BGer 6B_166/2016 |
BGer 6B_166/2016 vom 07.07.2016 |
{T 0/2}
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6B_166/2016
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Urteil vom 7. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sexuelle Handlungen mit Kindern; Hinderung einer Amtshandlung; Widerruf,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Oktober 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 24. Juni 2014 der sexuellen Handlung mit einem Kind (zum Nachteil von A.________) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--, widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus dem Jahre 2009 und erteilte ihm die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen Behandlung zu unterziehen.
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B. |
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts und beantragte Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C.________, angeblich handelnd für A.________, erhoben Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Schärfung der Strafe; Rechtsanwalt C.________ den Freispruch von X.________.
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C. |
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 13. Oktober 2015 mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
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Das Obergericht stellt fest, dass sich X.________ am 28. August 2013 zusammen mit A.________, der damals fünfjährigen Tochter seiner Freundin, nackt in die Badewanne gesetzt und sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle, was A.________ in der Folge auch getan habe. Zudem habe er anlässlich seiner Verhaftung am 31. Oktober 2013 der Polizei einen falschen Namen angegeben und sei weder der Aufforderung, stehen zu bleiben, noch derjenigen, die Hände auf den Rücken zu halten, nachgekommen. Als die Polizisten versucht hätten, ihm Handschellen anzulegen, habe er dies durch Auseinanderdrücken der Hände verunmöglicht.
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D. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem seien ihm Fr. 7'900.20 als Schadensersatz und Fr. 11'100.-- als Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Zum Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind rügt der Beschwerdeführer zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht namentlich geltend, dass es sich bei A.________ um ein urteilsunfähiges Kleinkind handle, dessen Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft seien (Beschwerde, S. 7 ff.). Zu beanstanden sei auch, dass die Vorinstanz A.________ nicht selber als Zeugin befragt habe, um sich von ihrer Glaubwürdigkeit zu überzeugen (Beschwerde, S. 12).
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Nach Art. 343 Abs. 3 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht unter anderem dann zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa bei Aussage gegen Aussage. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
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1.3. Nach Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO darf ein Kind als Opfer während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden, wenn erkennbar ist, dass dies für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. A.________ wurde schon zweimal (am 21. Oktober 2013 und am 4. Dezember 2013) befragt. Bereits in dieser Hinsicht rechtfertigt sich eine weitere Aussage als Zeugin nicht. Auch war die Vorinstanz aufgrund der jeweiligen Videoaufzeichnungen durchaus in der Lage, sowohl die Aussagen als auch das nonverbale Verhalten eingehend zu würdigen (siehe Urteil, S. 10 ff. und 17 f.). Von einer erneuten Befragung durfte sie absehen, ohne das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen zu überschreiten.
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1.4. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar, dass und inwiefern diese im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass A.________ seinen Penis nur für wenige Millisekunden angetippt habe. Eine derart flüchtige Berührung reiche nicht aus, um sexuelle Gelüste zu befriedigen. Zudem sei sein Glied nicht erigiert gewesen. Von einem sexuell motivierten Verhalten könne keine Rede sei, weshalb der Tatbestand von Art. 187 StGB nicht erfüllt sei.
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2.2. Das erstinstanzliche Gericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist (vgl. Urteil, S. 24), hält fest, dass bereits die Frage nach dem Anfassen des Penis eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB darstelle. Ob A.________ das Glied des Beschwerdeführers in der Folge auch tatsächlich angefasst habe und welcher Intensität diese Berührung gewesen sei, sei für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Relevanz (kantonale Akten, act. 42, S. 27). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3. |
3.1. Zur Hinderung einer Amtshandlung bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten erreichte nicht die Intensität, die zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 286 StGB erforderlich wäre. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich die Handschellen gleich selbst anlege.
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3.2. Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz erwägt, dass sowohl das Weglaufen nach der Aufforderung, stehen zu bleiben, als auch das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllen (Urteil, S. 24 f.). Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Die Rüge ist unbegründet.
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4. |
4.1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen Behandlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich bereits mehrmals freiwillig in psychologischer Behandlung befunden. Der Nutzen einer zusätzlichen, mit staatlichem Zwang auferlegten Therapie sei nicht erkennbar.
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4.2. Im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Wahl und Inhalt der Weisung stehen im Ermessen des Sachgerichts (BGE 130 IV 1 E. 2.1). Das Bundesgericht greift daher nur ein, wenn das Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 134 IV 140 E. 4.2).
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Die Vorinstanz begründete die Weisung damit, dass angesichts des zu beurteilenden Vorfalles und der einschlägigen Vorstrafen beim Beschwerdeführer von einer ungelösten Problematik im Bereich sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen sei, weshalb eine deliktsorientierte Therapie als unumgänglich erscheine. Gleichzeitig verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil (Urteil, S 29 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer freiwillig besuchte Therapie sich nicht auf die vorliegend relevanten Aspekte seines Verhaltens beziehe, sondern vielmehr andere Lebensbereiche betreffe (kantonale Akten, act. 42, S. 39 f.). Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer deliktsbezogenen psychologischen Behandlung zu unterziehen.
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5. |
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern ist nicht aufzuheben. Nicht einzugehen ist deshalb auf die Rügen des Beschwerdeführers, es sei mangels Tatbestandsmässigkeit sowohl von der Anordnung einer Weisung als auch vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer älteren Strafe abzusehen.
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6. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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