BGer 2C_603/2016 |
BGer 2C_603/2016 vom 18.07.2016 |
{T 0/2}
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2C_603/2016
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Verfügung vom 18. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fellmann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B.________,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Anordnung der Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2016 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft,
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in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,
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in Erwägung, |
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
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dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
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dass es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 4 BGG),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Haag
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Der Gerichtsschreiber: Fellmann
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