BGer 6B_187/2016
 
BGer 6B_187/2016 vom 17.06.2016
{T 0/2}
6B_187/2016
 
Urteil vom 17. Juni 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
 
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Veruntreuung; Sachverhaltsirrtum; Begriff des Geschädigten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10. November 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Wegen des Verdachts der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ernannte die (damalige) Eidgenössische Bankenkommission (EBK) mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2007 die Rechtsanwälte B.________ und C.________ als Untersuchungsbeauftragte bei der D.________ AG. Die EBK eröffnete nach Abschluss der Untersuchung am 25. Januar 2008 den Konkurs über die D.________ AG und setzte B.________ und C.________ als Liquidatoren ein. Mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), in welcher die EBK inzwischen aufgegangen war, handelnd durch Y.________ und X.________, die von den Konkursliquidatoren B.________ und C.________ vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste.
A.b. Im Rahmen der Untersuchungstätigkeit von B.________ kam es zwischen diesem und A.________, welche als Sekretärin und Buchhalterin bei der D.________ AG tätig war, am 19. November 2007 zu einer Konfrontation. B.________ verschaffte sich als Untersuchungsorgan der EBK mit Kollegen am Morgen des 19. November 2007 Zutritt zu den Büroräumlichkeiten der D.________ AG. Dabei soll er A.________, welche die Tür nur ein wenig geöffnet hatte, mit der rechten Hand am rechten Handgelenk gepackt und beiseite gestossen haben. A.________ entwickelte in der Folge gemäss ärztlichem Zeugnis eine reaktive Depression und war während drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig.
A.________ reichte gegen B.________ Privatklage und Strafantrag wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten ein. Das Strafgericht Zug sprach B.________ am 16. Juni 2011 von den Vorwürfen der eventualvorsätzlichen beziehungsweise fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Ob allenfalls eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliege, prüfte es nicht, da eine Tätlichkeit verjährt wäre. Das Strafgericht auferlegte B.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, A.________ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 14'500.-- zu zahlen. Es verwies deren Genugtuungsforderung auf den Zivilweg und verpflichtete sie, B.________ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen. Auf Berufung beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 21. August 2012 das erstinstanzliche Urteil, sah jedoch von einer Umtriebsentschädigung von A.________ an B.________ ab. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Urteil 6B_580/2012 vom 28. Februar 2013 die von B.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit sie darauf eintrat.
A.c. Die von den Konkursliquidatoren B.________ und C.________ erstellte Schlussrechnung, welche Y.________ und X.________ mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigten, enthielt unter anderem die Beträge von Fr. 20'305.05 und Fr. 10'000.--. Beim erstgenannten Betrag handelte es sich um Verteidigungskosten, welche dem Beschuldigten B.________ in dem von A.________ gegen ihn angestrengten Strafverfahren wegen Körperverletzung, angeblich begangen am 19. November 2007, bis anhin entstanden waren. Beim Pauschalbetrag von Fr. 10'000.-- handelte es sich um geschätzte künftige Verteidigungskosten von B.________ in dieser Angelegenheit. Die Verteidigungskosten von B.________ wurden mithin der Konkursmasse der D.________ AG als Massaverpflichtungen belastet. In Anbetracht des Bundesgerichtsentscheids 6B_580/2012 vom 28. Februar 2013, mit welchem die Beschwerde in Strafsachen von B.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, nahm die FINMA das Konkursverfahren in Sachen D.________ AG am 25. März 2013 wieder auf. Dies entsprach einem von Anbeginn bestehenden Plan, wonach die fraglichen Verteidigungskosten von B.________ nur dann definitiv der D.________ AG belastet bleiben sollten, wenn die Strafbehörden zum Ergebnis gelangten, dass das Verhalten von B.________ gegen A.________ bei Gelegenheit der Konfrontation vom 19. November 2007 rechtmässig war. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Das Obergericht hatte im Urteil vom 21. August 2012, welches B.________ beim Bundesgericht erfolglos anfocht, seinen Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des freigesprochenen B.________ damit begründet, dass diesem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zum Nachteil von A.________ vorzuwerfen sei.
A.d. A.________ reichte am 8. Februar 2011 gegen "die zuständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte" bei der Bundesanwaltschaft "Strafklage" ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von A.________ nicht ein. A.________ erhob Beschwerde. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2011 (BB.2011.34) gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft auf und wies diese an, ein entsprechendes Untersuchungsverfahren zu eröffnen. Am 19. Juli 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Am 3. Februar 2012 dehnte sie das Verfahren auf Y.________ und X.________ sowie eine weitere Person aus.
Nach Einvernahmen mit sämtlichen Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2013 das Verfahren in allen Punkten ein. A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, soweit Y.________, X.________ und eine weitere Person betreffend. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (BB.2013.11) gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2013 auf und wies die Bundesanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen Y.________ und X.________ wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs weiterzuführen.
Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2014 das Verfahren erneut ein. A.________ erhob wiederum Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2015 (BB.2014.84) gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren mittels Strafbefehl zum Abschluss zu bringen oder Anklage zu erheben.
Am 17. Juli 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht gegen Y.________ und X.________ wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen Amtsmissbrauchs. Die Bundesanwaltschaft beantragte indessen, die Angeklagten seien freizusprechen.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 stellte Y.________ den Antrag, die bisher als Privatklägerin zum Verfahren zugelassene A.________ hiervon mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Hinweis auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011, 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 ab. Auf die von Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 nicht ein.
B. Das Bundesstrafgericht, Strafkammer, Einzelrichter, sprach Y.________ und X.________ mit Urteil vom 10. November 2015 (SK.2015.35) von der Anklage des Amtsmissbrauchs frei. Hingegen sprach es sie der Veruntreuung im Amt im Sinne von Art 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig. Es bestrafte Y.________ mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 385.-- und X.________ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 225.--. Der weitere Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen.
Die Zivilklage von A.________ gegen Y.________, X.________ und den weiteren Beschuldigten wies das Gericht ab. Auf die Zivilklage von A.________ gegen die FINMA trat es nicht ein.
Die Gebühren von Fr. 6'000.-- für das Gerichtsverfahren und von Fr. 3'000.-- für das Vorverfahren wurden zu je einem Drittel Y.________ und X.________ und zu 5 % A.________ auferlegt. A.________ wurde verpflichtet, Y.________, X.________ und den weiteren Beschuldigten mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Y.________ und X.________ wurden verpflichtet, A.________ je mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. Das Genugtuungsbegehren von Y.________ wurde abgewiesen.
 
C.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, in Gutheissung seines prozessualen Antrags, wonach die bisher am Verfahren als Privatklägerin zugelassene A.________ mangels Legitimation mit sofortiger Wirkung als Privatklägerin vom Verfahren auszuschliessen sei, seien das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. November 2015 und die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 aufzuheben und sei die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung durch die Bundesanwaltschaft (gemäss Einstellungsverfügungen vom 28. Januar 2013 und vom 19. Mai 2014) festzustellen.
Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf das angefochtene Urteil und nimmt zu einigen Punkten der Beschwerde Stellung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Y.________ hat zu den Vernehmlassungen Stellung genommen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, A.________ sei in Bezug auf die inkriminierten Delikte des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, da sie durch die genannten Straftaten in ihren Rechten nicht unmittelbar verletzt worden sei. Da sie nicht geschädigte Person sei, könne sie nicht im Sinne von Art. 118 StPO Privatklägerin sein. A.________ sei demnach im vorinstanzlichen Verfahren und in den mehreren Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen worden.
1.2. Die im vorliegenden Strafverfahren bisher als Privatklägerin zugelassene A.________ war Angestellte (Sekretärin und Buchhalterin) der D.________ AG und im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Gläubigerin im Konkurs der D.________ AG. Ihr standen aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG Lohnforderungen zu. Ausserdem hatte sich A.________ die 1.Klass-Forderungen von vier weiteren ehemaligen Angestellten der konkursiten D.________ AG abtreten lassen.
1.3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO).
In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die missachtete Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; siehe auch Urteile 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; 1B_191/2014 vom 14. August 2014 E. 3.1).
1.4. Durch die inkriminierte Veruntreuung im Amt, angeblich begangen dadurch, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ als Mitarbeiter der FINMA am 3. September 2009 die von den Konkursliquidatoren C.________ und B.________ erstellte Schlussrechnung genehmigten, in welcher die Verteidigungskosten von B.________ in der Angelegenheit A.________ der Konkursmasse der D.________ AG belastet wurden, wurde allein die D.________ AG respektive deren Konkursmasse in ihren Rechten unmittelbar verletzt und somit geschädigt. A.________ wurde als Gläubigerin der D.________ AG höchstens mittelbar geschädigt.
Auch durch den inkriminierten Amtsmissbrauch, angeblich begangen durch die genannte Genehmigung der Schlussrechnung, wurde A.________ als Gläubigerin höchstens mittelbar geschädigt.
Hingegen wäre A.________ durch allfällige Konkursdelikte unmittelbar geschädigt worden.
Weder die Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB noch der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ist ein Antragsdelikt. A.________ kann daher auch nicht gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO als geschädigte Person angesehen werden.
A.________ ist somit mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin. Sie wurde in den bisherigen Verfahren, d.h. im erstinstanzlichen Verfahren und in den mehreren Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen.
1.5. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte auf die Beschwerden von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und gegen die beiden Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft nicht eintreten dürfen, da die Beschwerdeführerin rechtlich blosse Anzeigeerstatterin und mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin und somit nicht Partei ist, welche zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen befugt ist (siehe Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 322 Abs. 2, Art. 382, Art. 393 StPO).
1.6. Dies bedeutet aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass die drei Beschwerdeentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011, 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 beziehungsweise zumindest die beiden letztgenannten Beschwerdeentscheide, von welchen auch der Beschwerdeführer betroffen war, im vorliegenden Verfahren der Beschwerde in Strafsachen aufzuheben seien. Dies fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerde in Strafsachen unzulässig ist gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Somit hat auch der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Januar 2015, in welchem die Bundesanwaltschaft angewiesen wurde, das Verfahren gegen B.________ mittels Strafbefehl zum Abschluss zu bringen oder Anklage zu erheben, weiterhin Bestand.
1.7. Dass A.________ auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen wurde, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zur Folge haben, dass das angefochtene Urteil im Schuldpunkt aufzuheben sei. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung im Amt wäre auch erfolgt, wenn A.________ im vorinstanzlichen Verfahren lediglich als Anzeigeerstatterin und nicht als Privatklägerin und damit Partei behandelt worden wäre.
1.8. Die Erkenntnis, dass A.________ entgegen der Meinung der Vorinstanz mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin im Sinne der Strafprozessordnung ist, hat indessen nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers zur Folge, dass der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben ist, als der Beschwerdeführer darin verpflichtet wird, A.________ eine Entschädigung von Fr. 15'000.--- zu zahlen (Ziff. VIII des Urteilsdispositivs). Diese Verpflichtung des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Entscheid (S. 30) unter Berufung auf Art. 433 Abs. 1 StPO begründet, wonach die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn (a) sie obsiegt; oder (b) die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Da A.________ nicht Privatklägerin ist, hat sie keinen Entschädigungsanspruch gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO.
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, da er über das Vermögen der Konkursitin keine Verfügungsmacht gehabt habe. Als Beamter der FINMA habe er im Bankenkonkursverfahren entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz nicht die Aufgaben einer Konkursverwaltung, sondern konkursgerichtliche Kompetenzen gehabt. Die Aufgabe der Konkursverwaltung komme den Konkursliquidatoren zu. Diese allein könnten über das Massavermögen verfügen. Die FINMA-Verantwortlichen könnten den Konkursliquidatoren keine Weisungen erteilen. Die Genehmigung der von den Liquidatoren vorgelegten Schlussrechnung sei keine Anweisung im Sinne eines Unterstellungsverhältnisses. Er habe für die FINMA als Konkursrichter ohne Verfügungsmacht im Rahmen der Genehmigung der Schlussrechnung lediglich die von den Konkursliquidatoren vorgebrachte Frage der Qualifikation der Verteidigungskosten des Konkursliquidators B.________ in der Angelegenheit A.________ entschieden.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe ihm anvertraute Vermögenswerte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB "unrechtmässig" verwendet. Ein im Auftrag der FINMA erstelltes Rechtsgutachten von Rechtsanwalt E.________ vom 9. Mai 2012, mit welchem sich die Vorinstanz nicht auseinandersetze, komme zum Schluss, dass in einem Fall der hier vorliegenden Art die Qualifikation des Verteidigungsaufwands als Massakosten naheliegend und richtig, im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums der FINMA bei der Genehmigung der Schlussrechnung jedenfalls zumindest vertretbar gewesen sei.
2.2. Ob der objektive Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers aus diesem und/oder jenem Grund nicht erfüllt ist, kann hier dahingestellt bleiben, da es aus nachstehenden Erwägungen jedenfalls am Vorsatz fehlt und eine Verurteilung wegen Veruntreuung deshalb ausser Betracht fällt.
3. 
3.1. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer zu, er habe irrtümlich angenommen, die Kosten für die Verteidigung des Liquidators B.________ gehörten zu den Massaverbindlichkeiten und seien daher auszugleichen, bevor die restliche Masse zur Verteilung an die Gläubiger komme. Der Beschwerdeführer habe somit irrtümlich angenommen, dass die Genehmigung der fraglichen Schlussrechnung rechtmässig sei. Die Vorinstanz prüft, ob dieser Irrtum als - den Vorsatz der Veruntreuung ausschliessender - Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) oder als Irrtum über die Rechtswidrigkeit, d.h. als Rechtsirrtum, der die Schuld ausschliesst beziehungsweise bei Vermeidbarkeit mindert (Art. 21 StGB), zu betrachten sei. Sie qualifiziert den Irrtum, dem der Beschwerdeführer erlag, unter den gegebenen Umständen als Rechtsirrtum. Die Vorinstanz unterscheidet unter Hinweis auf eine Minderheitsauffassung in der Lehre im Falle von Fehlvorstellungen bei Tatbestandsmerkmalen mit rechtlicher Wertung zwischen den Voraussetzungen der Rechtsnorm, welche dieses Element bestimmen, und deren Folgen. Im erstgenannten Fall liege ein Sachverhaltsirrtum vor, im zweitgenannten Fall sei ein Rechtsirrtum gegeben. Bezogen auf den konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vollständige Kenntnis von den Gründen für die Faktura des Verteidigers des Liquidators B.________ in Sachen A.________ gehabt; denn der Inhalt der Tätigkeit des Rechtsvertreters werde in der Faktura beschrieben. Damit sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, was im Lichte von Art. 32 (alt) Bankenkonkursverordnung-FINMA (AS 2005 3539) diese Kosten zu ausserhalb der Massaverbindlichkeiten stehenden gemacht habe. Wenn sich der Beschwerdeführer dieser Norm nicht bewusst gewesen sei, habe er sich in einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden.
3.2. Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, wer (al. 1) sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer (al. 2) ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Die Unrechtmässigkeit der Verwendung ist im Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB ein (normatives) Tatbestandsmerkmal, genauso wie etwa das Merkmal der Fremdheit der Sache in Art. 138 Ziff. 1 al. 1 StGB.
Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen, sowohl die tatsächlichen beziehungsweise deskriptiven als auch die rechtlichen respektive normativen Tatbestandsmerkmale. Bei der Veruntreuung muss sich der Vorsatz mithin auch auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des anvertrauten Gutes beziehen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 112 zu Art. 138 StGB; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht II, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 146).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer - aus welchen Gründen auch immer - über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung oder des Diebstahls nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2; 109 IV 65 E. 3; je mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 12 StGB, N. 11 zu Art. 13 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 77; zum deutschen Recht: CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, § 12 N. 100; a.A. nur KILLIAS/KUHN/DONGOIS/AEBI, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 2009, S. 44 f. N. 315; KILLIAS/KUHN/DONGOIS, Précis de droit pénal général; 4e édition, 2016, S. 44 N. 315). Einem Sachverhaltsirrtum erliegt mithin nicht nur, wer über tatsächliche Umstände irrt, von welchen der Entscheid über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Unrechtmässigkeit der Verwendung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB abhängt, sondern auch, wer zwar von zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgeht, aber irrtümlich annimmt, unter diesen Umständen sei eine Gutsverwendung nicht unrechtmässig. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, die Verwendung sei nicht unrechtmässig, kann nicht den Vorsatz der unrechtmässigen Verwendung haben.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass ein Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal beziehungsweise konkret der Irrtum über die Rechtmässigkeit der Verwendung eines anvertrauten Vermögenswerts in gewissen Konstellationen als Rechtsirrtum zu qualifizieren sei, ist jedenfalls vorliegend ein solcher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging irrtümlich davon aus, dass die Verteidigungskosten von B.________ - unter der Voraussetzung, dass dieser gegenüber A.________ rechtmässig gehandelt habe - als Massaverbindlichkeiten zu betrachten und daher der Konkursmasse zu belasten seien. Ein solcher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum zu qualifizieren. Wer irrtümlich annimmt, bestimmte Kosten seien Massaverbindlichkeiten und daher der Konkursmasse zu belasten, hat nicht den Vorsatz, unrechtmässig über die Konkursmasse zu verwenden. Wenn der Irrtum über die Unrechtmässigkeit nicht die Gesamtbewertung der Tat, sondern einen Umstand betrifft, bei dessen Vorliegen das Verhalten des Täters nicht unrechtmässig ist, liegt ein Sachverhaltsirrtum vor (siehe ROXIN, a.a.O., § 12 N. 105 f. zum Irrtum über die Verwerflichkeit der Nötigung im deutschen Strafrecht).
3.3. Ob der Beschwerdeführer den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (siehe Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht zu prüfen, da die fahrlässige Veruntreuung nicht strafbar ist.
4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, Einzelrichter, vom 10. November 2015 richtet, dieses Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Beschwerde ist im Übrigen nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 betreffend Aufhebung der Einstellungsverfügungen richtet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Gerichtskosten in reduziertem Umfang zu tragen und hat ihm die Bundesanwaltschaft eine Entschädigung zu zahlen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, Einzelrichter, vom 10. November 2015 richtet, dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde wird im Übrigen nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 betreffend Aufhebung der Einstellungsverfügungen richtet.
2. Der Beschwerdeführer hat Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- zu tragen.
3. Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf