BGer 4F_11/2016
 
BGer 4F_11/2016 vom 20.06.2016
{T 0/2}
4F_11/2016
 
Urteil vom 20. Juni 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_658/2015 vom 30. März 2016.
 
In Erwägung,
dass die Gesuchsgegnerin mit Klage vom 15. Oktober 2012 beim Bezirksgericht Zürich beantragte, der Gesuchsteller sei im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Fr. 65'629.60 nebst Zins zu verpflichten;
dass der Gesuchsteller Widerklage mit dem Begehren erhob, es sei festzustellen, dass er der Gesuchsgegnerin nichts schulde;
dass das Bezirksgericht Zürich den Gesuchsteller mit Urteil vom 12. Dezember 2014 zur Zahlung von Fr. 65'629.60 nebst Zins verpflichtete und die Widerklage abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Gesuchsteller auf dessen Berufung hin zur Zahlung von Fr. 65'629.60 nebst Zins verpflichtete, im Übrigen aber das Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufhob und die Sache zur weiteren Prüfung der Widerklage und zu neuem Entscheid über die Widerklage sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bezirksgericht zurückwies;
dass der Gesuchsteller dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob;
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_658/2015 vom 30. März 2016 die Gutheissung der Teilklage der Gesuchsgegnerin bestätigte und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Mai 2016 die Revision dieses Urteils beantragt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. b BGG beruft und geltend macht, das Bundesgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt;
dass der Gesuchsteller zur Begründung vorbringt, die Gesuchsgegnerin hätte als Antwort auf seine widerklageweise erhobene negative Feststellungsklage ihren Gesamtanspruch beziffern müssen;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht vorwirft, es hätte genau prüfen müssen, "was überhaupt das klägerische Rechtsbegehren" sei;
dass der Gesuchsteller selbst ausführt, die Gesuchsgegnerin habe mittels Teilklage einen Betrag von Fr. 65'629.60 nebst Zins eingeklagt und diesen Betrag im Rechtsmittelverfahren weder erhöht noch vermindert;
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_658/2015 vom 30. März 2016 die Zusprechung von Fr. 65'629.60 nebst Zins durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt hat, soweit es auf die Beschwerde des Gesuchstellers eintrat;
dass das Bundesgericht der Gesuchsgegnerin somit offensichtlich weder mehr oder anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, noch weniger als der Gesuchsteller anerkannt hat;
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die widerklageweise erhobene negative Feststellungsklage - bei deren Prüfung der Umfang der Gesamtansprüche der Gesuchsgegnerin relevant ist - nicht Gegenstand des angefochtenen Bundesgerichtsurteils war, weil die Voraussetzungen von Art. 93 BGG in Bezug auf den Rückweisungsentscheid zur Beurteilung der Widerklage offensichtlich nicht erfüllt waren und das Bundesgericht daher in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten ist;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier