BGer 1C_153/2016 |
BGer 1C_153/2016 vom 12.05.2016 |
{T 0/2}
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1C_153/2016
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Urteil vom 12. Mai 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile;
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Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: |
A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit 1995 gegen verschiedene Personen ein Verfahren wegen Verdachts des Drogenhandels, so auch gegen E.________ als mutmasslichen Chef der Organisation.
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Aufgrund chilenischer Rechtshilfeersuchen wurde im Januar 1998 ein Konto bei einer schweizerischen Bank gesperrt. Es lautet auf den am 21. Juli 1999 verstorbenen E.________. Ende 2014 lagen darauf rund 8,8 Millionen USD.
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A.________ ist die Ehefrau des Verstorbenen; B.________, C.________ und D.________ sind seine Kinder. Sie verlangten die Aufhebung der Kontosperre.
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Mit Verfügung vom 29. April 2014 hielt die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) die Kontosperre aufrecht.
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Dagegen erhoben die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht.
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B. Am 17. September 2014 ersuchten die chilenischen Behörden um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte.
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Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft I die Vermögenswerte an den ersuchenden Staat heraus, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung.
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Auch dagegen reichten die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein.
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C. Mit Entscheid vom 30. April 2015 vereinigte das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die beiden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegen die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat wies es ab. Jene gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
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D. Auf die von der Ehefrau und den Kindern hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. Mai 2015 nicht ein, da kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben war (Urteil 1C_261/2015).
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E. Am 3. Juni 2015 ersuchten die Ehefrau und die Kinder das Bundesstrafgericht um Revision des Urteils vom 30. April 2015. Am 12. Juni 2015 trat das Bundesstrafgericht darauf nicht ein. Diesen Entscheid fochten die Ehefrau und die Kinder nicht an.
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F. Mit Schreiben vom 8., 18. und 31. Dezember 2015 wandten sich die Ehefrau und die Kinder an das Bundesamt für Justiz (BJ). Sie führten aus, jemand habe beim BJ am 30. September 2015 einen undatierten Brief des chilenischen Aussenministeriums abgegeben. Darin lege dieses dar, die Sperre des in Frage stehenden Bankkontos sei aufgrund eines Revisionsentscheids des Obersten chilenischen Gerichts vom 23. März 2015 aufgehoben worden. Die Ehefrau und die Kinder beantragten die Freigabe des Kontos.
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Am 12. Januar 2016 teilte das BJ der Ehefrau und den Kindern mit, dem BJ sei am 30. September 2015 von einer unbekannten Person ein Schreiben des chilenischen Aussenministeriums vorgelegt worden. Das BJ habe die Botschaft der Republik Chile darum ersucht, bei den zuständigen Behörden die Authentizität des Schreibens bestätigen zu lassen. Die chilenische Botschaft habe dem BJ mit Note vom 21. Dezember 2015 ein Schreiben des Zivilgerichts Viñ a del Mar zukommen lassen. Danach sei in der vorliegenden Angelegenheit kein Revisionsurteil gefällt worden. Die Botschaft der Republik Chile habe gleichzeitig mitgeteilt, an der ersuchten Herausgabe der Vermögenswerte werde festgehalten.
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Die Ehefrau und die Kinder erhoben Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 30. März 2016 trat dieses darauf nicht ein.
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G. Die Ehefrau und die Kinder führen Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2016 aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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H. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
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Die Ehefrau und die Kinder haben hierzu Stellung genommen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Was die Beschwerdeführer vorbringen (Beschwerde S. 7 Ziff. 4), ist nach der zutreffenden Auffassung des BJ jedoch nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun.
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Die Vorinstanzen haben das undatierte Schreiben des chilenischen Aussenministeriums, das dem BJ am 30. September 2015 unter im diplomatischen Verkehr unüblichen und dubiosen Umständen zugekommen ist, berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Das BJ hat die chilenische Botschaft um eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ersucht. Danach gibt es kein Revisionsurteil des Obersten chilenischen Gerichts. Dies stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine schlüssige Auskunft dar. Zu einer weiteren Nachfrage hatte das BJ unter den gegebenen Umständen keinen Anlass.
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Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu je einem Viertel auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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