BGer 1C_265/2016 |
BGer 1C_265/2016 vom 23.08.2016 |
{T 0/2}
|
1C_265/2016
|
Verfügung vom 23. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,
|
gegen
|
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motofahrzeuge,
|
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2016
|
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
|
In Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Mai 2016 erhoben hat;
|
dass A.________ seine Beschwerde vom 8. Juni 2016 mit Schreiben vom 18. August 2016 zurückgezogen hat;
|
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
|
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. August 2016
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|