BGer 6B_435/2016 |
BGer 6B_435/2016 vom 26.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_435/2016
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Urteil vom 26. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. März 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Zürich am 17. März 2016 nicht ein. Den Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung wies das Obergericht ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2016 sei aufzuheben.
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2. |
Vor Bundesgericht muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegen, inwieweit dieser seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer rügt, er sei nur "zum Schein" durch einen Pflichtverteidiger vertreten gewesen, da dieser "Handlanger und Marionette" des Staatsanwalts gewesen sei. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass er diese Vorwürfe gegen seinen seinerzeitigen Anwalt bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte. Folglich ist das Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig.
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Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen den Staatsanwalt, der ihn "unmenschlich und erniedrigend" behandelt habe. Dazu hat sich die Vorinstanz geäussert (Beschluss S. 5/6). Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht auf die Erwägung der Vorinstanz bezieht, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erwägung gegen das Recht verstossen soll.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Vertretung zu Unrecht abgelehnt. Aus welchem Grund sie ihm bei einem offensichtlich unbegründeten Revisionsgesuch die unentgeltliche Vertretung hätte gewähren müssen, sagt er indessen nicht.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 4) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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