BGer 1B_180/2016
 
BGer 1B_180/2016 vom 05.07.2016
{T 0/2}
1B_180/2016
 
Verfügung vom 5. Juli 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________GmbH,
2. B.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern.
 
In Erwägung,
dass die A.________GmbH sowie die B.________ ihre am 18. Mai 2016 betreffend Strafverfahren (Entsiegelung) erhobene Beschwerde gegen den am 15. April 2016 ergangenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zurückgezogen haben;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird verfügt:
 
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_180/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp