BGer 9C_271/2016 |
BGer 9C_271/2016 vom 02.06.2016 |
{T 0/2}
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9C_271/2016
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Urteil vom 2. Juni 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2016.
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Sachverhalt: |
Am 25. August 2015 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung an, dem Einwand der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, die psychiatrische Abklärung sei durch eine Psychiaterin durchzuführen. A.________ liess auch gegen diese Verfügung Beschwerde führen, die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Auf eine weitere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015).
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Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Frau med. pract. B.________ in Aussicht und hielt daran mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 fest. Auch dagegen liess A.________ Beschwerde erheben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter C.________ stellen. Das kantonale Gericht beschloss am 21. März 2016 die Abweisung des Ausstandsbegehrens.
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Gegen diesen Entscheid lässt A.________ eine erneute Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, "Sozialversicherungsrichter C.________ sei anzuweisen, für das Verfahren betreffend Begutachtung bei Frau med. pract. B.________ in den Ausstand zu treten".
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Erwägungen: |
1. Das kantonale Gericht legt die rechtlichen Grundlagen über den Ausstand einer Gerichtsperson zutreffend dar. Zu ergänzen ist, dass mit Bezug auf die Verfahrensführung eine Befangenheit besonders krasse oder ungewöhnliche Versäumnisse und Mängel voraussetzt (z.B. Urteil 2C_19/2016 vom 12. Januar 2016 E. 2).
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2.
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2.1. Die Vorinstanz erwog, der pauschale Verweis auf die über zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit von Sozialversicherungsrichter C.________ für die Beschwerdegegnerin vermöge keine Vorbefasstheit zu begründen. Auch der in den Erwägungen des Entscheids vom 29. Oktober 2015 enthaltene Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Sanktionierungsmöglichkeit bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) lasse das Ausstandsbegehren nicht als begründet erscheinen.
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2.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in jeder Hinsicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Unbegründet ist namentlich der Einwand, Sozialversicherungsrichter C.________ habe sich im Entscheid vom 29. Oktober 2015 bereits "dezidiert" zu seiner Position geäussert. Das kantonale Gericht hatte in jenem, im Übrigen in Dreierbesetzung gefällten Entscheid darauf hingewiesen, "eine weitere unbegründete Verzögerung der Begutachtung" werde als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und könnte nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Anordnung der medizinischen Begutachtung bereits zweimal eine offensichtlich unzulässige Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte (Nichteintretensentscheide 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 und 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015), ist der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen weiterer unbegründeter Verfahrensverzögerungen in keiner Weise geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die weit zurückliegende Tätigkeit des Sozialversicherungsrichters C.________ für die IV-Stelle mit dem - legitimen - Hinweis auf die gesetzlichen Sanktionierungsmöglichkeiten bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in Verbindung stehen und einen Anschein der Befangenheit begründen soll.
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3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) erledigt.
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4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juni 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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