BGer 8C_411/2016 |
BGer 8C_411/2016 vom 20.06.2016 |
{T 0/2}
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8C_411/2016
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Urteil vom 20. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. Juni 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016 betreffend den Erlass von Gerichtskosten,
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in Erwägung, |
dass gemäss Art. 83 lit. m BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben,
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dass Gerichtsverfahrenskosten Abgaben im Sinne dieser Bestimmung sind (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015),
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dass daher die Beschwerdeschrift als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015),
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dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), worauf die Vorinstanz denn auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass aber nichts Derartiges vorgebracht wird,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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