BGer 1B_234/2016
 
BGer 1B_234/2016 vom 04.07.2016
{T 0/2}
1B_234/2016
 
Urteil vom 4. Juli 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Zentrum für Stationäre Forensische Therapie,
Alleestrasse 57, 8462 Rheinau.
Gegenstand
Zwangsbehandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juni 2016.
 
In Erwägung,
dass A.________ im Rahmen der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung zur Last gelegt wird, er habe am 6./7. September 2013 seinen damaligen Mitbewohner anlässlich eines Streits mit Messerstichen tödlich verletzt;
dass er sich seit dem 28. April 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet;
dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung am 14. April 2016 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Rheinau, versetzt worden ist (nachdem er zuvor, krisenbedingt, bereits andernorts ärztlich behandelt werden musste);
dass die Klinik am 4. Mai 2016 eine medikamentöse Zwangsbehandlung von A.________ angeordnet hat;
dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen auf Beschwerde des Beschuldigten hin gemäss Urteil vom 30. Mai 2016 dessen medizinische Behandlung bewilligt hat;
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von A.________ gegen das Urteil vom 30. Mai 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2016 abgewiesen hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 28. Juni (Postaufgabe: 29. Juni) 2016 gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er ganz allgemein erklärt, mit dem Urteil und der angeordneten medikamentösen Behandlung nicht einverstanden zu sein;
dass er sich indes dabei mit der dem ausführlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie RA B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp