BGer 5A_595/2016 |
BGer 5A_595/2016 vom 16.08.2016 |
{T 0/2}
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5A_595/2016
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Urteil vom 16. August 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord,
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C.________.
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Gegenstand
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Anordnung einer Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. Juli 2016.
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Erwägungen: |
1. A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind die Eltern von D.________ (geb. Februar 2011). Die Eltern sind geschieden; sie teilen sich die elterliche Sorge; obhutsberechtigt ist die Mutter. Mit Entscheid vom 23. März 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (KESB) für das Kind eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte einen Beistand. Mit Entscheid vom 26. Juli 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde des Vaters gegen den Entscheid der KESB ab, soweit darauf einzutreten war. Der Vater (Beschwerdeführer) gelangt mit Eingabe vom 13. August 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung dieser Massnahme.
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2.
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2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Das Obergericht hat die Anordnung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt und zur Begründung im Wesentlichen erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die Entwicklung des Sohnes der Parteien gefährdet sei, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt werde. Das Kind weise Entwicklungsdefizite im schulischen, persönlichen und sozialen Bereich auf. Bei ihm seien im einzelnen eine Störung des Sozialverhaltens, eine auffallend expressive Sprache (gebrochenes Schriftdeutsch) bei kursorisch normalem Sprachverständnis und vor allem ein motorischer Entwicklungsrückstand diagnostiziert worden. Der Ursprung dieser Problematik werde von der behandelnden Kinderärztin als erzieherischer Natur eingestuft. Das Kind weise daher einen akuten Förderungsbedarf auf; der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass das Familienkonstrukt Hilfe benötige und insbesondere die Beschwerdegegnerin in der Alltagsgestaltung auf Hilfe angewiesen sei. Die Eltern hätten bis anhin keine notwendigen Massnahmen getroffen, um dem Förderungsbedarf des Kindes zu entsprechen.
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2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, nicht das Kind, sondern die Mutter benötige einen Beistand.
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3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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