BGer 1C_220/2016 |
BGer 1C_220/2016 vom 18.05.2016 |
{T 0/2}
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1C_220/2016
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Urteil vom 18. Mai 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Verweigerung einer ausserordentlichen Nachfrist,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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In Erwägung, |
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2015 gestützt auf Art. 15a SVG und Art. 150 Abs. 6 VZV die Erteilung einer ausserordentlichen Nachfrist für den Besuch der Weiterbildung zum Erwerb eines unbe-fristeten Führerausweises verweigerte;
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dass eine von ihr dagegen erhobene Einsprache laut Entscheid vom 2. Juli 2015 abgewiesen wurde;
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dass die Betroffene sich dagegen mit einer Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wandte, welche die Eingabe zu-ständigkeitshalber an die kantonale Rekurskommission für Massnah-men gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sandte;
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dass die Rekurskommission mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 auf die als verspätet erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass A.________ gegen diesen ihr am 21. April 2016 schriftlich begründet zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 10. Mai 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid sowie die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz allgemein kritisiert, indem sie auf appellatorische Weise ihre Sicht der Dinge den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen gegenüber stellt;
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dass sie sich indes mit den betreffenden Erwägungen nicht rechts-genüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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