BGer 8C_178/2016
 
BGer 8C_178/2016 vom 24.05.2016
{T 0/2}
8C_178/2016
 
Urteil vom 24. Mai 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung; Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland von A.________ Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 9'802.50 zurück, welche er für die Monate Januar bis April 2012 zu Unrecht bezogen habe. Auf Einsprache hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 2. Juni 2015.
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2016 ab.
C. A.________ beantragt mit am 24. März 2015 (Poststempel) ergänzter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei von einer Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; vgl. auch BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 60 E. 5a).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig erfolgter Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG), die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 129 V 110 E. 1.1 und 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen) sowie die Voraussetzungen, unter welchen während der Arbeitslosigkeit erwirtschaftetes Entgelt bei der Taggeldberechnung als Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 AVIG) anzurechnen ist, zutreffend wiedergegeben. Darauf ist genauso zu verweisen wie auf die ebenfalls korrekten Ausführungen zu den Beweisführungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 und 117 V 261 E. 3b S. 264; neueren Datums: BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; alle mit Hinweisen).
3. Die Vorinstanz kam in Würdigung der in den Akten liegenden Beweismittel und der Parteivorbringen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe für die von Januar bis April 2012 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.________ einen Lohn von insgesamt Fr. 12'960.- brutto erzielt. Weil der Beschwerdeführer diese als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG zu wertenden Einkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse verschwiegen habe, habe diese ihm für diese Zeit zu Unrecht Taggelder in der Höhe von Fr. 9'902.50 ausgerichtet, was gestützt auf Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AVIG zur Rückforderung dieses Betrages berechtige.
4. Bezüglich der Tatfrage des Lohnzugangs führte das kantonale Gericht näher aus, zwar befände sich in den Akten keine vom Beschwerdeführer unterschriebene Quittung über die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Barzahlungen der Löhne; dennoch sei angesichts der gesamten Umstände mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) von einer tatsächlich erfolgten Zahlung der fraglichen Gelder auszugehen (Lohndeklaration des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse; Bezahlung der dadurch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit Einträgen in das individuelle Konto; buchhalterische Abrechnung der Lohnzahlungen als Barzahlungen; Bestätigung der Barzahlungen durch die Tochter des verstorbenen Firmeninhabers).
Was an dieser sachlich nachvollziehbar begründeten Beweiswürdigung willkürlich sein soll, verschliesst sich dem Bundesgericht. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer ohnehin in unzulässiger Weise (Art. 99 BGG), rein spekulativ vorgetragenen Hinweise auf die möglichen Beweggründe des Arbeitgebers, gegenüber der Arbeitslosenkasse einen Lohn zu deklarieren, der tatsächlich weder so vereinbart noch ausbezahlt worden sei, nichts zu ändern. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung lässt sich damit nicht begründen.
5. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er aus BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 einen anderen Beweisgrad als von der Vorinstanz angenommen als erforderlich ableitet, zumal vorliegend kein Verschuldensbeweis zu führen ist (dazu siehe etwa Urteil C 97/05 vom 27. April 2006 E. 2.3). Ebenso wenig findet die von ihm zitierte Rechtsprechung zur Anspruchssubrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG auf den vorliegenden Fall Anwendung, ist doch in tatsächlicher Hinsicht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1) davon auszugehen, dass ihm der fragliche Lohn ausbezahlt worden ist und insoweit eine Subrogation der Lohnansprüche erst gar nicht zur Diskussion stand. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Partei zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel