BGer 6B_677/2016 |
BGer 6B_677/2016 vom 18.08.2016 |
{T 0/2}
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6B_677/2016
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Urteil vom 18. August 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl; Fristwiederherstellung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 6).
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Am 21. Juni 2016 ersuchte er das Bundesgericht, den Zahlungstermin zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (act. 9).
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Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung von Fr. 2'000.-- bis zum 2. August 2016 angesetzt (act. 10).
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Am 27. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Er könne mit seiner geringen Arbeitslosenentschädigung keinen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- aufbringen. Überdies seien seine Ersparnisse bei der Scheidung aufgebraucht worden (act. 11).
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG erläutert. Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass er keinen Beweis für seine angebliche Bedürftigkeit erbringe. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Angaben innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist bis 2. August 2016 nachträglich noch beweisen könne. Ohne einen entspechenden Beweis innert der Nachfrist könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (act. 13).
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Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen (Arbeitslosenentschädigung) und den monatlichen Ausgaben ein (act. 14, 15).
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Das Bundesgericht teilte ihm am 6. Juli 2016 mit, er äussere sich in seinem Schreiben vom 4. Juli 2016 erneut nicht zu seinen Vermögensverhältnissen und lege nicht näher dar, dass seine Ersparnisse bei der Scheidung aufgebraucht worden seien. Es wurde nochmals ausdrücklich auf das Schreiben vom 30. Juni 2016 hingewiesen (act. 16).
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Am 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, insbesondere Berechnungsblätter des kantonalen Steueramtes zur (Neu-) Berechnung bzw. Rückerstattung der Quellensteuer (act. 17, 18).
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Daraus ergeben sich keine Rückschlüsse auf die Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Dessen Behauptung, seine Ersparnisse seien bei der Scheidung aufgebraucht worden, bleibt unbelegt. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
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Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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