BGer 5A_228/2016 |
BGer 5A_228/2016 vom 11.07.2016 |
{T 0/2}
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5A_228/2016
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Urteil vom 11. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht T.________, Familiengericht,
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Kindes- und Erwachsenenschutzdienst T.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 2. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (geb. 1993) wurde 2013 vom Jugendgericht T.________ wegen Mordes und Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Das Gericht ordnete eine geschlossene Unterbringung (Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes; JStG, SR 311.1) an, verbunden mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG). Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Oktober 2013 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (Urteil... vom xx.xx.xxxx). Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wechselte A.________ per 23. Juni 2014 von der Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt U.________ (JVA) und im Bezirksgefängnis V.________ in den regulären Massnahmevollzug im Massnahmenzentrum W.________, wo er bereits vom 14. März 2011 bis zum 8. Februar 2013 eingewiesen war.
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B. |
B.a. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Befristung aller jugendstrafrechtlichen Massnahmen bis zur Vollendung des 22. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG) beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. März 2015 beim Bezirkgsgericht T.________, Abteilung Familiengericht (im Folgenden: Familiengericht), die fürsorgerische Unterbringung von A.________.
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B.b. Am 3. Juni 2015 entschied das Familiengericht, A.________ per Entlassung aus dem Massnahmezentrum W.________ bzw. per 5. Juni 2015 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die JVA U.________ einzuweisen. Gleichzeitig wurde die Psychiatrische Dienste X.________ beauftragt, ein Gutachten zwecks Klärung des Vorliegens der für eine fürsorgerische Unterbringung notwendigen Voraussetzungen zu erstellen. Im Weiteren wurde für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in der Person von B.________ vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) T.________ angeordnet. Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ hin entschied das Familiengericht am 11. Juni 2015, den Gutachterauftrag anstatt an die Psychiatrische Dienste X.________ an die Universitären Kliniken Y.________ zu erteilen. Der Auftrag an die Gutachterin lautete wie folgt: "1. Wie lässt sich die gemäss Massnahmezentrum W.________ positive Entwicklung im letzten Jahr erklären? 2. Wie sind die in den Gutachten erstellten Gewaltfantasien des Betroffenen heute zu bewerten? 3. Können beim Betroffenen psychische Störungen wie insbesondere eine Autismus-Spektrum Störung festgestellt werden? 4. Sind die allenfalls diagnostizierten Störungen therapierbar? Wenn ja, welche therapeutischen Massnahmen sind angezeigt? 5. Wie ist die Rückfallgefahr heute zu beurteilen? Welche Straftaten wären künftig mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? 6. Bedarf der Betroffene zur Behandlung oder Betreuung einer Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung (geschlossen oder offen) ?"
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B.c. Die von A.________ am 15. Juni 2015 gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Juni 2015 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Familiengericht T.________ zurück, verbunden mit der Anweisung, spätestens bis zum 15. Juli 2015 eine neue fürsorgerische Unterbringung anzuordnen oder den Beschwerdeführer aus der JVA U.________ zu entlassen (Verfahren WBE.2015.aaa).
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B.d. Nach mehreren erfolglosen Platzierungsanfragen hob das Familiengericht T.________ die fürsorgerische Unterbringung von A.________ mit Entscheid vom 3. Juli 2015 auf und ordnete dessen sofortige Entlassung aus der JVA U.________ sowie anstelle der Unterbringung eine ambulante deliktorientierte Therapie durch Dr. C.________ an. Sie hatte A.________ schon während seines Aufenthaltes im Massnahmezentrum W.________ therapeutisch begleitet. Am unangefochten gebliebenen Entscheid zur Begutachtung von A.________ wurde nichts geändert. Den Aufgabenbereich des Beistands passte das Familiengericht wiedererwägungsweise an die neue Situation der ambulanten Betreuung statt der fürsorgerischen Unterbringung an. Konkret wurde der Aufgabenbereich des Beistands neu wie folgt umschrieben: "a) den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) den Betroffenen bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten; c) für die Finanzierung der angeordneten Massnahmen zu sorgen; d) in Zusammenarbeit mit den Universitären Kliniken Y._______ für die Durchführung der ambulanten Begutachtung besorgt zu sein; e) eine geeignete Wohnsituation für den Betroffenen zu finden; f) mit dem Betroffenen eine Tagesstruktur auszuarbeiten; g) dafür besorgt zu sein, den Betroffenen in das Berufsleben zu integrieren."
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B.e. Nach einer Intervention des Generalsekretärs des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau und des Co-Stellenleiters des KESD T.________, die beide Sicherheitsbedenken äusserten, erliess der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts T.________ am 8. Juli 2015 eine superprovisorische Verfügung. Darin zog er die Anordnung der Entlassung von A.________ aus der JVA U.________ in Wiedererwägung und hob den Entscheid des Familiengerichts T.________ vom 3. Juli 2015 auf. Er entschied, die Entlassung werde aufgeschoben; das Familiengericht werde weiter nach einer geeigneten Einrichtung für die Unterbringung von A.________ suchen. Mit Entscheid vom 10. Juli 2015 bestätigte das Familiengericht T.________ die superprovisorische Verfügung vom 8. Juli 2015. Es ordnete an, dass A.________ bis auf Weiteres in der JVA U.________ fürsorgerisch untergebracht bleibe.
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B.f. Am 15. Juli 2015 orientierte der Generalsekretär des DVI das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das Familiengericht T.________ darüber, dass sich die Psychiatrische Dienste X.________ bereit erklärt habe, A.________ in die geschlossene Abteilung xxx des Bereichs Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik Z.________ aufzunehmen. Der Eintritt sei für Dienstag, 21. Juli 2015, geplant.
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B.g. Mit Entscheid des Familiengerichts T.________ vom 20. Juli 2015 wurde A.________ mit Wirkung und Vollzug per 21. Juli 2015 von der JVA U.________ in die Psychiatrische Klinik Z.________ verlegt. Letztere wurde angewiesen, die mit dem Betroffenen begonnene delikt- und täterorientierte Therapie fortzuführen. Die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung wurde auf spätestens 5. Dezember 2015 anberaumt. Der Aufgabenbereich des Beistands wurde noch einmal neu definiert. Gleichzeitig ordnete das Familiengericht eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Universitäre Klinik Y.________ an. Die den Gutachtern unterbreiteten Fragen entsprechen wörtlich dem schon früher ausformulierten Gutachterauftrag (siehe Sachverhalt B.b).
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C. |
C.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 21. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
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C.b. Am 22. Juli 2015 erhielt das Verwaltungsgericht von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau den für den Beschwerdeführer verfassten Massnahmeschlussbericht des Massnahmezentrum W.________ vom 15. Juli 2015 für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 5. Juni 2015.
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C.c. Das Verwaltungsgericht führte am 7. August 2015 in der Klinik Z.________ eine Verhandlung durch, an der die folgenden Personen teilnahmen: A.________, Rechtsanwalt Oliver Bulaty (Anwalt des Beschwerdeführers), dessen Praktikantin D.________, B.________ (Beistand), E.________ und F.________ (Eltern) sowie Dr. C.________ (frühere Therapeutin). Seitens der Klinik Z.________ nahmen an der Verhandlung teil: Dr. med. G.________ (zuständiger Oberarzt), H.________ (fallführende Psychologin), I.________ (Bezugsperson Pflege), J._______ (Leiter Pflege, Therapie und Sozialdienst) und K._______ (klinikinterner Rechtskonsulent). Ausserdem waren L.________, Gerichtspräsident des Familiengerichts T.________, und M._________, Fachrichter des Familiengerichts T.________, als Zuhörer sowie Dr. med. N.________ als sachverständige Psychiaterin anwesend. Nach der Befragung der Verfahrensbeteiligten erstattete die Letztgenannte mündlich das Gutachten. Zum Schluss nahm der Rechtsvertreter von A.________ zum Beweisergebnis Stellung.
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C.d. Mit Urteil vom 7. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts vom 20. Juli 2015 ab (Verfahren WBE.2015.bbb). Von Amtes wegen wurde Dispositiv-Ziffer 1.3 des Entscheids wie folgt ergänzt: "Die Psychiatrischen Dienste X.________ werden angewiesen, die mit dem Betroffenen begonnene delikt- und täterorientierte Therapie fortzuführen sowie spätestens am 24. August 2015 schrittweise mit Lockerungen des Settings zu beginnen und den Betroffenen bei gutem Verlauf bis zum 5. Dezember 2015 (Termin der periodischen Überprüfung) auf eine nächste Phase in einem offenen Setting vorzubereiten."
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Mit separatem Urteil vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Familiengerichts T.________ vom 10. Juli 2015 betreffend Wiedererwägung ab (Verfahren WBE.2015.ccc).
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C.e. Gegen das Urteil vom 7. August 2015 des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2015.bbb reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess diese am 23. November 2015 mangels einer rechtsgenüglichen Begutachtung des Beschwerdeführers teilweise gut. Die Sache wurde zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese beauftragt, innert acht Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden (Urteil 5A_765/2015).
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D. Am 2. Dezember 2015 erging der periodische Überprüfungsentscheid des Familiengerichts T.________ (EFU.2015.dd), mit welchem die fürsorgerische Unterbringung von A.________ bestätigt wurde. Die Psychiatrische Dienste X.________ wurde angewiesen, die mit ihm begonnene delikt- und täterorientierte Therapie fortzuführen sowie umgehend eine Öffnung des Settings in die Ausgangsstufe A3 vorzunehmen, unabhängig von der Bereitschaft des Betroffenen, sich therapieren zu lassen.
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E. |
E.a. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 hielt die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts fest, dass das Familiengericht T.________ bereits am 11. Juni 2015 einen Gutachterauftrag an die Psychiatrische Klinik Y.________ zur Klärung diverser psychiatrischer Fragen rund um die fürsorgerische Unterbringung und den Gesundheitszustand von A.________ erteilt habe (s. Sachverhalt Bst. B.b). Gestützt darauf traf die Instruktionsrichterin verschiedene Beweisanordnungen. Insbesondere wurde die Gutachterin ersucht, in Ergänzung zum Gutachterauftrag des Familiengerichts T.________ die vom Bundesgericht im Urteil vom 23. November 2015 aufgeworfenen Fragen explizit zu beantworten und das schriftliche Gutachten spätestens am 27. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde zu einer Verhandlung auf den 2. Februar 2016 vorgeladen.
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E.b. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 liess A.________ Beweisergänzungsanträge stellen, denen die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Januar 2016 teilweise stattgab. Die Psychiatrische Klinik Z.________ (Forensik) wurde ersucht, dem Verwaltungsgericht bis zum 22. Januar 2016 einen schriftlichen Bericht einzureichen und darin insbesondere aufzuführen, ob die delikt- und täterorientierte Therapie fortgeführt werden konnte und wie die Öffnung des Settings in die Ausgangsstufe A3 gemäss Urteil des Familiengerichts T.________ vom 2. Dezember 2015 umgesetzt worden sei. Allfällige schriftliche Aufträge an die Securitas seien beizulegen. Die übrigen Beweisanträge (Befragung von Dr. C.________ als sachverständige Zeugin anstelle von Dr. med. N.________; Beizug des offiziellen Stufenplans der Abteilung xxx) wurden abgewiesen.
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E.c. Das angeforderte Gutachten der Universitäre Klinik Y.________ lag am 26. Januar 2016 vor und wurde am 27. Januar 2016 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Verfasst wurde es von Dr. med. Q.________ und Dr. med. R.________ (im folgenden: Gutachter).
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E.d. An der Verhandlung vom 2. Februar 2016 in der Psychiatrischen Klinik Z.________ nahmen die folgenden Personen teil: A.________, Rechtsanwalt Oliver Bulaty (Anwalt des Beschwerdeführers), B.________ (Beistand), E.________ und F.________ (Eltern). Seitens der Klinik Z.________ nahmen an der Verhandlung teil: Dr. med. S.________ (Chefarzt Forensik), Dr. med. G.________ (zuständiger Oberarzt), I.________ (Bezugsperson Pflege), A1.________ (Pflegeperson) und lic. iur. K.________ (klinikinterner Rechtskonsulent). Ausserdem waren Dr. med. Q.________ als Gutachterin und Dr. med. N.________ als sachverständige Psychiaterin anwesend.
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E.e. Das Verwaltungsgericht fällte gleichentags sein Urteil. Es wies die Beschwerde von A.________ erneut ab und stellte fest, dass das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts T.________ vom 2. Dezember 2015 damit weiterhin Gültigkeit habe (s. Sachverhalt Bst. D). Gleichzeitig regte das Verwaltungsgericht dem Familiengericht im Sinne einer lösungsorientierten Vorgehensweise an, im Hinblick auf die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung per 5. Juni 2016 noch eine andere Einrichtung für die Unterbringung des Beschwerdeführers zu suchen, falls sich im weiteren Verlauf zeigen sollte, dass er trotz aller Unwägbarkeiten, welche seine kompromisslose Haltung primär für ihn selber mit sich bringe, darauf beharre, sich nur von einem Therapeuten ohne Beziehungen zum Kanton Aargau therapieren zu lassen, und die von Dr. Q.________ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 2. Februar 2016 skizzierte Speziallösung mit einer Therapie durch einen externen Therapeuten wegen unüberwindbarer praktischer Hindernisse misslingen sollte.
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F. Mit Eingabe vom 21. März 2016 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er verlangt, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016 sei der Entscheid des Familiengerichts vom 20. Juli 2015 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Es sei festzustellen, dass damit auch der Bestätigungsentscheid des Familiengerichts vom 2. Dezember 2015 nichtig sei, eventuell sei dieser ebenfalls aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege.
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G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 11. April 2016 ausführlich vernehmen. Sie bekräftigte, gestützt auf das neuste Gutachten seien die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben. Das Bezirksgericht T.________ (Familiengericht) verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2016 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die gefällten Entscheide.
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Am 22. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hielt daran fest, dass weder ein ausreichend hohes Rückfallrisiko gegeben noch die Einrichtung geeignet sei.
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H. Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 bestätigte das Bezirksgericht T.________ im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers. In der Nacht vom 27. auf den 28. Mai 2016 brach der Beschwerdeführer aus der Klinik Z.________ aus. Der Anwalt des Beschwerdeführers ersuchte das Bundesgericht mit Brief vom 1. Juni 2016 trotz des Entweichens seines Mandanten aus der Klinik in der Beschwerdesache zu entscheiden. Gleichzeitig informierte er das Bundesgericht, dass er gegen den Überprüfungsentscheid vom 24. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhoben habe.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2016. Es handelt sich um einen Endentscheid der einzigen kantonalen Beschwerdeinstanz und damit um ein letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid beschlägt eine fürsorgerische Unterbringung und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer verfügt, obwohl er sich aufgrund seiner Flucht aktuell nicht (mehr) in der fürsorgerischen Unterbringung befindet, über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und erfüllt damit die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils sind allenfalls weitere vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheide und noch hängige ihn betreffende Verfahren.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen bzw. mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 136 III 247 E. 4 S. 252; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Immerhin prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.3 S. 254 f.) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine; BGE 135 I 19 E. 2.2.2. S. 22). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.2. Die mit einem Rückweisungsurteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGG verbundene Bindungswirkung bedeutet zunächst, dass sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht selbst an die darin enthaltenen rechtlichen Erwägungen gebunden sind; die Vorinstanz darf sich nicht mehr auf einen verworfenen, wohl aber auf einen neuen Rechtsstandpunkt stützen (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; 131 III 91 E. 5.2 S. 94; zuletzt Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In diesem Sinn war die Vorinstanz aufgefordert, gestützt auf ein Gutachten innert acht Wochen ein neues Urteil zu fällen (s. Sachverhalt Bst. C.e). Dies hat die Vorinstanz getan. Richtig war auch, dass die Vorinstanz weitere Instruktionsmassnahmen anordnete und am 2. Februar 2016 eine Verhandlung durchführte. Dem Sinn und Geist des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts entspricht es, dass die Beschwerdeinstanz aufgrund des Sachverhalts entscheidet, wie er sich im Zeitpunkt des neu zu fällenden Urteils präsentiert (vgl. Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind gänzlich unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Davon betroffen sind das (erfolglose) Vollstreckungsgesuch, das der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 beim Familiengericht gestellt hat, wie auch die späteren Ereignisse in der Angelegenheit (Sachverhalt Bst. H).
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3. |
3.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires"; "le cure o l'assistenza necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (zum Ganzen vgl. Urteil 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.1 in: Plädoyer 2014 5 63). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
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3.2. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4 S. 106; vgl. auch zum vormaligen Art. 397e Ziff. 5 ZGB: BGE 137 III 289 E. 4.5 S. 292 f.). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (zum Ganzen BGE 140 III 105 E. 2.4 S. 106 f. mit weiteren Hinweisen).
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3.3. Ob eine Expertise den Voraussetzungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB entspricht, ist Rechtsfrage, die der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Ist kein Gutachten vorhanden oder erweist sich dieses als unvollständig, liegen mit anderen Worten offensichtliche rechtliche Mängel vor, hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf. Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl. Sachverhalt C.e zum Rückweisungsentscheid 5A_765/2015 vom 23. November 2015 in vorliegender Sache; zum Ganzen auch BGE 140 III 105 E. 2.3 S. 106; 140 III 101 E. 6.2.2 S. 103; Urteil 5A_879/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.2 und E. 5.
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Jedes Gutachten bedarf einer Würdigung. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abrücken und muss Abweichungen begründen. Stützt das Gericht aber auf eine nicht schlüssige Expertise ab bzw. verzichtet es auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen, verstösst es gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Den kantonalen Instanzen steht dabei ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; mit Hinweis auf BGE 140 I 201 E. 6.1 S. 205 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51). Will der Beschwerdeführer bestimmte von der Vorinstanz in Würdigung eines Gutachtens getroffene Feststellungen angehen, muss er substanziiert darlegen, weshalb die kritisierten Feststellungen willkürlich sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollen (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 5A_719/2014 vom 29. September 2014 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund setzt das Bundesgericht auch im vorliegenden Fall nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, sondern es hat sich darauf zu beschränken, ausgehend von den oben dargelegten Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung (E. 3.1) die Einhaltung des Bundesrechts zu prüfen.
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4. |
4.1. Erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist ein Schwächezustand.
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Im konkreten Fall steht aufgrund des eingeholten Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer an einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und narzisstischen Anteilen leidet. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung im Sinn von Art. 426Abs. 1 ZGB. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
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4.2. Als zweites ist zu prüfen, ob die festgestellte psychische Erkrankung eine Behandlung notwendig macht und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers selbst oder von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung unterbliebe (E. 3.2).
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4.2.1. Hierbei ist vorab auf die allgemeine Situation des Beschwerdeführers und auf die sich allenfalls daraus ergebende Selbstgefährdung einzugehen.
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4.2.1.1. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am xx.xx.xxxx als damals 17-Jähriger in geschlossenen Einrichtungen lebt. Sein Tagesablauf sei seit bald sechs Jahren hoch strukturiert und reguliert. Zudem hätten im Massnahmezentrum W.________ die Vollzugslockerungen, welche üblicherweise auf das Ende des Jugendstrafvollzugs hin eingeleitet würden, aufgrund des Widerstands bestimmter Behörden nicht durchgeführt werden können und müssten nun unausweichlich nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Gelegenheit gehabt, sich an ein Erwachsenenleben in Freiheit mit allen damit einhergehenden Herausforderungen zu gewöhnen. Gewisse Dinge habe er verlernt, andere habe er sich nicht aneignen können, weil er damit im Anstaltsleben nicht konfrontiert worden sei. Auf dem Weg in die Freiheit brauche er nach übereinstimmender Einschätzung aller involvierten Fachpersonen aufgrund seines Krankheitsbildes professionelle Begleitung, mit welcher sein Beistand, auf sich alleine gestellt, und erst recht seine Eltern, ohne jegliche fremde Unterstützung, überfordert wären. Nur mit einer professionellen Begleitung könne sichergestellt werden, dass die Etablierung in der Gesellschaft und die Integration ins Berufsleben gelinge. Der Beschwerdeführer wolle und müsse insbesondere eine Lehrstelle finden, was voraussetze, dass er den richtigen und adäquaten Umgang mit Menschen ausserhalb des stationären Rahmens und engsten Familienkreises lerne. Daran habe sich seit der vom Verwaltungsgericht am 7. August 2015 durchgeführten Verhandlung nichts geändert. Die Entwicklung des Beschwerdeführers habe seither stagniert, da es bisher nicht gelungen sei, ihn zu der notwendigen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu motivieren. Die Gutachter würden in ihren Massnahmeempfehlungen dazu raten, dem Beschwerdeführer schrittweise Öffnungen der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung unter Aufsicht zu gewähren, damit er die anstehenden nächsten Entwicklungsaufgaben im Sinn einer realen Alltagsbewältigung erproben und umsetzen könne.
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Alle involvierten Fachpersonen seien sich einig, dass der Beschwerdeführer einer intensiven, langfristigen Psychotherapie bedürfe, um seine Defizite überwinden bzw. mit diesen Defiziten umgehen zu können. Gerade in der Phase, in welcher das Setting der fürsorgerischen Unterbringung schrittweise geöffnet werde, sei der Beschwerdeführer auf psychologische Behandlung dringend angewiesen. Seine Entwicklung hin zu einer Persönlichkeit, die ihm die angestrebte Normalität ermögliche, sei noch längst nicht abgeschlossen. Unabhängig von der Einschätzung der Rückfallgefahr diene somit die Behandlung des Beschwerdeführers zunächst einmal seinem eigenen wohlverstandenen Interesse an seiner Resozialisierung. Es müsse ihm insbesondere mit Blick auf sein noch jugendliches Lebensalter die Chance eingeräumt werden, die noch ausstehenden Entwicklungsschritte zu vollziehen und seine sozialen Fertigkeiten zu entwickeln.
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4.2.1.2. Der Beschwerdeführer bemerkt hinsichtlich seiner Resozialisierung, dass die Situation nicht erst seit dem 7. August 2015 stagniert habe. Die Situation habe bereits vorher aufgrund des unerklärlichen Widerstands der Jugendanwaltschaft gegen die vom Massnahmezentrum W.________ vorgesehenen Lockerungen im Hinblick auf die anstehende Beendigung der jugendstrafrechtlichen Unterbringung im Herbst 2014 stagniert. Das unverständliche und ungerechtfertigte Verhalten der involvierten Behörden dürfe ihm, dem Beschwerdeführer, nicht zum Nachteil gereichen. Dazu würden auch die Umstände gehören, welche dazu geführt hätten, dass Dr. C.________ ihre Arbeit aufgrund der Beschwerde der Jugendanwaltschaft bzw. des DVI nicht mehr habe fortsetzen können. Zudem gäbe es keine ernsthaften bzw. ausreichenden Bemühungen, ihn zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu motivieren. Solche Versuche seien den Akten nicht zu entnehmen und würden von der Vorinstanz auch nicht konkret benannt. Korrekt sei einzig, dass er sich bis dato konstant geweigert habe, mit der ihm von der Psychiatrische Dienste X.________ vorgesetzten Therapeutin, Frau H._______ (Psychologin), zu sprechen, wobei diese den Auftrag gehabt habe, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen und nicht eine Therapie der Persönlichkeitsstörung. Gleiches gelte für den Chefarzt, dessen Aktivität sich darauf beschränkt habe, Visitentermine anzubieten, die der Patient aber nicht wahrnehmen müsse. Dies habe mit der notwendigen psychiatrischen Intervention und Einflussnahme bzw. "Motivation" nichts zu tun. Es sei nämlich gerade Aufgabe und Pflicht des Therapeuten, in einem längerdauernden Prozess ein Vertrauens- und damit auch ein tragfähiges Therapieverhältnis zum Patienten aufzubauen, in deren Folge die Frage der Teilnahme gar nicht mehr gestellt werden müsse.
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Tatsächlich sei seine Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit alles andere als optimal verlaufen. Nichtsdestotrotz seien sich Dr. O.________ und Dr. C.________ während ihrer Befragung anlässlich der Verhandlung vor Familiengericht vom 27. Mai 2015 einig gewesen, dass er seine Entwicklungsrückstände im Laufe des Massnahmevollzugs stark habe kompensieren können und gestärkt im sozialen Umgang sei. Diese Fortschritte würden ausreichen, den Alltagsstress zu bewältigen. Bereits im September 2014 hätten daher erste Vollzugslockerungen stattfinden können bzw. müssen. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls von Bedeutung, dass er auch im Massnahmevollzug bzw. in Untersuchungs- und Sicherheitshaft immer wieder Stresssituationen ausgesetzt gewesen sei. Sein Verhalten bzw. seine Reaktion darauf sei immer tadellos und der Situation angepasst gewesen. Zudem habe er bereits konkrete Vorstellungen, wie er sein Leben in Freiheit gestalten wolle. Das Wichtigste sei, dass er baldmöglichst seine Ausbildung beende, eine eigene Wohnung beziehe und auf eigenen Füssen stehe. Mithin sei er dem Leben ausserhalb eines geschlossenen Settings durchaus gewachsen und eine fürsorgerische Unterbringung daher nicht notwendig. Auch die Vorinstanz hätte von Beginn des Verfahrens an Zweifel an der Notwendigkeit eines Freiheitsentzuges gehabt und dazu im Urteil vom 7. August 2015 explizit das Folgende festgehalten: "eine fürsorgerische Unterbringung ohne schrittweise Erhöhung der Ausgangsstufen wäre demgegenüber eine unverhältnismässige Massnahme, die nicht nur über das Ziel hinausschiessen würde, sondern die Zielerreichung sogar vereiteln könnte".
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4.2.1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Aussagen von Dr. O.________ und Dr. C.________ zu seinen Gunsten beruft, ist dies insofern zu relativieren, als beide Fachpersonen schon längere Zeit nicht mehr mit dem Beschwerdeführer im Kontakt waren und entsprechend keine aktuelle Einschätzung abgeben können. Der Beschwerdeführer wird, wieder in Freiheit, auf beträchtliche Unterstützung angewiesen sein. Diese ist teilweise in Form der bereits verfügten und unangefochten gebliebenen Verbeiständung organisiert. Darüber hinaus wären offenbar die Eltern bereit, ihren Sohn bei sich aufzunehmen. Eine schwere Verwahrlosung, die Anlass für eine fürsorgerische Unterbringung sein kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), droht dem Beschwerdeführer damit nicht unmittelbar. Nichtsdestotrotz erachten die Gutachter diese Unterstützung im Augenblick als nicht ausreichend und stellen sich deshalb hinter eine fürsorgerische Unterbringung. Sie weisen dabei darauf hin, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht ausreichend auf ein Leben in Freiheit vorbereitet worden ist. Infolge emotionaler Überladung wären plötzliche und gewalttätige Reaktionen zu erwarten. Beistand und Eltern wären bei einer sofortigen Entlassung mit der Betreuung des Beschwerdeführers überfordert.
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Die Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung rechtfertigt für sich allein keine fürsorgerische Unterbringung. Der Beschwerdeführer weist richtig darauf hin, dass Personen mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung wie der seinen nicht allgemein stationär behandelt werden müssen. Allerdings hat der Beschwerdeführer eine Person umgebracht, womit sich bei ihm eine Gefährlichkeit manifestiert hat, welche den üblichen Rahmen einer Persönlichkeitsstörung bei weitem sprengt (zur Gefährlichkeit siehe sogleich). Insofern kann er nicht verlangen, wie jeder andere behandelt zu werden. Auch die fehlende Resozialisierung des Beschwerdeführers ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
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4.2.2. Weiter ist auf die Frage einzugehen, inwiefern der Beschwerdeführer zur Zeit rückfallgefährdet und damit eine Gefahr für Dritte ist.
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4.2.2.1. In Bezug auf die Fremdgefährdung hält die Vorinstanz fest, mittel- bis langfristig sei mit neuerlichen Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers zu rechnen, wenn seine massive Persönlichkeitsstörung nicht therapiert werde. Nach der Einschätzung der Gutachter würden die problematischen Persönlichkeitsstrukturen, die für eine potentielle Rückfälligkeit kausal seien, ohne intensive und langfristige Psychotherapie weiterbestehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut gewalttätig in Erscheinung treten könnte, werde von den Gutachtern mittel- bis langfristig (ab sechs Monaten und länger) als mittel bis hoch erachtet. Mögliche gewalttätige Ereignisse seien für die Gutachter gewalttätige Verhaltensweisen gegenüber Personen und Sachen. Unter gewalttätigen Verhaltensweisen gegenüber Personen verstehe die Gutachterin Tätlichkeiten und Körperverletzungen bzw. ganz allgemein Aktionen, bei denen einer Drittperson unter Einsatz von Körperkraft ein Schaden zugefügt werde. Damit sei die Schwelle erreicht, die eine fürsorgerische Unterbringung erlaube. Nur weil die Rückfallgefahr (mittel- bis längerfristig) als mittel bis hoch anstatt als hoch eingestuft werde, d.h. ein gewisses, ohnehin nicht exakt kalkulierbares (Risiko-) Spektrum bestehe, sei ein Handlungsbedarf nicht weniger ausgewiesen. Bei der Therapierung einer schweren Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine langfristige Angelegenheit ohne Aussicht auf einen schnellen Therapieerfolg, weshalb auch nicht ins Gewicht fallen könne, dass die Legalprognose kurzfristig günstig sei. Man müsse sich vor Augen halten, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Risiko für Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers in unbehandeltem Zustand wieder zunehmen würde, kein Therapieerfolg mit einer signifikanten Verringerung des Rückfallrisikos erzielt werden könne, jedenfalls nicht mit einer ambulanten Therapie, die sich der Beschwerdeführer vorstelle. Der Begriff der Körperverletzung schliesse schwere Straftaten gegen Leib und Leben ohne weiteres mit ein. Es sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nie die Rede davon gewesen, dass nur einfache Körperverletzungen zu befürchten seien. Zu bedenken sei ferner, dass eine schwere Körperverletzung Todesfolgen haben könne und nicht selten der Zufall oder glückliche Umstände darüber entscheiden würden, ob eine Person am Leben bleibe. Die Annahme, dass es im äussersten Fall bei einer schweren Körperverletzung bleiben würde, was es an sich schon zu vermeiden gelte, wäre ein theoretisches Konstrukt. Kurzum sei die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder eine (schwere) Gewalttat gegen eine Person verüben und dadurch letztlich auch sich selber schaden und die Aussicht auf ein einigermassen sorgenfreies Leben zunichte machen könnte, zu ernsthaft, um von einer Therapierung seiner Persönlichkeitsstörung absehen zu können.
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In Bezug auf die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz weiter fest, dass dieser eine Therapie der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht per se ablehne, solange diese ambulant erfolge. Fraglich sei aber nach wie vor, wie ernst es ihm damit sei. Dr. N.________ habe bereits an der vorausgegangenen Verhandlung Zweifel an der Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers geäussert. Mit diesen Zweifeln sei sie nicht alleine. Die Gutachter würden ebenfalls von einem mangelnden Krankheitsgefühl und mangelnder Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers ausgehen. Aussagen des Beschwerdeführers wie diejenige, mit ihm sei alles in Ordnung, er brauche keine Therapie, oder, eine Therapie sei vom rechtlichen Standpunkt betrachtet nicht notwendig, werde aber in Anspruch genommen, um die Geschehnisse der letzten fünfeinhalb Jahre zu verarbeiten, würden diese gutachterliche Einschätzung stützen. Dasselbe gelte für seine kategorische Ablehnung jeglicher Therapeuten mit Beziehungen zum Kanton Aargau. Unter diesem Aspekt bestehe zumindest längerfristig keine ausreichende Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer im ambulanten Rahmen auf die von ihm benötigte intensive und langfristige Therapie zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Aufrichtigkeit einlassen würde.
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4.2.2.2. Der Beschwerdeführer verneint eine relevante Fremdgefährdung. Er betont, Dr. O.________ habe anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2015 erklärt, dass er, der Beschwerdeführer, seine Entwicklungsrückstände habe ausgleichen können und dem Stress, welchem er ausserhalb eines geschlossenen Settings ausgesetzt sei, gewachsen sei. Seiner Ansicht nach bestehe zudem keine erhöhte Rückfallgefahr für Tötungsdelikte oder sonstige Gewaltverbrechen. Auch Dr. C.________ habe ausgesagt, dass sie sein Rückfallrisiko als gering einschätze. In ihrem Bericht vom 21. April 2015 habe Dr. C.________ zudem ausgeführt, dass er ein Deliktsbewusstsein entwickelt habe und wisse, worauf er seine Aufmerksamkeit zu richten habe und welche Vorkehren er treffen könne, um mögliche deliktrelevante Risikofaktoren wahrzunehmen und diese steuern zu können. Das Gutachten der Universitären Klinik Y.________ komme zum Schluss, dass "kurzfristig von einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich gewalttätiger Ereignisse" auszugehen sei, "[m]ittel- und langfristig hingegen (ab sechs Monaten bis mehrere Jahre)... von einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit..., dass gewalttätige Verhaltensweisen sowohl gegenüber Personen als auch Dingen erneut auftreten".
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Bezüglich Rückfallgefahr ruft der Beschwerdeführer ferner die vorausgegangenen Urteile der Vorinstanz in Erinnerung, in denen diese festgehalten habe, "[e]ine hohe Gefahr einer Straftat gegen Leib und Leben, wie sie vom Bundesgericht im Entscheid BGE 138 III 593, Erw. 5.2 als gegeben erachtet wurde", sei im vorliegenden Fall nicht belegt bzw. ihm, dem Beschwerdeführer, sei "aber darin beizupflichten, dass bislang kein genügend hohes Rückfallrisiko nachgewiesen sei, um seine fürsorgerische Unterbringung in Anlehnung an BGE 138 III 593 mit einer hohen Gefahr für Leib und Leben rechtfertigen zu können". Er verweist dabei auf die Kurzbegründung zum Urteil der Vorinstanz vom 18. Juni 2015, Ziff. 3 S. 6 oben sowie das Urteil vom 7. August 2015, E. II/3.4 S. 29.
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Der Beschwerdeführer sieht das angefochtene Urteil im Widerspruch dazu. Die Vorinstanz behaupte jetzt nämlich, "die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder eine (schwere) Gewalttat gegen eine Person verüben und dadurch letztlich auch sich selber schaden könnte, [sei] zu ernsthaft, um von einer Therapierung seiner Persönlichkeitsstörung absehen zu können". Dabei verweise die Vorinstanz darauf, dass nicht zu unterscheiden sei, ob die Gutachterin von einer mittel bis hohen oder hohen Rückfallgefahr ausgehe, weil es sich ohnehin um nicht exakt kalkulierbare Risiken handle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste hingegen eine hohe Gefahr für Leib und Leben ausgewiesen sein, da die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung den schwerst möglichen Eingriff in die Freiheitsrechte einer Person darstelle und einzig als ultima ratio zulässig sei. Die Vorinstanz habe das anfänglich gleich gesehen. Nachgewiesen sei bei ihm nur ein Rückfallrisiko der Stufe mittel, was für eine fürsorgerische Unterbringung eben gerade nicht ausreiche; hinzu komme, dass dieses Risiko sich erst nach Ablauf einer Zeit von sechs Monaten bis mehreren Jahren manifestiere, sofern er ohne adäquate Intervention bleiben würde. Somit attestiere ihm das Gutachten der Universitären Klinik Y.________ kurzfristig (für mindestens sechs Monate) eine geringe Rückfallgefahr. Entgegen der Vorinstanz, welche die Frist von sechs Monaten von vornherein als zu kurz ansehe, um ausreichende Therapiefortschritte zu erzielen, folgere die Gutachterin, dass erste Lockerungen möglich seien, sobald er sich ernsthaft auf den Therapieprozess einlasse, was nach ihr mit der Auswahl des Therapeuten nach dem im Gutachten der Universitären Klinik Y.________ vorgeschlagenen Prozedere beginnen würde. Zudem übergehe die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, dass die sechs Monate auch gemäss Gutachten eine (pessimistische) Minimalfrist darstelle. Die Erhöhung des Rückfallrisikos könne auch erst nach mehreren Jahren eintreten.
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4.2.2.3. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein mittel- bis hochgradiges Gefährdungspotential für Dritte birgt, wobei sich diese Gefährdung allerdings nicht unmittelbar zu manifestieren drohe, sondern erst in einigen Monaten. Die Gutachter sprechen dabei von einem Zeitraum von sechs Monaten. Das volle Gefährdungspotential entwickelt der Beschwerdeführer sodann ihrer Ansicht nach nur, wenn er sich inzwischen nicht therapieren lässt. Dazu sind zwei Dinge festzuhalten: Erstens bedarf es einer aktuellen und langfristigen günstigen Prognose, um eine Fremdgefährdung verneinen zu können. Die Gutachter sprechen aber nur von einer vorläufigen Herabsetzung des Gefährdungspotentials. Zweitens fehlt beim Beschwerdeführer offensichtlich die Krankheitseinsicht, um sich im stationären Rahmen einer Therapie zu unterziehen. Es ist illusorisch davon auszugehen, dass sich allein durch eine Freilassung eine Krankheitseinsicht entwickeln würde. Ohne genügende Krankheitseinsicht und darauf aufbauender Bereitschaft, eine Therapie aufzunehmen, bleibt das Risiko einer Drittgefährdung im Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers unverändert hoch.
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4.3. Umstritten ist in der Folge, ob das beim Beschwerdeführer festgestellte Gefährdungspotential eine stationäre Behandlung erfordert und inwiefern eine reine Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung berücksichtigt werden darf (siehe sogleich).
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4.3.1. Bereits unter dem alten Recht (Art. 397a Abs. 2, Art. 397e Ziff. 5 ZGB) war bei der Prüfung der Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung neben einer allfälligen Selbstgefährdung auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutete. Unter diesem Gesichtspunkt trug die Rechtsprechung auch einer allfälligen Fremdgefährdung Rechnung, wenn die betroffene Person beispielsweise wegen ihres aggressiven oder gefährlichen Verhaltens eine Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen darstellte (vgl. BGE 137 III 289 E. 4.5 S. 292 f.; Urteile 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2; 6B_786/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2). In seinem Leitentscheid BGE 138 III 593 hat das Bundesgericht dann verdeutlicht, dass sich aus dem Fremdgefährdungspotential eines Geisteskranken ein Beistands- und Fürsorgebedürfnis ergeben kann, indem nämlich eine Person, welche eine schwere Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt, persönlich schutzbedürftig ist (BGE 138 III 593 E. 5.2 S. 597; mit Hinweis auf Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 95 zu Art. 369 ZGB).
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Der per 1. Januar 2013 in Kraft getretene Art. 426 Abs. 2 ZGB des neuen Erwachsenenschutzrechts hält nun explizit fest, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind. Die Botschaft zum entsprechenden Gesetzesentwurf führte aus, die fürsorgerische Unterbringung diene zwar der betroffenen Person und nicht der Umgebung; trotzdem sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch der Schutz Dritter dürfe in die Beurteilung einbezogen werden, könne allerdings für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Indessen gehöre es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag, etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7062 f. Ziff. 2.2.11; derselbe Ansatz war bereits früher teilweise in der Lehre vertreten worden: vgl. Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg 1987, S. 273 Fn. 49; Elisabeth Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Basel 2004, S. 14). Vor diesem Hintergrund setzte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung unter dem neuen Recht fort (Urteile 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.2 f., in: Plädoyer, 2014 5 63; 5A_614/2013 vom 22. November 2013 E. 2.1 und E. 3.2, in: AJP 2014 15).
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Die Lehre übte teilweise harsche Kritik an der in BGE 138 III 593 eingeführten Rechtsprechung, welche insbesondere darauf gründet, dass nach aArt. 19 Abs. 2 JStG alle gegenüber einem jugendlichen Straftäter angeordneten Massnahmen mit Vollendung des 22. Alterjahres dahinfielen. Es gelte zu vermeiden, dass die fürsorgerische Unterbringung zu einer Ersatzmassnahme des Polizeigüterschutzes werde. Da im Falle von Fremdgefährdung eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt aus Überlegungen der öffentlichen Sicherheit angezeigt sei und nicht primär zum Schutz des Betroffenen selber, müssten vielmehr die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Straf- und Polizeirecht geschaffen werden (Meier/Häberli, in: ZKE 1/2016 S. 79; mit diversen Hinweisen auf kritische Autorenstimmen).
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Anlässlich der jüngsten Revision des JStG, die am 1. Juli 2016 in Kraft trat (vgl. Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz [Änderungen des Sanktionenrechts], Änderung vom 19. Juni 2015; BBl 2015 4899 ff., 4915; AS 2016 1249), liegt das Alter neu bei 25 Jahren. Die Gesetzesänderung findet grundsätzlich auch auf Jugendliche Anwendung, gegenüber denen eine Massnahme bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 angeordnet wurde (Übergangsbestimmung Art. 48a JStG). Die Massnahme des Beschwerdeführers ist allerdings schon mehrere Jahre formell beendet. Jedenfalls stellt sich auch bei einer Altersgrenze von 25 Jahren dieselbe Grundfrage, da auch nach neuem Recht jede jugendstrafrechtliche Massnahme enden muss. Weder das neue noch das alte Recht enthält eine explizite gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines nach Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahme weiterhin fremdgefährlichen Straftäters über die Altersgrenze von 22 resp. nun 25 Jahren hinaus. Allerdings darf nicht übergangen werden, dass Art. 19 Abs. 3 JStG die Vollzugsbehörde verpflichtet, rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen zu beantragen, wenn der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist und diesen nicht auf andere Weise begegnet werden kann. In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafgesetz vom 21. September 1998 (BBl 1999 II 1979, S. 2241 f.) wurde dazu ausgeführt: "In Fällen, in denen die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen noch nicht zum Ziel geführt haben, kann ihre durch das Erreichen des Höchstalters bedingte Aufhebung für den betroffenen Heranwachsenden selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein, wenn nicht für angemessenen Ersatz gesorgt wird. Da die Massnahmen nur auf zivilrechtlicher Grundlage fortgeführt werden können, schreibt Absatz 3 der Vollzugsbehörde vor, rechtzeitig (d.h. so früh, dass noch vor Erreichen des Höchstalters entsprechende Entscheide getroffen werden können) die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen bis hin zum fürsorgerischen Freiheitsentzug zu beantragen." Nach dem Willen des Gesetzgebers ist demnach bei drohenden schwerwiegenden Nachteilen für Dritte eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen.
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Ob dem Beschwerdeführer, der seine vierjährige Freiheitsstrafe abgesessen hat, nach dem Wegfall sämtlicher jugenstrafrechtlicher Massnahmen die Freiheit entzogen werden kann, entscheidet sich damit weiterhin einzig und allein aufgrund der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. Dabei ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass in Ausnahmesituationen auch eine Fremdgefährdung ausreichen kann, zumal es nicht im Interesse einer psychisch kranken Person liegt, sie der Gefahr einer schweren Straftat gegen Dritte auszusetzen, womit sie im Ergebnis nicht nur Dritte, sondern letztlich in gewisser Weise auch sich selbst gefährdet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die strafrechtlichen Folgen einer solchen Tat und deren finanzielle Konsequenzen für den von der psychischen Störung Betroffenen hinzuweisen (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, S. 158 Rz. 392).
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4.3.2. Inwieweit im konkreten Fall die festgestellte Selbst- und Fremdgefährdung eine stationäre Behandlung notwendig macht, wird von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer naturgemäss unterschiedlich eingeschätzt.
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4.3.2.1. Die Vorinstanz schickt voraus, die Gutachterin habe an der Verhandlung vom 2. Februar 2016 präzisiert, dass Lockerungen grösserer Art, z.B. eine Entlassung in eine offene Einrichtung, für sie derzeit nicht in Frage kämen. Geringfügige Lockerungen, z.B. Ausgänge in Begleitung seines Beistands und seiner Eltern, würde sie jedoch vor dem Hintergrund der kurzfristig günstigen Legalprognose befürworten, falls sich der Beschwerdeführer ernsthaft auf den Therapieprozess (angefangen mit der Auswahl eines Therapeuten) einlasse.
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Die Vorinstanz fährt fort, die Behandlung einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung setze ein hohes Mass an Kooperation des Betroffenen voraus. Eine Zwangsbehandlung falle ausser Betracht. An der Motivation des Beschwerdeführers, sich stationär behandeln zu lassen, müsse noch gearbeitet werden, um mit der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung einen Behandlungserfolg erzielen zu können. An den Verhandlungen vor Verwaltungsgericht habe sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht wenig kompromissbereit gezeigt. Die Gutachterin sei jedoch der Meinung, die Haltung des Beschwerdeführers sei in diesem Punkt nicht unumstösslich. Unter Einbezug der Eltern könne etwas erreicht werden. Die Rückkehr nach Hause könnte als mittel- bis langfristiges Ziel formuliert werden. In der Zwischenzeit wäre allenfalls ein Deal mit der Gewährung von kurzen Urlauben möglich, ohne dabei den Blick auf die Sicherheitsstandards und die legalprognostischen Überlegungen zu verlieren. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit einer Mischung aus Druck (den die fürsorgerische Unterbringung zweifelsohne bedeute, obwohl er sie als "Staatsferien" bezeichnet habe), und der Aussicht auf Lockerungen des Settings nach Massgabe des Therapiefortschritts letzten Endes doch noch dazu gebracht werden könnte, sich auf die benötigte intensive und langfristige Psychotherapie einzulassen.
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Würden die Massnahmeempfehlungen im Gutachten der Universitären Klinik Y.________ - nötigenfalls mit der von der Gutachterin an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 2. Februar skizzierten Speziallösung - umgesetzt, sei eine stationäre Behandlung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht nur in Reichweite, sondern auch erfolgversprechender als eine ambulante Therapie. Die Therapiefortschritte könnten im stationären Rahmen mit einem engmaschigen Betreuungsnetz durch Rückmeldungen der fachlich geschulten Betreuungspersonen besser überwacht werden. Das gebe dem Therapeuten wertvolle Feedbacks, die einem ambulanten Therapeuten fehlen würden. Zudem biete die stationäre Unterbringung dem Beschwerdeführer das notwendige "Schonmilieu", das er zumindest in der Anfangsphase der Behandlung seiner schweren psychischen Störung noch brauche, um sich auf ein Leben in Freiheit vorbereiten und sich schrittweise an die Anforderungen des Alltags herantasten zu können. Nicht zuletzt könne mit einem stationären Klinikaufenthalt die Gefahr verringert werden, dass der Beschwerdeführer in eine ihn überfordernde Situation gerate, auf welche er mit gewalttätigem Verhalten reagiere. Die Gutachter hätten dargelegt, dass es aus ihrer Sicht zur Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers (vorerst) einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bedürfe. Weitere Lockerungen des Settings seien aus Sicht der Gutachter erst realistisch, wenn sich der Beschwerdeführer vertrauensvoll auf den psychotherapeutischen Prozess einlasse, um eine deutliche Veränderung seiner Persönlichkeit herbeizuführen und dadurch die Rückfallwahrscheinlichkeit zu verringern. Die Massnahmeempfehlung der Gutachterin inkl. Präzisierung vom 2. Februar 2016 lasse keinen Zweifel, dass sie den Übertritt in eine offene Einrichtung gegenwärtig für verfrüht halte.
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Die Vorinstanz erwägt weiter, dass auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht geteilt werden könne, wonach eine fürsorgerische Unterbringung der Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit diametral entgegen stehe. Bis zu einem gewissen Grad liessen sich auch in einer geschlossenen Einrichtung Alltagssituationen erproben. In diesem Zusammenhang sei auf die diversen Therapieangebote der Psychiatrischen Klinik Z.________ hinzuweisen (Milieu-, Sport-, Bewegungs- und Ergotherapien etc.), mit denen eine Resozialisierung bezweckt werde. Die geplanten Lockerungen des Settings würden es dem Beschwerdeführer ausserdem ermöglichen, sich in zunehmendem Masse in der Aussenwelt bewegen zu lernen. Die vom Familiengericht T.________ mit dem Überprüfungsentscheid vom 2. Dezember 2015 angeordneten begleiteten Ausgänge auf dem Klinikareal seien ein erster Schritt in diese Richtung. Nun sei es am Beschwerdeführer, sich auf den Therapieprozess einzulassen, damit ihm weitere Lockerungen gewährt werden könnten. Weshalb der Beginn bzw. die Fortsetzung der von ihm benötigten Psychotherapie nicht condicio sine qua non für weitere Öffnungen des Settings und schliesslich die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung sein dürfe, erschliesse sich dem Verwaltungsgericht nicht. Art. 426 ZGB unterscheide nicht zwischen kurzfristiger und langfristiger Behandlungsbedürftigkeit einer psychischen Störung. Entsprechend könne nicht gesagt werden, eine fürsorgerische Unterbringung diene der kurzfristigen Begegnung akuter Gefahren. Das sei in der Regel so, müsse aber nicht zwingend so sein, wie der dem BGE 138 III 593 zu Grunde liegende Sachverhalt zeige.
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Zusammenfassend bringt das Verwaltungsgericht seine Überzeugung zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer stationär behandelt und betreut werden müsse. Er sei gegenwärtig nicht in der Lage, mit einer ambulanten Psychotherapie und flankierenden Massnahmen (Unterstützung durch Beistand und Eltern) die ausstehenden Entwicklungsschritte zu vollziehen und ein "normales", gewaltfreies Leben aufzunehmen. Insofern erweise sich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers als verhältnismässige Massnahme.
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4.3.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert vorab auch vor Bundesgericht, der von der Vorinstanz vorgebrachte Zweck der Unterbringung - das Vorbereiten auf ein Leben in Freiheit - und die Natur der fürsorgerischen Unterbringung - der Freiheitsentzug - stünden sich diametral entgegen. Solange er sich in einem geschlossenen Setting befinde, sei es ihm nicht möglich, sich für ein Leben in Freiheit zu wappnen. Dadurch könne er sein angebliches Defizit niemals ausgleichen, was letzten Ende bedeuten würde, dass die fürsorgerische Unterbringung niemals aufgehoben werden könnte. Dieses Problem werde sich in jeder geschlossenen Einrichtung stellen und manifestiere sich bereits deutlich in der derzeitigen Unterbringung in der Psychiatrische Dienste X.________, welche jegliche Lockerung der Massnahme und adäquate Behandlung des Beschwerdeführers verweigere. Die im angefochtenen Urteil angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei in dieser Form mithin nicht geeignet, den angestrebten Resozialisierungszweck zu erfüllen bzw. vereitle diesen regelrecht. Die mangelnde Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit könne durch andere Vorkehrungen, namentlich ein betreutes Wohnen, der Hilfe bei der Lehrstellensuche sowie der Zurverfügungstellung einer Ansprechperson, kompensiert werden. Solche flankierenden Massnahmen seien ein gleich geeignetes, milderes Mittel, seine Resozialisierung zu gewährleisten. Insbesondere habe das Familiengericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet und mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wiedererwägungsweise unter anderem folgende Aufgaben definiert: Vertretung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, Besorgtsein für die Durchführung einer ambulanten Behandlung, Finden einer geeigneten Wohnsituation, Ausarbeiten einer Tagesstruktur sowie Integration ins Berufsleben. Entsprechend seien die ersten Schritte für ein Leben ausserhalb eines geschützten Settings bereits vor längerer Zeit in die Wege geleitet worden. Er, der Beschwerdeführer, habe während des ganzen Verfahrens mehrfach erklärt, dass er bereit sei, die begonnene Therapie ambulant weiterzuführen. Eine ambulante Therapie sei - neben der Beistandschaft - ausreichend, seinen allfälligen Defiziten entgegenzuwirken. Sie sei als gleich geeignetes, jedoch milderes Mittel der fürsorgerischen Unterbringung vorzuziehen.
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Sodann seien in Bezug auf die Rückfallgefahr keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachterin die Periode von sechs Monaten (für welche ihm ein geringes Rückfallrisiko attestiert worden sei) als zu kurz für die notwendigen Interventionen erachtet habe, weshalb sie denn auch weitere Lockerungen und Öffnungen von der Einlassung auf den Therapieprozess bzw. die Auswahl eines Therapeuten abhängig mache. Somit stelle sich von vornherein die Frage, ob zumindest für die erste Phase der günstigen Legalprognose nicht mildere Mittel als eine fürsorgerische Unterbringung vorhanden seien. Die Gutachterin befürworte ausdrücklich "vor dem Hintergrund der günstigen Legalprognose" geringfügige Lockerungen, zum Beispiel Ausgänge in Begleitung des Beistands und der Eltern.
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4.3.3. In Bezug auf die Notwendigkeit der Massnahme ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahme nicht rechtzeitig bzw. nicht genügend auf seine Freilassung vorbereitet worden ist, nicht entscheidrelevant ist. Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz können etwas aus ihren diesbezüglich im Übrigen deckungsgleichen Vorwürfen an die Vollzugsbehörden ableiten. Damit der Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht werden kann, bedarf es - unabhängig von der Vorgeschichte - einer aktuellen Selbst- bzw. Fremdgefährdung, der nur mit diesem stärksten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers begegnet werden kann (E. 3).
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In diesem Zusammenhang kommt der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers eine entscheidende Rolle zu. Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, dass er seine Freilassung bewirken kann, indem er in geschlossenem Rahmen eine Therapie ablehnt, sich aber für eine ambulante Therapie zugänglich zeigt. Allerdings ist nicht glaubhaft, dass er nach einer Entlassung mehr Einsicht zeigen würde als jetzt. Dabei ist namentlich auf die unwiderlegt gebliebene Feststellung der Vorinstanz zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute die begangene Tötung banalisiert und kein echtes Bedauern zeigt. Die Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff. S. 7063) verdeutlicht unter dem Titel von Art. 426 Abs. 3 ZGB, dass das neue Recht in Bezug auf die Entlassung etwas zurückhaltender ist als der frühere Art. 397a Abs. 3 ZGB, welcher die Entlassung vorsah, sobald es der Zustand erlaubte. Die neue Zurückhaltung gründete auf der Kritik des alten Systems, dass die Patienten die Klinik verlassen konnten, sobald die akute Krise vorüber war, die zur Einweisung geführt hatte, und so nicht die Zeit für eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands oder für die Organisation der notwendigen Betreuung ausserhalb der Einrichtung liess. Es kam daher relativ rasch wieder zu Klinikeinweisungen. Mit anderen Worten muss für die Entlassung eine genügende Stabilisierung eingetreten und die notwendige ambulante Nachbetreuung geregelt sein. Damit soll namentlich verhindert werden, dass nach einer Entlassung unmittelbar eine Wiedereinweisung notwendig wird (vgl. Philippe Meier/ Suzana Lukic, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, S. 321, Fn. 881 zu Rz. 705 mit weiteren Hinweisen; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar zum ZGB, Band II, Familienrecht, 3. Aufl. 1995, N. 303 zu Art. 397a ZGB).
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Zusammengefasst steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer qualifizierten Persönlichkeitsstörung leidet, welche zwar grundsätzlich therapierbar ist, infolge der fehlenden Krankheitseinsicht und Kooperation des Beschwerdeführers aber noch nicht angegangen werden konnte. Eine stationäre Therapie ist insofern unabdingbar, als gemäss Gutachten beim gegenwärtig noch unbehandelten Krankheitsbild und vor dem Hintergrund der bereits begangenen Tat weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht. Von einer genügenden Stabilisierung im Sinne der Botschaft kann erst gesprochen werden, wenn die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers noch während der stationären Unterbringung zur Einlassung auf eine Therapie geführt hat und der Therapeut bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer soweit stabilisiert hat, dass er in ein - noch während der stationären Behandlung einzurichtendes - strukturiertes offenes Setting entlassen und die Therapie ambulant weitergeführt werden kann. Wie weit die Fortschritte des Beschwerdeführers gediehen sind, ist jeweils bei den periodischen Prüfungen zu ermitteln.
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Der Vorinstanz kann daher keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor für angezeigt und verhältnismässig hielt.
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5. Zuletzt ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Klinik Z.________ stelle in seinem Fall keine geeignete Einrichtung für die fürsorgerische Unterbringung dar. Zumindest hätten sich die Gutachter zu dieser Frage nicht in genügendem Umfang geäussert.
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5.1. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, bezeichnete der Beschwerdeführer die Klinik Z.________ bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens als ausserstande, seine Bedürfnisse bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen. Er kritisierte dort, dass die Klinik mit ihm weder die angeordnete delikt- und täterorientierte Therapie fortgesetzt noch ihm die Lockerungen des Settings gewährt habe, welche ihm in den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2015 resp. des Familiengerichts vom 2. Dezember 2015 zugesprochen worden seien. Er erhalte nur Ausgang in Begleitung eines Securitas-Mitarbeiters und geniesse damit nicht mehr Freiheiten als ein Untersuchungshäftling. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass unter dem neuen Chefarzt ein Sinneswandel stattgefunden habe und nun die Bereitschaft da sei, mit dem Beschwerdeführer die erforderliche delikt- und täterorientierte Therapie durchzuführen. Diese Therapie gehöre zu den Kernkompetenzen der betreffenden Abteilung und der Chefarzt selbst erfülle das Anforderungsprofil, welches die Gutachter gezeichnet hätten. Zur Zeit sei es vielmehr der Beschwerdeführer, der den Therapieprozess blockiere, indem er kaum zu Konzessionen bereit sei und die ihm angebotenen klinikinternen Therapeuten ablehne. Die Ausgangsausgestaltung mit Securitas-Begleitung sei sodann mit dem Familiengericht abgesprochen worden. Es sei verständlich, dass ohne therapeutischen Zugang zum Beschwerdeführer, was eine verlässliche Prognoseeinschätzung erst ermöglichen würde, keine Lockerungen vorgenommen werden könnten. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ändere nichts daran, dass die forensische Psychiatrie der Psychiatrische Dienste X.________ für die stationäre Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers geeignet sei. Immerhin warf das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nächste periodische Überprüfung durch das Familiengericht die Frage auf, ob eine Umplatzierung, allenfalls auch eine Betreuung durch die Gutachterin Dr. Q.________ (extern oder in der Universitäre Klinik Y.________) ins Auge zu fassen wäre.
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5.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Gutachten enthalte überhaupt keine Beurteilung zur Eignung der Psychiatrische Dienste X.________ kann dem nicht gefolgt werden. Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, das Gutachten betone die Wichtigkeit, dass er in die Auswahl des Therapeuten miteinbezogen werde, da keine gewinnbringende Therapie stattfinden könne, wenn er die beauftragte Person nicht akzeptiere. Die Psychiatrische Dienste X.________ lehne ein solches Vorgehen aber ab. Die ihm zugeteilte Psychologin entspreche nicht den Vorgaben der Gutachter und dass der Chefarzt persönlich die Psychotherapie übernehmen könnte, sei nie konkret Thema gewesen. Er müsse Vertrauen gewinnen können, was nur gelinge, wenn er Mitsprache bei der Auswahl des Therapeuten habe. Die Klinik verweigere sowohl die Mitsprache als auch eine Prüfung des Beizugs eines externen Therapeuten. Zudem habe sich die Klinik ursprünglich selbst als ungeeignet bezeichnet und eine Aufnahme abgelehnt. Das aktuelle Therapieangebot erfülle die von der Gutachterin aufgestellten Kriterien nicht ansatzweise, weshalb es nicht ihm angelastet werden dürfe, wenn er sich dem verweigere.
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5.3. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der konkreten Unterbringung grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Aargauer Therapeuten verweigert, wie er auch den Aargauer Behörden grundsätzlich misstraut. Die Abwehrhaltung begründet er einerseits mit früheren Aargauer Fällen betreffend straffällig gewordene Jugendliche und anderseits mit dem eigenen Erleben einer als ungerecht empfundenen Behandlung. Es darf dabei nicht übergangen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers in der Tat Fehler der Behörden dazu geführt haben, dass er im Massnahmezentrum W.________ nicht wie vorgesehen auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurde und damit indirekt auch die gut angelaufene Therapie mit Frau Dr. C.________ nicht weitergeführt werden konnte. Nichtsdestotrotz kann sich der Beschwerdeführer nicht hinter der Geschichte verbergen. Es ist vom Stand heute auszugehen. Erst indem er mitarbeitet, kann der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die Gründe, welche zur fürsorgerischen Unterbringung geführt haben, nicht (mehr) bestehen. Die gänzliche Verweigerung jeglicher Mitarbeit zeigt demgegenüber wiederum die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers. Insofern ist es an ihm, sich auf einen Therapeuten einzulassen, auch wenn dieser nicht seinem Wunschbild entspricht (inkl. kantonaler Zugehörigkeit). Gleichzeitig hat die Klinik eine Person zur Verfügung zu stellen, welche die von den Gutachtern aufgestellten Kriterien erfüllt. Nötigenfalls haben die kantonalen Behörden auch den Beizug einer klinik- oder kantonsexternen Person zu prüfen.
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Sowohl Vorinstanz als auch Beschwerdeführer gehen in ihrer Vernehmlassung vom 11. April resp. der Stellungnahme vom 22. April 2016 auf die Entwicklungen seit Urteilsfällung ein. Sie berichten übereinstimmend über flexiblere Ansätze der Klinik Z.________. Unabhängig von diesen Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG) hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Urteil aufgezeigt, dass die Klinik insbesondere seit Amtsantritt eines neuen Chefarztes offener sei bei der Suche nach einer passenden Lösung. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Geeignetheit der Klinik bejaht hat.
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6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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7. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Beschwerde bedürftig; zudem kann die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit zu entsprechen. Ihm ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird gutgeheissen. Ihm wird ein amtlicher Beistand in der Person von Rechtsanwalt Oliver Bulaty bestellt.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Oliver Bulaty wird für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 5'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht T.________, Familiengericht, dem Kindes- und Erwachsenenschutzdienst T.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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