BGer 6B_523/2016 |
BGer 6B_523/2016 vom 10.05.2016 |
{T 0/2}
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6B_523/2016
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Urteil vom 10. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement
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des Kantons Luzern,
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Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Anordnung von Freiheitsstrafen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. April 2016.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: |
1. Das Kantonsgericht Luzern trat am 6. April 2016 auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da sich der Beschwerdeführer nicht genügend mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandergesetzt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei "wegen Diskriminierung und Fahrlässigkeit" aufzuheben.
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Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit den Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Kantonsgericht befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen sind samt und sonders unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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