem Bank A.________-Konto der B.________AG belastet und auf sein Privatkonto überwiesen. Am nächsten Tag überwies er die Summe auf das Konto der D.________AG. X.________ bezahlte am 27. September 2011 das Darlehen samt Zins vom Konto der D.________AG auf das Privatkonto von Y.________ zurück.
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Am 26. August 2011 bewilligte die Bank A.________ auf Antrag von Y.________ eine Umschuldung des offenen Kredits von der B.________AG in Liquidation auf ihn persönlich. Er verpflichtete sich, per 30. September 2011 eine ausserordentliche Amortisation von Fr. 100'000.-- zu leisten. Am 30. September 2011 bezahlte er der Bank A.________ Fr. 600.--, am 7. Oktober 2011 Fr. 50'000.-- und am 3. November 2011 Fr. 25'000.--.
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Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte Y.________ am 21. Januar 2014 wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und zu einer Busse von Fr. 2'900.--. Die Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von Y.________ am 17. September 2015 ab. Hingegen hiess es die Berufung der Bank A.________ gut. Es verpflichtete Y.________ unter solidarischer Haftung zusammen mit X.________, der Bank A.________ Fr. 24'400.-- zuzüglich Zins sowie Fr. 3'064.65 Entschädigung zu bezahlen.
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Y.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Forderung der Bank A.________ sei abzuweisen.
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Die Beschwerde in Strafsachen im Verfahren von X.________ bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_1106/2015.
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2. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege weder ein Vermögensschaden vor noch hätten er oder sein Bekannter in Schädigungsabsicht gehandelt. Mit dem Darlehen habe er einen Freundschaftsdienst erweisen wollen und nie die Absicht gehabt, die Beschwerdegegnerin 2 zu schädigen. Im Übrigen sei die Transaktion zu Lasten des B.________AG-Kontos nur wegen der unsorgfältigen Geschäftsführung der Bank möglich gewesen. Diese habe er ohnehin nicht schädigen können, weil er ihr mit einer Solidarbürgschaft über Fr. 200'000.-- verpflichtet gewesen sei.
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Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich grösstenteils nicht oder nicht substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern beharrt auf seiner im kantonalen Verfahren vertretenen Sichtweise. Dies genügt grundsätzlich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
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Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bemängelt, beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der nicht hervorgeht, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen). So wendet der Beschwerdeführer z.B. ein, aufgrund der beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 sei davon auszugehen, der von ihm über das Konto der B.________AG an X.________ gewährte Kredit von Fr. 100'000.-- sei der Bank vollständig zurück bezahlt worden. Die Vorinstanz hält hierzu fest, aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers seien Amortisationseinzüge von Fr. 75'600.-- ersichtlich. Weder er noch X.________ hätten angegeben, der Bank die Fr. 100'000.-- je vollständig zurück geführt zu haben (Urteil S. 18 E. 3.2.3). Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwieweit gestützt darauf die vorinstanzliche Schlussfolgerungen, bei den Schreiben der Bank handle es sich um ein offensichtliches Versehen und nicht um einen Forderungsverzicht, weshalb sich der Schaden der Bank auf Fr. 24'400.-- belaufe, willkürlich wäre.
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Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 12 ff.). Diesen ist nichts beizufügen.
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3. |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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