BGer 1C_355/2016 |
BGer 1C_355/2016 vom 09.08.2016 |
{T 0/2}
|
1C_355/2016
|
Urteil vom 9. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 3970, 6002 Luzern.
|
Gegenstand
|
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
|
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2016
|
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter.
|
In Erwägung, |
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder LU 234 127 entzog;
|
dass A.________ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhob;
|
dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2016 abwies;
|
dass A.________ gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Luzern mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer sich mit der Urteilsbegründung des Kantonsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
|
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Kosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. August 2016
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|