BGer 2C_603/2016
 
BGer 2C_603/2016 vom 18.07.2016
{T 0/2}
2C_603/2016
 
Verfügung vom 18. Juli 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fellmann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2016 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft,
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
dass es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 4 BGG),
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Der Gerichtsschreiber: Fellmann