BGer 9C_234/2016
 
BGer 9C_234/2016 vom 24.06.2016
{T 0/2}
9C_234/2016
 
Urteil vom 24. Juni 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene A.________ bezieht seit 1. August 2013 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. Juli 2015). Im Januar 2015 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse Schwyz als zuständige Durchführungsstelle sprach ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 756.- zuzüglich einer Prämienpauschale Krankenversicherung zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2015 mit der Begründung, A.________ sei ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 16'480.- anzurechnen. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 10. November 2015).
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2016 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der Entscheid vom 16. Februar 2016 aufzuheben und ihm ab Januar 2015 weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Diesbezüglich gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies ist von der Noven einbringenden Partei näher darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was der Beschwerdeführer hinsichtlich der letztinstanzlich eingereichten " 
 
2.
2.1. Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2015. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei dessen Ermittlung ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 16'480.- anrechenbar ist. Im Zentrum steht dabei der Einwand des Beschwerdeführers, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt nicht verwerten zu können.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die anrechenbaren Einkommen, insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und das mindestens anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen für Teilinvalide unter 60 Jahren (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Darauf wird verwiesen.
3. Die auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz verneinte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der ab 2011 durch die Invalidenversicherung durchgeführte erfolglose Eingliederungsversuch sei nicht an IV-fremden Umständen, sondern an der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie an psychosozialen Aspekten gescheitert. Die in den Monaten Januar und Februar 2015 getätigten drei beziehungsweise fünf Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers genügten weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht. Zudem seien die ab Juli 2015 getätigten Anstrengungen um den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit irrelevant, solange einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als Unselbständigerwerbender wegen des erwarteten höheren Verdienstes die Grundlage nicht entzogen sei.
5. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:
5.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die 
5.2. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts betreffend den Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden nicht substanziiert angefochten. Es fehlt an einer klaren und eindeutigen Darlegung, weshalb sie willkürlich sein sollen (vgl. E. 1.2 hievor). Der Beschwerdeführer legt bloss seine eigene Sicht der Dinge dar, während eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gänzlich fehlt (vgl. statt vieler Urteil 9C_853/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2). Es steht daher - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise - fest, dass im vorliegenden Punkt nach wie vor die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung massgebend ist.
5.3. Ebenfalls nicht rechtsgenüglich angefochten werden die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die IV-unterstütze Eingliederung in den Jahren 2011 bis 2013 aus invaliditätsfremden Umständen - wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b S. 205) - gescheitert sei. Insbesondere tut der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwieweit die in der Beschwerde genannten Aktenstücke - soweit überhaupt beachtlich (vgl. E. 1.3 hievor) - geeignet sein sollen, die im angefochtenen Entscheid beschriebene Sachlage, wonach Eingliederungsmassnahmen auf keine ausreichende Motivation getroffen seien und die 
5.4. Das Bundesgericht hat es im Urteil 9C_120/2012 vom 2. März 2012 (E. 4.5) als zulässig erachtet, für die Annahme einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen zu verlangen. Im erwähnten Urteil lag eine "bewerbungsfreie" Zeitspanne von drei Jahren vor. Eine fixe Frist hat das Bundesgericht jedoch nicht festgelegt. Daher lässt sich einzig mit dem Hinweis, die Vorinstanz hätte im vorliegenden Fall erneute Arbeitsbemühungen bereits nach rund zwei Jahren gefordert (letzte Arbeitsbemühungen im Februar 2013), keine Bundesrechtswidrigkeit begründen. Wohl darf dem Beschwerdeführer kein "ewiger Beweis" auferlegt werden oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an die Beweiserbringung gestellt werden (vgl. dazu Urteil a.a.O. mit Hinweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247; 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
5.5. Was Quantität und Qualität der Stellenbewerbungen ab Januar 2015 betrifft, sind die dazu in E. 6.2.3 des angefochtenen Entscheids erfolgten Sachverhaltsfeststellungen zu Anzahl, Konkretisierungsgrad und Inhalt der Bewerbungen unangefochten geblieben und somit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor). Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, ab 2015 sei von insgesamt ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen, überzeugt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. So belässt er im Dunkeln, weshalb seine konkreten Leiden - wobei eine diesbezügliche Verschlechterung nicht ausgewiesen ist (vgl. E. 5.2 hievor) - ihn in Bezug auf das Verfassen von Bewerbungen einschränken sollen. Er lässt auch ausser Acht, dass die Feiertage im Zeitraum zwischen Dezember und Januar, was weniger Stellenausschreibungen mit sich bringe, überwiegend vor dem 2. Januar liegen, hier aber die Monate Januar und Februar 2015 relevant sind. Soweit er sich schliesslich hinsichtlich den Qualitätsanforderungen seiner Bewerbungen auf das von professionellen Job-Coaches in den Jahren 2011 bis 2013 "Vermittelte" beruft, ist wenig glaubwürdig und auch nicht ansatzweise erhärtet, dass dieses lediglich (undifferenzierte) Standardbewerbungen umfasste.
5.6. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, werden die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und können allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. statt vieler Urteil 9C_63/2016 vom 8. März 2016 mit Hinweis auf BGE 128 V 39). Damit steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, bei der Ausgleichskasse - sowohl qualitativ als auch quantitativ - genügende Arbeitsbemühungen einzureichen. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die im Juli 2015 vom Beschwerdeführer aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit weder die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umzustossen vermag noch das diesbezügliche Einkommen anzurechnen ist, solange von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen zu erwarten ist (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner