BGer 6B_348/2016 |
BGer 6B_348/2016 vom 22.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_348/2016
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Urteil vom 22. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geiser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Februar 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 haben drei gemeinsame Kinder. Er wirft ihr vor, gegen Verfügungen der Sozialbehörde B.________ und des Bezirksrates Dietikon verstossen zu haben, welche die Regelung der Besuchswochenenden bzw. der Ferien der Kinder bei ihm betreffen. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdegegnerin 2 am 12. Februar 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung frei.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Urteile des Bezirks- und des Obergerichts seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 2 sei wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bzw. einer nicht aufschiebbaren Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu bestrafen.
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2. |
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Wenn die Beschuldigten freigesprochen werden, setzt dies voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat.
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Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Berufungsverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 2/3), nachdem er vor der ersten Instanz sogar ausdrücklich auf solche verzichtet hatte (Protokoll Bezirksgericht S. 20 unten). Vor Bundesgericht führt er nur aus, er verfüge im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren "offensichtlich" über einen Schadenersatzanspruch gegen die Beschwerdegegnerin 2, dem die nutzlosen Aufwendungen für die Wahrnehmung seines Besuchs- und insbesondere Ferienrechts zugrunde lägen (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Genauere Angaben über diese Aufwendungen macht der Beschwerdeführer nicht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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