BGer 5A_350/2016 |
BGer 5A_350/2016 vom 11.05.2016 |
{T 0/2}
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5A_350/2016
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Urteil vom 11. Mai 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Persönlichkeitsschutz,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. März 2016.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2016 im Verfahren ZK 16 157 MAA angefochten, mit der das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Bundesgerichtsverfahrens ZK 16 62 sistiert wird. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung verschiedener Verfahren und ersucht um aufschiebende Wirkung.
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2. Beim angefochtenen Entscheid, der das Berufungsverfahren sistiert, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Vom Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der hier nicht vorliegt, abgesehen, ist die Beschwerde nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer darzutun (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihm aus der angefochtenen Verfügung ein Nachteil erwachsen könnte. Im Übrigen ist das fragliche bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (betreffend ZK 16 62) mit Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2016 vom 1. April 2016 abgeschlossen worden, sodass das Berufungsverfahren fortgesetzt werden kann, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Ein rechtlicher Nachteil ist nicht ersichtlich.
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3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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