BGer 8C_13/2016 |
BGer 8C_13/2016 vom 13.05.2016 |
{T 0/2}
|
8C_13/2016
|
Urteil vom 13. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
|
Gerichtsschreiber Hochuli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2015.
|
Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1960, war seit 1992 als Mitarbeiterin Hotellerie mit 60%-Pensum im Alters- und Pflegeheim B.________ tätig. In dieser Eigenschaft war sie bei der CSS Versicherung AG (CSS) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Dezember 2012 stürzte sie auf vereister Strasse und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links zu. Die CSS übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik C.________ vom 8. Mai bis 12. Juni 2013 schloss die CSS den Fall per 31. Juli 2013 folgenlos ab (Verfügung vom 26. Juli 2013) und hielt mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 daran fest.
|
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
|
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die CSS habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides ab 1. August 2013 weiterhin ein UVG-Taggeld auszurichten. Zudem habe die CSS infolge Chronifizierung des Beschwerdebildes den Rentenanspruch zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die CSS zurückzuweisen. Weiter sei insbesondere zur Abklärung der Kausalitätsfrage ein umfassendes externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
|
Mit zwei weiteren Eingaben vom 22. und 29. Februar 2016 reicht die Versicherte zusätzliche Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie weitere Arztberichte ein.
|
D. Das Bundesgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 3. März 2016 abgewiesen.
|
Erwägungen: |
1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
|
2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
|
3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit Hinweis). Bei den beiden neu - nach Erlass des angefochtenen Entscheides - erstellten Arztberichten vom 12. und 22. Februar 2016 handelt es sich um echte Noven, welche im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind.
|
4.
|
4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass (spätestens) ab dem Zeitpunkt des strittigen Fallabschlusses per 31. Juli 2013 keine anspruchsbegründenden Folgen des Unfalles vom 13. Dezember 2012 mehr feststellbar waren. Die wenig dislozierte Fraktur sei komplett abgeheilt. Der Unfall vom 13. Dezember 2012 spiele mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die über den 31. Juli 2013 hinaus geklagten Beschwerden keine Rolle mehr. Weiter steht aktenkundig fest, dass die Versicherte an zahlreichen unfallfremden Beschwerden leidet. Nebst der operativen Sanierung eines Karpaltunnelsyndroms links folgten schon vor dem Unfall mehrere Eingriffe zwecks Behandlung einer Epicondylopathia humeri radialis links, welche jedoch nicht den gewünschten Erfolg brachten. Zudem zeigte eine Magnetresonanz-Untersuchung vom 9. November 2012 ausgeprägte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule. Schliesslich erfolgte offenbar im Herbst 2015 eine ebenfalls unfallfremde Operation an der Lendenwirbelsäule.
|
4.2. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren behandelnden Chirurgen Dr. med. D.________, welcher die Unfallkausalität der Beeinträchtigungen am linken Handgelenk bejahe. Dr. med. E.________ nahm am 26. Januar 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu dem von der Versicherten veranlassten Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2014. Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht insbesondere gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. D.________ fest, dass die Verhältnisse an dem vom Unfall betroffenen linken Handgelenk in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. med. E.________ bland und für die geklagten Beschwerden nicht ursächlich seien. Inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unrichtig oder unvollständig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Gemäss angefochtenem Entscheid hat Dr. med. D.________ die Unfallkausalität im Wesentlichen damit begründet, die aktuell geklagten Beschwerden müssten auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, weil die Versicherte vor dem Unfall am linken Handgelenk beschwerdefrei gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch eine solche Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich wertlos (BGE 119 V 335 S. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2; Urteil 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E. 4.1 i.f.).
|
4.3. Aus einem fehlerhaften Praxis-Hinweis im angefochtenen Entscheid nebst verschiedenen zutreffenden BGE-Fundstellen zu ein- und derselben ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (2-S.12f.). Zudem argumentiert sie widersprüchlich. Stellte sie noch im vorinstanzlichen Verfahren psychische Beeinträchtigungen ausdrücklich in Abrede, macht sie vor Bundesgericht geltend, unter abklärungsbedürftigen psychischen Unfallfolgen zu leiden. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass sie "sich bisher einer psychiatrischen Begutachtung verschliesst". Soweit es sich dabei um unzulässige neue Vorbringen (vgl. E. 3 hievor) handelt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sind banale Unfälle - wie das gewöhnliche Sturzereignis vom 13. Dezember 2012 - jedenfalls adäquanzrechtlich nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen zu verursachen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Schliesslich ändern auch die weiteren Einwände der Versicherten nichts daran, dass das kantonale Gericht den von der CSS mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2013 im Ergebnis zu Recht geschützt hat, weshalb sich auch die beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen erübrigen.
|
5.
|
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
|
5.2. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 13. Mai 2016
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
|