BGer 9C_442/2016 |
BGer 9C_442/2016 vom 15.07.2016 |
{T 0/2}
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9C_442/2016
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Urteil vom 15. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2016.
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Sachverhalt: |
A. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) informierte A.________ mit Mitteilung vom 28. Mai 2015 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung und die vorgesehenen Gutachterfragen. Am 24. September 2015 gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit, sich zum neuen Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu äussern, welcher die ursprünglichen Fragen ersetze. Der hierauf gestellte Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des Fragenkatalogs wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2015 ab.
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Mai 2016 die angefochtene Verfügung auf und wies die IV-Stelle an, der Gutachterstelle den - um eine Frage ergänzten - Fragenkatalog gemäss Mitteilung vom 28. Mai 2015 vorzulegen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Bestätigung der Verfügung vom 19. November 2015 sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonaler Entscheid, mit welchem die IV-Stelle angewiesen wird, der MEDAS einen bestimmten Fragenkatalog zu unterbreiten. Das Verfahren wird folglich nicht abgeschlossen, weshalb es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 141 V 330 E. 1.1 S. 332; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ohne Weiteres ausser Betracht. Sodann wird ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder geltend gemacht noch ist ein solcher (anderweitig) ersichtlich.
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1.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Anhandnahme der Beschwerde sei deshalb ausnahmsweise gerechtfertigt, weil eine mit BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 vergleichbare Konstellation vorliege. Es bestünden Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Praxis des kantonalen Gerichts, versage dieses dem IV-Rundschreiben Nr. 339 doch in sämtlichen Fällen die Anwendung, in welchen kein psychosomatisches Leiden im Sinne von BGE 141 V 281 bestehe. Mithin gehe es um einen vorinstanzlichen Grundsatzentscheid, welchem das Merkmal der "Regelmässigkeit" inhärent sei.
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Ob eine mit BGE 139 V 99 vergleichbare Konstellation gegeben ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. So oder anders ist das Merkmal der "Regelmässigkeit" bzw. eine diesbezügliche Ausnahmesituation (vgl. Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2, in: SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11) zu verneinen. Zunächst geht der Verweis auf einen "Grundsatzentscheid" offensichtlich fehl, wurde der angefochtene Entscheid bloss in einzelrichterlicher Besetzung gefällt (vgl. auch § 54bis Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO; BGS 125.12], wonach der Präsident Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen kann). Ferner binden die darin enthaltenen Anordnungen die IV-Stelle lediglich im vorliegenden Verfahren. Die pauschale Behauptung, diese Problematik werde sich "zweifelsohne in dieser konkreten Form weiterhin stellen", kann nicht als erwiesen angesehen werden. Dies umso weniger, als Verfügungen der IV-Stelle über Zusatzfragen - aufgrund der vom kantonalen Gericht zu prüfenden Eintretensvoraussetzung, dass ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG nachgewiesen sein muss (BGE 141 V 330 E. 5-8) - in der Regel nicht angefochten werden können.
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2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Juli 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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