BGer 8C_353/2016 |
BGer 8C_353/2016 vom 01.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_353/2016
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Urteil vom 1. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
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Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2016,
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in die Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
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in die mit Verfügung vom 13. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. Juni 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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