BGer 2C_566/2016 |
BGer 2C_566/2016 vom 12.07.2016 |
{T 0/2}
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2C_566/2016
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Verfügung vom 12. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Leukerbad, vertreten durch
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Advokat Dr. Richard Steiner.
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Gegenstand
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Kurtaxen (Ferienwohnungen),
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Beschwerde gegen das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad vom 17. Dezember 2015 (abstrakte Normenkontrolle).
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Nach Einsicht |
in die Eingabe an den Staatsrat des Kantons Wallis vom 16. Mai 2016, von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet, worin A.________ sinngemäss darum ersucht, das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad/VS vom 17. Dezember 2015, homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 20. April 2016 und publiziert im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 6. Mai 2016, sei in hauptfrageweiser Normenkontrolle aufzuheben, soweit es zu einer unverhältnismässigen und treuwidrigen Erhöhung der Ferienhauspauschalen führt,
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in die Kostenvorschussverfügung des Bundesgerichts vom 22. Juni 2016 und in die gleichentags ergangene Einladung an die Gegenparteien zur Einreichung einer Vernehmlassung,
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in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2016, worin diese erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen und dies damit begründet, dass sie keinerlei Absicht gehabt habe, Beschwerde an das Bundesgericht zu führen, sondern sich lediglich Aufschluss hinsichtlich der Gründe für die massive Erhöhung der Kurtaxen erhofft habe,
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in Erwägung, |
dass das präsidierende Mitglied als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]),
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dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
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dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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