BGer 4D_17/2016 |
BGer 4D_17/2016 vom 18.05.2016 |
{T 0/2}
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4D_17/2016
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Urteil vom 18. Mai 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2016.
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In Erwägung, |
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Bülach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Juni 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'471.15, zuzüglich Zins, zu bezahlen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Januar 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2015 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von Fr. 8'471.15 nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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