BGer 1B_234/2016 |
BGer 1B_234/2016 vom 04.07.2016 |
{T 0/2}
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1B_234/2016
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Urteil vom 4. Juli 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
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Zentrum für Stationäre Forensische Therapie,
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Alleestrasse 57, 8462 Rheinau.
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Gegenstand
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Zwangsbehandlung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juni 2016.
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In Erwägung, |
dass A.________ im Rahmen der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung zur Last gelegt wird, er habe am 6./7. September 2013 seinen damaligen Mitbewohner anlässlich eines Streits mit Messerstichen tödlich verletzt;
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dass er sich seit dem 28. April 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet;
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dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung am 14. April 2016 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Rheinau, versetzt worden ist (nachdem er zuvor, krisenbedingt, bereits andernorts ärztlich behandelt werden musste);
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dass die Klinik am 4. Mai 2016 eine medikamentöse Zwangsbehandlung von A.________ angeordnet hat;
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dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen auf Beschwerde des Beschuldigten hin gemäss Urteil vom 30. Mai 2016 dessen medizinische Behandlung bewilligt hat;
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dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von A.________ gegen das Urteil vom 30. Mai 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2016 abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 28. Juni (Postaufgabe: 29. Juni) 2016 gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass er ganz allgemein erklärt, mit dem Urteil und der angeordneten medikamentösen Behandlung nicht einverstanden zu sein;
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dass er sich indes dabei mit der dem ausführlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie RA B.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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