BGer 9C_450/2016 |
BGer 9C_450/2016 vom 12.07.2016 |
9C_450/2016 {T 0/2}
|
Urteil vom 12. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
|
vom 11. Mai 2016.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Mai 2016 betreffend Herabsetzung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auf Fr. 883.- monatlich mit Wirkung ab 1. Mai 2016,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
|
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die von der Versicherten verurkundeten Stellenabsagen einzig auf Bewerbungen in den Jahren 2008 bis 2011 beziehen, während keine Unterlagen zu aktuellen Arbeitsbemühungen vorlägen, sowie die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass der Beweis für das Fehlen eines Einkommensverzichts gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (zur Beweislast vgl. Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) nicht erbracht ist, was zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 12'860.- pro Jahr führt,
|
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu wiederholen, was nicht genügt, zumal das kantonale Gericht sowohl das Alter der Versicherten (Jahrgang 1958) als auch deren (invaliditätsbedingte) gesundheitliche Beeinträchtigung (Bezug einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung [Invaliditätsgrad: 60 %]) berücksichtigt hat, mithin das Fehlen einer beruflichen Ausbildung einer Arbeitstätigkeit bzw. entsprechenden Arbeitsbemühungen nicht entgegen steht,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 12. Juli 2016
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
|