BGer 8C_207/2016 |
BGer 8C_207/2016 vom 17.06.2016 |
{T 0/2}
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8C_207/2016
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Urteil vom 17. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 15. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle Solothurn das Gesuch des 1990 geborenen A.________ vom 2. September 2014 um Zusprechung beruflicher Massnahmen ab (Verfügung vom 22. Oktober 2015).
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B. Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde erheben. Das damit gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, soweit ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde, wegen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsbegehrens ab (Verfügung vom 15. Februar 2016 Dispositiv-Ziffer 4).
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch hinsichtlich der Frage zu gewähren, ob ihm ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung zustehe. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dazu lässt sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vernehmen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung des kantonalen Gerichts, mit der die unentgeltliche Rechtspflege teilweise verweigert worden ist. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen).
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1.2. |
1.2.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Dezember 2011 die bislang ausgerichtete Invalidenrente aufhob. Weder das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2015), auf das die Verwaltung mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 nicht eintrat, noch die geltend gemachte Neuanmeldung zum Rentenbezug bildeten Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015. Deshalb werde voraussichtlich und unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse auf die kantonale Beschwerde, soweit damit ein Rentenanspruch geltend gemacht werde, nicht einzutreten sein, und das eingelegte Rechtsmittel sei damit bezogen auf das genannte Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Auf eine Ausscheidung der Verfahrenskosten werde verzichtet und für den als aussichtslos bezeichneten Anteil der Rechtsbegehren werde kein Kostenvorschuss erhoben.
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1.2.2. Angesichts dieser Ausführungen ist im Lichte der in E. 1.1 hievor zitierten Rechtslage ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen. Daher ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit Ziffer 2 der Anträge mit der anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens abzielt.
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2. |
2.1. Hiegegen bewirkt der Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts vom 15. Februar 2016, soweit es die unentgeltliche Verbeiständigung verweigert hat, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten.
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2.2. Wie in Erwägung 1.2.1 hievor erwähnt, hat die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, soweit damit ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht das Dispositiv der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2015 zur Begründung nicht in Widerspruch. Vielmehr hat sie den Sachverhalt einzig mit Blick auf die korrekt zitierten Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf berufliche Massnahmen gewürdigt. Wohl mag zutreffen, dass der Versicherte im Vorbescheidverfahren mit seinen Einwänden auch ein Neuanmeldegesuch zum Bezug einer Rente stellte und die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt weiter abklärte, weshalb sie darüber eine Verfügung hätte erlassen müssen. Indessen weist das kantonale Gericht in der letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer, sollte die IV-Stelle untätig bleiben, dies mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG) überprüfen lassen könnte.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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