BGer 9C_47/2016
 
BGer 9C_47/2016 vom 29.06.2016
{T 0/2}
9C_47/2016
 
Urteil vom 29. Juni 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. November 2015.
 
Sachverhalt:
A. Die 1955 geborene A.________ meldete sich im Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 32 %, wobei sie den Erwerbsbereich zu 20 % und den Haushaltsbereich zu 80 % gewichtete. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 26. August 2013 einen Rentenanspruch.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. November 2015 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 19. November 2015 sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen zwecks Vornahme der Invaliditätsberechnung; eventualiter sei eine halbe Rente oder mehr zu sprechen. Ferner ersucht sie um Sistierung des Verfahrens, bis "der EGMR über die hängige Frage der Geschlechterdiskriminierung durch die Anwendung der IV-Gesetzgebung" einen Entscheid gefällt hat.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).
2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 20 % erwerbstätig gewesen wäre, das "Restpensum" von 80 % hat sie dem Aufgabenbereich Haushalt zugeordnet. Weiter hat sie dem Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 19. Oktober 2012 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, die Versicherte sei in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 20 % arbeitsfähig. In der Folge hat das kantonale Gericht eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396; Urteil 9C_490/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2) vorgenommen. Für den Erwerbsbereich hat es einen Invaliditätsgrad von 10 % resp. (gewichtet) 2 % errechnet; im Haushalt hat es eine Einschränkung von 40 % resp. (gewichtet) 32 % ermittelt. Beim gesamthaft resultierenden Invaliditätsgrad von 34 % hat es einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) verneint.
 
3.
 
3.1.
3.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
3.1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) frei überprüfbare Rechtsfrage.
3.1.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. B.________ vorbringt, hält nicht stand: Der Experte zog bei der diagnostischen Einordnung des von ihm festgestellten "Psychosyndroms" verschiedene Möglichkeiten in Betracht; damit legte er auch nachvollziehbar dar, weshalb er keine Demenz diagnostizierte. Trotz festgestellter Inkonsistenzen (vgl. BGE 140 V 193 sowie BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 und 3.7.1 in fine S. 295) attestierte er - zu Gunsten der Versicherten - eine weitgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter berücksichtigte er nicht nur die Erkenntnisse aus dem MRI, sondern auch die weiteren, von ihm selber erhobenen Befunde, die Anamnese sowie die Angaben der Versicherten und ihrer Tochter. Ebenso befasste er sich einleuchtend mit den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters und den Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung. Ohnehin erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten des Dr. med. B.________ im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, was nicht genügt (Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.). Somit ist weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch die darauf beruhende Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) willkürlich (E. 1.3). Sie beruhen auch nicht auf einer (anderen) Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.1).
 
3.2.
3.2.1. Bei der Feststellung des Erwerbsstatus resp. des hypothetischen Beschäftigungsgrads ohne Gesundheitsschaden hat die Vorinstanz nicht nur auf die Angaben der Versicherten im Fragebogen Haushalt und anlässlich der Abklärung vor Ort, sondern auch auf die früher tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit abgestellt. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.3) kann daher nicht gesprochen werden.
3.2.2. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist für die Ermittlung des hypothetischen Beschäftigungsgrads nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden resp. sie ausüben könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Fokus steht dabei die betroffene Person und nicht das (behauptete) Verhalten einer Mehrheit der Männer. Wohl hat die Vorinstanz in Bezug auf das Ausmass der Erwerbstätigkeit die konkreten Umstände zu berücksichtigen (statt vieler Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2); es macht aber keinen grundlegenden Unterschied, ob die verbleibende Zeit für den Haushalt, für andere Aufgaben wie die Pflege des Ehemannes oder für Freizeit verwendet wird (vgl. dazu auch Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7 [zur Publikation bestimmt]). Sodann ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelhafte Aufklärung über die rechtlichen Folgen von Sachverhaltsangaben der Versicherten ersichtlich: Diese war gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG dazu verpflichtet, dem Versicherer wahrheitsgetreue Angaben zu machen (Urteil 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4), wobei sie sich nicht von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur leiten lassen durfte (vgl. BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Ein allfälliger Anspruch hängt denn auch vom Sachverhalt ab und nicht umgekehrt, wie sie anzunehmen scheint. Inwiefern bei der Feststellung des Erwerbsstatus, insbesondere in Anbetracht der bei 20 % liegenden Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, das Gleichstellungsgebot (Art. 8 Abs. 3 BV), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) tangiert resp. verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (E. 1.2) dargelegt. Nach dem Gesagten beruht die hier interessierende Feststellung auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1.1).
3.3. Was die Invaliditätsbemessung in den einzelnen Bereichen anbelangt, werden einzig Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen im Haushalt und im Erwerb geltend gemacht. Selbst wenn solchen Rechnung zu tragen wäre, würden sie höchstens im Umfang des Maximalansatzes von 15 ungewichteten Prozentpunkten im Erwerbsbereich zu Buche schlagen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff.; Urteile 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 7.3; 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.3), weshalb die dortige Einschränkung maximal 25 % resp. (gewichtet) 5 % beträgt.
3.4. Angesichts des in E. 3.2.2 Gesagten besteht kein Anlass für die beantragte Sistierung des Verfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG) bis zum definitiven Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die EMRK-Konformität der gemischten Methode (vgl. Urteil der zweiten Kammer des EGMR 
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann