BGer 5A_24/2016 |
BGer 5A_24/2016 vom 23.08.2016 |
{T 0/2}
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5A_24/2016
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Urteil vom 23. August 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Hermann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Diethelm,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.A.________ (geb. 1966) und B.A.________ (geb. 1966) heirateten am 23. Mai 1990. Aus ihrer Ehe gingen die Söhne C.A.________ (geb. 1991) und D.A.________ (geb. 1995) hervor.
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B. Mit Entscheid vom 6./7. November 2014 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verurteilte es A.A.________, B.A.________ ab Rechtskraft des Urteils bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt von Fr. 6'000.-- zu bezahlen (Ziff. 4a), wobei sich dieser auf Fr. 5'180.-- reduziert, solange A.A.________ nachweislich für den Unterhalt des volljährigen Sohnes D.A.________ aufkommt und dieser noch keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat (Ziff. 4b). Das Bezirksgericht Arbon regelte ausserdem den Vorsorgeausgleich (Ziff. 2) und wies eine Konkubinatsklausel ab. Schliesslich auferlegte es A.A.________ die Verfahrensgebühr von Fr. 12'000.-- und verpflichtete ihn, B.A.________ eine Entschädigung von Fr. 20'556.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Ziff. 5 und 6).
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C. |
C.a. A.A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er stellte das Begehren, die monatlichen Frauenalimente auf Fr. 2'300.-- zu bestimmen. Eventualiter seien sie bis zum Abschluss von D.A.________s Erstausbildung auf Fr. 3'659.10 und anschliessend auf Fr. 4'559.10 festzusetzen, je unter Vorbehalt einer Reduktion zufolge tieferer Steuerbelastung von B.A.________. In seiner Replik vom 27. März 2015 änderte bzw. präzisierte A.A.________ seine Anträge zum Unterhalt dahingehend, dass er zu verpflichten sei, B.A.________ bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der monatliche Unterhaltsbeitrag bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes D.A.________ auf Fr. 2'300.-- und anschliessend auf höchstens Fr. 2'690.-- festzulegen. Zudem beantragte A.A.________, den erstinstanzlichen Kostenentscheid entsprechend dem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens anzupassen.
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C.b. Mit Entscheid vom 30. Juli 2015 setzte das Obergericht die monatlichen Frauenalimente wie folgt fest: Fr. 5'860.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen AHV-Alter von B.A.________ (Ziff. 4a). Dieser Betrag reduziert sich auf Fr. 4'860.--, solange der Sohn D.A.________ noch keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat (Ziff. 4b). Der erstinstanzliche Kostenspruch wurde bestätigt (Ziff. 5a). A.A.________ wurde verpflichtet, für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 14'000.-- zu bezahlen (Ziff. 5b) und B.A.________ mit Fr. 12'456.-- (zzgl. MWST) zu entschädigen. Der Entscheid wurde am 19. November 2015 versandt und A.A.________ am 27. November 2015 eröffnet.
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D. |
D.a. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, die Ziffern 4 und 5 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und den monatlichen Unterhaltsbeitrag für B.A.________ (Beschwerdegegnerin) bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter auf Fr. 2'300.-- zu bestimmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs der Beschwerdegegnerin und Neuberechnung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'560.-- zu bezahlen. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend der Neubemessung des Unterhalts neu zu verteilen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 35'000.-- zu bezahlen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht fordert er von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.--.
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D.b. Mit Eingabe vom 2. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer superprovisorisch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Gesuch wurde am 7. April 2016 entsprochen, unter Ausschluss der künftigen Unterhaltsbeiträge. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin bestätigte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2016 diesen Entscheid.
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D.c. In der Sache nahm die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 Stellung. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Auch das Obergericht schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde (Eingabe vom 29. März 2016). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
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D.d. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht Angaben zu seinen Einkünften in den Jahren 2015 bis 2017.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den nachehelichen Unterhalt, also eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
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2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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3. Umstritten ist zum einen, nach welcher Methode der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin zu berechnen ist.
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3.1. |
3.1.1. Das Obergericht kommt zum Schluss, die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung ("zweistufige Methode") erweise sich unter den gegebenen Einkommensverhältnissen als "überzeugend". Den Gesamtbedarf der Parteien setzt die Vorinstanz bei Fr. 12'530.-- an (Fr. 7'020.-- für den Beschwerdeführer + Fr. 5'510.-- für die Beschwerdegegnerin). Das monatliche Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich laut Vorinstanz auf Fr. 18'700.--, wovon Fr. 15'000.-- auf den Beschwerdeführer und Fr. 3'700.-- auf die Beschwerdegegnerin entfallen. Dem Beschwerdeführer rechnet das Obergericht eine Sparquote von Fr. 550.-- an. Den verbleibenden Überschuss von Fr. 5'620.-- (Fr. 18'700.--./. Fr. 12'530.--./. Fr. 550.--) teilt es hälftig unter den Parteien auf. Auf diese Weise ermittelt es als nachehelichen Unterhaltsanspruch, welcher der Beschwerdegegnerin zur Deckung des gebührenden Unterhalts im Sinne des Verbrauchsunterhalts zusteht, den Betrag von Fr. 4'620.-- (Fr. 5'510.-- Grundbedarf + Fr. 2'810.-- hälftiger Überschussanteil./. Fr. 3'700.-- Eigenversorgungskapazität). Zu diesem Betrag addiert das Obergericht für die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'240.--. Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 5'860.-- (Fr. 4'620.-- Verbrauchsunterhalt + Fr. 1'240.-- Vorsorgeunterhalt).
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3.1.2. Was die gewählte Berechnungsmethode angeht, erklärt das Obergericht, dass der Gesetzgeber keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vorschreibe und es in der Regel die zweistufige Methode verwende. Die Vorinstanz widerspricht dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach diese Methode bei guten oder sehr guten Einkommensverhältnissen zu stossenden Ergebnissen führe. Vielmehr sei auch bei Anwendung dieser Methode der ermittelte Unterhaltsbeitrag mit dem gebührenden Unterhalt zu vergleichen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum könne zudem je nach den konkreten Umständen um zusätzliche Positionen erweitert werden, und bei der Teilung des Überschusses sei überdies eine Sparquote und der Aufbau der Altersvorsorge zu berücksichtigen. Angesichts dessen würden die zweistufige Methode und die Methode der konkreten Bedarfsrechnung (einstufige Methode) zu praktisch identischen Ergebnissen führen, wenn die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse vollständig nachgewiesen werden können. Nur wenn Letzteres nicht der Fall sei, wirke sich die Wahl der Methode auf die Beweislastregel und damit auf das Ergebnis aus. Bei der zweistufigen Methode habe der unterhaltspflichtige Ehegatte, der einen kleineren Überschuss behaupte, die entsprechende Sparquote zu behaupten und zu beweisen. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, habe er die Nachteile daraus zu tragen und die behauptete Sparquote werde bei der Teilung des Überschusses nicht berücksichtigt. Bei der einstufigen Methode habe der unterhaltsberechtigte Ehegatte sein Haushaltsbudget darzutun und zu beweisen. Scheitere dieser Beweis, gehe das Gericht von einem tieferen Haushaltsbudget aus und setze es einen entsprechend tieferen Unterhaltsbeitrag fest.
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3.1.3. Laut Vorinstanz reduziert sich die Frage der Methodenwahl somit auf die Frage, "welchen Ehegatten die (grössere) Beweislast treffen soll". Bei lebensprägenden Ehen sei davon auszugehen, dass die Mittel, die frei geworden sind, weil die Kinder die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben, für beide Ehegatten verwendet worden wären und somit nicht als Sparquote angerechnet würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Mittel, die vor der Trennung für den Unterhalt der Kinder benötigt wurden, deshalb nicht als künftige Sparquote bei der Teilung des Überschusses zu berücksichtigen. Vielmehr müssten die frei gewordenen Mittel beiden Ehegatten gleichermassen zukommen. Dem könne mit der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung ohne weiteres Rechnung getragen werden. Bei der konkreten Berechnungsmethode würde dies unberücksichtigt bleiben, was stossend wäre. Die zweistufige Methode erweise sich folglich auch bei einem Gesamteinkommen der Parteien im Bereich von rund Fr. 18'600.-- bis rund Fr. 20'200.-- als überzeugend und sei nicht zu beanstanden.
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3.2. |
3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, willkürlicher Beweiswürdigung und fehlerhafter Rechtsanwendung die zweistufige anstelle der einstufigen Unterhaltsberechnungsmethode anzuwenden und damit den nachehelichen Unterhaltsbetrag falsch zu berechnen. Die Vorinstanz wähle die zweistufige Methode einzig mit der Begründung, dass nur damit die nach dem wirtschaftlichen Selbständigwerden der Kinder frei werdenden Mittel auf beide Ehegatten verteilt werden könnten. Zwar führe die Vorinstanz aus, dass die Wahl der Methoden sich auf die Frage reduziere, welchen Ehegatten die grössere Beweislast treffen soll. Trotzdem gehe sie auf die beweisrechtlichen Folgen der Methodenwahl in der Folge mit keinem Wort ein. Der Beschwerdeführer verfolgt zwei Argumentationslinien, weshalb die vorinstanzliche Begründung der Methodenwahl völlig unzureichend, willkürlich und falsch sei:
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3.2.2. Zum einen führt der Beschwerdeführer das überdurchschnittlich hohe Familieneinkommen von mehr als Fr. 15'000.-- ins Feld, das die Parteien während des Zusammenlebens erzielt hätten. Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz bestehe bei derartigen Einkommensverhältnissen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der statistischen Wahrscheinlichkeit keine Vermutung gegen eine Sparquote; vielmehr sei gemäss Lehre und Rechtsprechung von vornherein die einstufige Methode anzuwenden. Bei einem so hohen Einkommen und einem Unterhaltsanspruch von rund Fr. 2'300.-- sei es beweisrechtlich "schlicht nicht vertretbar und damit in höchstem Masse willkürlich", wenn die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin durch die Annahme einer tatsächlichen Vermutung von der Pflicht befreie, ihren Unterhaltsanspruch substantiiert zu beweisen. Der Beschwerdeführer resümiert die vorinstanzlichen Erwägungen darüber, wie sich Art und Weise der Unterhaltsberechnung auf die Beweislast bezüglich der Sparquote auswirkt, und erinnert daran, dass das Gesetz nicht vorschreibe, welche der beiden Unterhaltsberechnungsmethoden anzuwenden sei. Besonders hebt er hervor, dass die Wahl der Methode in der aktuellen Lehre und Rechtsprechung immer und unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens davon abhängig gemacht werde, dass der Pflichtige eine Sparquote beweisen könne. Scheitere dieser Beweis, werde die zweistufige Methode angewandt. Dies bedeute nichts anderes, als dass nach Lehre und Rechtsprechung immer und ungeachtet der Höhe des Familieneinkommens eine tatsächliche Vermutung zugunsten der unterhaltsberechtigten Partei dahingehend bestehe, dass während des Zusammenlebens das gesamte Familieneinkommen verbraucht und nichts angespart werde.
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Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass diese tatsächliche Vermutung ungeachtet der Höhe des Familieneinkommens immer gelten könne. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB habe nämlich grundsätzlich derjenige Ehegatte die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen, der einen Unterhaltsanspruch geltend mache. Der Pflichtige habe demgegenüber Auskunft über seine Leistungsfähigkeit zu erteilen. Sei die beweispflichtige Partei in Beweisnot, könne dem mit tatsächlichen Vermutungen begegnet werden. Der Beschwerdeführer legt dar, was er unter einer tatsächlichen Vermutung versteht, und erklärt, dass Lehre und Rechtsprechung "genau solch eine tatsächliche Vermutung" anwenden würden, wenn sie für den Entscheid bezüglich der anwendbaren Unterhaltsberechnungsmethode davon ausgehen, dass Familien während des Zusammenlebens grundsätzlich immer und ungeachtet der Höhe des Familieneinkommens das gesamte Einkommen verbrauchen und der Unterhaltspflichtige eine allfällige Sparquote zu beweisen hat. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass eine tatsächliche Vermutung nicht willkürlich festgesetzt werden dürfe, sondern auf der Lebenserfahrung und auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruhen müsse. Unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesgerichts kommt er zum Schluss, dass nach der Rechtsprechung "aufgrund der bei ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen vermuteten Sparquote die einstufige Methode anzuwenden" sei. Zur Erklärung, wann derartige finanzielle Verhältnisse vorliegen, verweist der Beschwerdeführer auf das statistische Jahrbuch der Schweiz 2014 und auf eine Literaturstelle (THOMAS GABATHULER, Unterhalt nach Scheidung: Rechtsgleichheit nicht verletzen, in: plädoyer 1/2012, S. 37). Gestützt auf diese Angaben sei auch im Scheidungsrecht davon auszugehen, dass eine Familie mit einem Monatseinkommen von rund Fr. 13'000.-- über eine erhebliche Sparquote verfüge.
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Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, die Vorinstanz gehe aktenwidrig und in willkürlicher Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung und damit bundesrechtswidrig davon aus, dass die Parteien das gesamte Familieneinkommen für ihren Bedarf verbraucht hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne keine Vermutung dahingehend bestehen, dass ein Familieneinkommen von Fr. 15'684.-- gänzlich für den Unterhalt der Familie verbraucht werde und keine Sparquote bestehe. Infolgedessen dürfe der unterhaltsberechtigten Beschwerdegegnerin auch keine Beweiserleichterung bezüglich ihres gebührenden Bedarfs gewährt werden. Im Ergebnis sei die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode anwendbar; die Beschwerdegegnerin habe ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich zu beweisen. Eine tatsächliche Vermutung wider eine Sparquote dürfe im Übrigen auch deshalb nicht bestehen, weil der nacheheliche Unterhaltsanspruch etwa Fr. 2'300.-- betrage und die Beschwerdegegnerin gar den Betrag von Fr. 6'000.-- gefordert habe.
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3.2.3. Zweitens argumentiert der Beschwerdeführer, dass er selbst dann, wenn bei einem derart hohen Familieneinkommen eine Vermutung wider die Sparquote bestehen sollte, er diese Vermutung entgegen der willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls rechtsgenüglich umgestossen hätte, womit wiederum die einstufige Methode anzuwenden sei. Er beteuert, vor der Vorinstanz "mehr als genügend Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung... erweckt" zu haben, dass die Parteien während des Zusammenlebens über keine Fr. 550.-- pro Monat übersteigende Sparquote verfügten. Es sei "erwiesen und von der Vorinstanz... auch anerkannt", dass die Parteien in den Jahren 2003 bis Mitte 2009 jährlich durchschnittlich Fr. 14'600.-- gespart haben.
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Weiter sei entgegen der willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Parteien die Fr. 1'000.--, die seit dem Jahr 2009 auf D.A.________s Privatschule entfielen, nach dem Wegfall dieser Kosten ansparen und nicht verbrauchen würden. Die Vorinstanz verkenne nämlich, dass die tatsächliche Vermutung, wonach die Ehegatten auch nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder die dadurch frei werdenden Mittel für ihren Unterhalt verbrauchen und nicht ansparen, lediglich auf Ehen anwendbar sei, in denen während des gesamten Zusammenlebens keine Sparquote vorhanden war. Hier aber hätten die Parteien in den sechs Jahren bis zum Eintritt des Sohnes D.A.________ in die Sportschule "anerkannterweise jährlich durchschnittlich Fr. 14'600.-- gespart". Aufgrund des Eintritts in die Sportschule bzw. der damit verbundenen Kosten habe sich die monatliche Sparquote von Fr. 1'200.-- auf Fr. 550.-- verringert. In tatsächlicher Hinsicht sei erstellt, dass die Schulkosten zulasten des Sparens und nicht zulasten des Konsums gingen, denn wie auch die Beschwerdegegnerin implizite bestätige, sei die Lebenshaltung der Parteien auch nach D.A.________s Eintritt in die Privatschule unverändert geblieben. Damit sei die Vermutung, dass die Ehegatten die Mittel, die sie zur Deckung der (ordentlichen und ausserordentlichen) Kinderkosten einsetzten, nach deren Wegfall verbraucht und nicht angespart hätten, "mit der Erweckung von hinreichenden Zweifeln rechtsgenüglich umgestossen". Nachdem die Beschwerdegegnerin den Gegenbeweis nicht erbracht habe, sei davon auszugehen, dass die Parteien das Schulgeld und die weiteren frei werdenden Mittel von D.A.________ und C.A.________ nach Abschluss von deren Schulausbildung und Lehre in Höhe von Fr. 2'500.-- pro Monat gänzlich angespart hätten. Die (hypothetische) Sparquote habe vor der Trennung somit mindestens Fr. 1'550.-- pro Monat betragen. Angesichts der nachgewiesenen Sparquote könne somit keine hälftige Teilung des Überschusses Platz greifen. Vielmehr sei die einstufig konkrete Methode anzuwenden.
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3.3. |
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach die zweistufige Methode angemessen und die einstufige Berechnungsweise nicht anwendbar sei. Beide Vorinstanzen hätten erkannt, dass angesichts einer 24 Jahre dauernden, in hohem Lebensstandard und klassisch arbeits- bzw. rollenteilig gelebten, lebensprägenden, nachhaltigen Ehe ohne nennenswerte Sparquote an die während der Dauer der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Verhältnisse anzuknüpfen sei, und zwar zuzüglich Mehrkosten des Getrenntlebens und Vorsorgeunterhalt. Die zweistufige Methode liefere in solchen Konstellationen ein angemessenes Ergebnis. Denn rechnerisch liessen sich die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien adäquat umsetzen, sofern im konkreten Fall die relevanten Lebensverhältnisse miteinbezogen würden, was beide kantonalen Instanzen getan hätten.
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3.3.2. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sich die Vorinstanzen bei ihrer Methodenwahl von Vermutungen für oder gegen eine Sparquote hätten leiten lassen. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass keine nennenswerte Sparquote nachgewiesen worden sei, wobei die Behauptungs- und Beweislast bei Geltendmachung einer Sparquote beim Unterhaltspflichtigen gelegen habe.
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3.4. |
3.4.1. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106; 134 III 145 E. 4 S. 146). Im Übrigen fusst die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung die Annahme, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 E. 8 S. 580 f.).
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3.4.2. Was die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1), wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578). Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (s. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339).
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3.4.3. Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Sparquote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des andern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Mithin muss die Sparquote behauptet, beziffert und belegt werden, zumal der Sachrichter im Streit allein um den nachehelichen Unterhalt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen feststellt (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. dazu BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 f. mit Hinweisen). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängt, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist (BGE a.a.O. S. 489). Die dargelegten Grundsätze betreffend die Behauptungs- und Beweislast gelten gleichermassen für Ehegatten mit überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen, soweit die zweistufige Methode auch in solchen Fällen zu zulässigen Ergebnissen führen kann (s. E. 3.4.2).
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3.5. |
3.5.1. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, allein ein monatliches Familieneinkommen von "mehr als Fr. 15'000.--", wie er und die Beschwerdegegnerin es während des Zusammenlebens erzielt hätten, stehe der zweistufigen Methode von vornherein entgegen bzw. müsse zwingend zur Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode und damit dazu führen, dass er vom Nachweis einer Sparquote befreit wäre. Wie ausführlich dargelegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung vielmehr, dass sich die zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse eignet, in denen die Ehegatten nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote für die scheidungsbedingten Mehrkosten aufbrauchen (E. 3.4.2). Daran ändern auch die Durchschnittszahlen und Statistiken zum Verhältnis zwischen Familieneinkommen und Sparquote nichts, auf die der Beschwerdeführer hinweist. Denn warum sich aufgrund dieser Werte eine Änderung der Rechtsprechung aufdrängen würde, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung s. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303 mit Hinweisen).
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3.5.2. Der Beschwerdeführer übersieht ein Weiteres: Was die Wahl der zweistufigen Methode zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts angeht, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine Annahme in dem Sinne, dass die Eheleute schon während des Zusammenlebens ihr ganzes Einkommen verbraucht hätten oder dass eine allfällige Sparquote den scheidungsbedingten Mehrkosten zum Opfer fiele. Vielmehr fusst der angefochtene Entscheid auf der Überlegung, dass die Mittel, die vor der Trennung für den Unterhalt der Kinder benötigt wurden und nun frei geworden sind, nicht als künftige Sparquote bei der Teilung des Überschusses berücksichtigt werden, sondern beiden Ehegatten gleichermassen zufliessen sollen, und dass dem mit der zweistufigen Methode "ohne weiteres Rechnung getragen werden" könne, dieses Ziel bei Anwendung der konkreten Berechnungsmethode hingegen in stossender Weise unberücksichtigt bliebe (s. E. 3.1.3). Inwiefern sich dieser Schluss nicht mit dem Bundesrecht verträgt, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Im Wesentlichen begnügt er sich mit Erörterungen darüber, weshalb die zweistufige Methode bei den konkret gegebenen Einkommensverhältnissen nicht zur Anwendung kommen könne (s. E. 3.2.2). Im Übrigen wendet er ein, dass die tatsächliche Vermutung betreffend die Verwendung der Mittel, die nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werden, lediglich auf Ehen anwendbar sei, in denen während des gesamten Zusammenlebens keine Sparquote vorhanden war (E. 3.2.3). Auch dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Zwar verweist das Bundesgericht im fraglichen Entscheid darauf, dass gemäss der dortigen Vorinstanz für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens von knapp dreissig Jahre nicht von einer nennenswerten Sparquote gesprochen werden könne (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Zugleich betont es aber, dass den Gerichten bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen und damit auch eine relativ grosse Freiheit in der Gewichtung der relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zukomme (a.a.O.). Diese Erkenntnis stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Er äussert er sich aber auch nicht dazu, inwiefern die hiesige Vorinstanz dieses Ermessen überschreitet oder missbraucht (vgl. E. 2), wenn sie die zitierte Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall überträgt, wo eine monatliche Sparquote von Fr. 550.-- unbestritten ist und sich der Streit allein darum dreht, ob über diesen Betrag hinaus frei werdende Mittel angespart oder für den Lebensunterhalt verbraucht worden wären.
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3.5.3. Was den angeblichen Nachweis einer den Betrag von Fr. 550.-- übersteigenden Sparquote angeht, gibt sich der Beschwerdeführer damit zufrieden, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern und die vorinstanzlichen Erkenntnisse als willkürlich hinzustellen. Er behauptet, dass die Familie vor D.A.________s Eintritt in die Privatschule (2009) durchschnittlich Fr. 14'600.-- pro Jahr gespart und ihr Einkommen in der Zeit danach nur vorübergehend - in erster Linie wegen der Kosten für die Privatschule - aufgebraucht habe. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass die Ehegatten die nach Abschluss der Ausbildung der Kinder frei werdenden Mittel wieder angespart hätten (E. 3.2.3). Diese Vorbringen tatsächlicher Natur taugen nicht zur Klärung der Rechtsfrage, ob es sich mit dem sachrichterlichen Ermessen verträgt, bei einer bereits angenommenen Sparquote von Fr. 550.-- die streitige Vermutung auf die Verwendung von Mitteln anzuwenden, die infolge der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder über diesen (Spar-) Betrag hinaus frei werden. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer über die vorinstanzliche Erwägung hinweg, wonach nur diejenige Sparquote relevant sei, die beim zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard und nicht insgesamt über die gesamte Ehedauer betrachtet zurückgelegt werden konnte. Er bleibt eine Begründung dafür schuldig, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt dem Bundesrecht zuwiderläuft.
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3.5.4. Im Ergebnis ist dem Obergericht darin beizupflichten, dass die Unterhaltsberechnung nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufige Methode) nicht zu beanstanden und in dieser Berechnung eine Sparquote von mehr als Fr. 550.-- pro Monat nicht zu berücksichtigen ist.
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4. Auch für den - nun eingetretenen - Fall, dass es bei der Berechnung nach der zweistufigen Methode sein Bewenden hat (E. 3), wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht verschiedene Fehler tatsächlicher und rechtlicher Natur vor.
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4.1. |
4.1.1. Was die Einkommensseite angeht, erinnert der Beschwerdeführer daran, dass sich die Parteien im Juni 2012 getrennt hätten. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz ihren Berechnung nicht die aktuellen Einkommenszahlen, sondern diejenigen aus der Zeit vor der Trennung, das heisst aus den Jahren 2010 und 2011 zugrunde legen müssen. Der Beschwerdeführer verweist auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum erst Mitte Mai 2012 und damit ca. vier Wochen vor der Trennung von 20 % auf 80 % aufgestockt habe. Allein der Umstand, dass sie in den letzten Wochen des Zusammenlebens ein höheres Einkommen als während der letzten zwanzig Jahre erzielte, sei entgegen der impliziten Ansicht der Vorinstanz für die Bestimmung des ehelichen Lebensstandards nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sei zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs entgegen der willkürlichen Feststellung der Vorinstanz nicht auf das aktuelle Monatseinkommen beider Parteien von Fr. 18'700.-- (Fr. 15'000.-- Beschwerdeführer + Fr. 3'700.-- Beschwerdegegnerin) abzustellen, sondern auf das durchschnittliche Familieneinkommen der Jahre 2010 und 2011, das hinlänglich bewiesen sei und sich auf monatlich Fr. 15'684.-- belaufe. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Einkommen und Bedarf aus verschiedenen zeitlichen Perioden zu vermischen, was zu einem falschen, aktenwidrigen und willkürlichen Ergebnis führe und Bundesrecht verletze. Richtigerweise sei bei Anwendung der zweistufigen Methode der Freibetrag dadurch zu ermitteln, dass vom letzten Gesamteinkommen während des Zusammenlebens die Sparquote von Fr. 1'550.-- abzuziehen ist. Davon seien der Bedarf der Parteien während des Zusammenlebens in der Höhe von Fr. 9'037.--, der durch das Bezirksgericht Arbon erstellt wurde und von der Beschwerdegegner anerkannt werde, sowie die ordentlichen Kinderkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- in Abzug zu bringen, womit ein Überschuss während des Zusammenlebens von Fr. 3'597.-- bzw. Fr. 1'798.-- pro Person ergebe. Dieser Überschussanteil sei zum Bedarf der Beschwerdegegnerin zu addieren, der sich auf Fr. 4'998.-- belaufe. Von diesem gebührenden Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 6'796.-- (einschliesslich Vorsorgeunterhalt) sei ihr gegenwärtiges hypothetisches Einkommen von Fr. 4'250.-- zu subtrahieren, woraus sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'546.-- ergebe.
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4.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB bei lebensprägenden Ehen an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 134 III 145 E. 4. S. 146 mit Hinweisen). Ist der nacheheliche Unterhalt - wie hier (E. 3) - anhand der zweistufigen Methode zu berechnen, so folgt aus der zitierten Rechtsprechung, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen. Der Beschwerdeführer beklagt sich deshalb zu Recht darüber, dass das Obergericht den Überschuss anhand der aktuellen Einkommenszahlen errechnet, indem es auf den Lohnausweis 2014 (Beschwerdeführer) bzw. auf das Erwerbseinkommen ab 1. Mai 2015 (Beschwerdegegnerin) abstellt und der Überschussermittlung auf diese Weise Gesamteinkünfte von Fr. 18'700.-- (Fr. 15'000.-- Beschwerdeführer + Fr. 3'700.-- Beschwerdegegnerin) zugrunde legt (E. 3.1.1). Soweit dieses aktuelle Gesamteinkommen die zuletzt während des ehelichen Zusammenlebens erzielten Einkünfte übersteigt, wiederspiegelt der daraus resultierende Überschuss nicht den zuletzt gemeinsam gelebten Standard, sondern die Verhältnisse in den Jahren 2014 und 2015. Ein solches Ergebnis verträgt sich nicht mit dem Bundesrecht. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet.
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4.1.3. Im konkreten Fall stellt das Obergericht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor der Trennung als Schuhverkäuferin in einem Pensum von 20 % gearbeitet und "erst im Hinblick auf die Trennung im Juni 2012 ihr Pensum ab Mitte Mai 2012 auf 80 %" erhöht hat. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass diese Ausweitung der Erwerbstätigkeit wenige Wochen vor dem Ende des Zusammenlebens, die ausdrücklich "im Hinblick auf die Trennung" erfolgte, nicht mehr ausschlaggebend sein kann für die Beurteilung der Frage, welchen Lebensstandard die Parteien gegen Ende ihres Zusammenlebens pflegten. Der Beschwerdeführer trug diesen Einwand schon im Berufungsverfahren vor; er wies dort auch darauf hin, dass das Monatseinkommen der Beschwerdegegnerin für die Bewertung der ehelichen Verhältnisse bei ca. Fr. 1'000.-- gelegen habe und im Familieneinkommen bereits eingerechnet worden sei. Das Obergericht geht nicht darauf ein; dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch nicht entnehmen, wie hoch das Familieneinkommen vor der Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdegegnerin war. Das Obergericht wird sich in einem neuen Entscheid mit der Frage auseinandersetzen müssen. Die Summe der beiden Monatseinkommen von Fr. 18'700.--, von der es den Gesamtbedarf der Parteien in Abzug bringt (E. 3.1.1), führt zu einem Überschuss, der den zuletzt gemeinsam gelebten Standard nicht abbildet.
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4.1.4. Zu den konkreten Geldbeträgen, anhand derer der Beschwerdeführer seine eigenen Berechnungen anstellt (E. 4.1.1), braucht sich das Bundesgericht an dieser Stelle nicht zu äussern, zumal sie Gegenstand gesonderter Beanstandungen bilden (s. die nachfolgenden Erwägungen). Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, mit Blick auf die Ermittlung des Überschusses (und damit des zuletzt gelebten ehelichen Standards) wiederum "Kinderkosten" vom Familieneinkommen abzuziehen, sind ihm die Erwägungen entgegen zu halten, wonach es bei der Vermutung bleibt, dass die Parteien die Mittel, die infolge der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werden, für sich verbraucht hätten (E. 3.5.2 und 3.5.3). Auch wenn die Kinderkosten die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung beeinflusst haben, ist es deshalb richtig, sie für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ausser Acht zu lassen.
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4.2. |
4.2.1. Mit Bezug auf die aktuellen Einkünfte, auf die es für die Finanzierung des gebührenden Unterhalts ankommt, rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein gegenwärtiges Einkommen in willkürlicher Beweiswürdigung völlig falsch berechne. Das Obergericht stützt sich auf den Lohnausweis 2014, wonach sich der Nettojahreslohn (inkl. Bonus) auf Fr. 173'224.-- beläuft, was einem Nettomonatslohn von Fr. 14'185.-- entspricht. Für die Pensionskassenbeiträge, die auf den Bonus entfallen und separat in Rechnung gestellt wurden, macht das Obergericht einen Abzug von Fr. 2'493.-- (pro Jahr) bzw. Fr. 207.-- (pro Monat). Zum daraus resultierenden Monatslohn von gerundet etwa Fr. 14'000.-- addierte die Vorinstanz die Pauschalspesen von Fr. 1'000.--, weil der Beschwerdeführer nicht habe dartun können, für welche konkreten Berufsauslagen er diese Pauschalspesen benötigte. Auf diese Weise kommt die Vorinstanz zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15'000.--.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer beteuert, vor den kantonalen Instanzen dargelegt und mit Urkunden bewiesen zu haben, dass der Pauschalspesenbetrag gemäss dem Spesenreglement seines Arbeitgebers zur Deckung sämtlicher Spesen diene, die Fr. 30.-- je Einzelbetrag nicht übersteigen. Zudem sei er zwecks Akquisitionen zu aktivem Networking verpflichtet und müsse aus den Pauschalspesen Verbandsbeiträge und Auslagen an Feierabend- und Wochenendanlässen finanzieren. Allein mit dem Hinweis auf ein Spesenreglement und auf seine Aufgaben als Angestellter vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, dass er den Nachweis konkreter Spesen im Umfang von monatlich Fr. 1'000.-- schuldig geblieben ist, nicht als willkürlich auszuweisen.
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4.2.3. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass es sich beim Bonus um schwankendes Einkommen handle, weshalb nicht der zuletzt kurz vor der Trennung zufällig erzielte Höchstbetrag massgeblich sei, sondern ein Durchschnitt mehrerer Jahre. Unter Berücksichtigung des Bonus' im Jahr 2015 von Fr. 14'953.-- reduziere sich der anrechenbare Betrag auf Fr. 20'597.-- bzw. Fr. 1'716.--; nach Abzug der Sozialversicherungs- und Vorsorgebeiträge betrage der monatliche Bonus Fr. 1'446.-- und sein monatliches Einkommen somit nicht Fr. 15'000.--, sondern bloss Fr. 13'568.--. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass zur Feststellung eines Durchschnittswerts nicht auf den Bonus im Jahr 2015 zurückgegriffen werden kann, denn diesen Bonus konnte die Vorinstanz noch gar nicht kennen. Mithin sind die Vorbringen betreffend den Bonus im Jahr 2015 als echte Noven vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass der Bonus in früheren Jahren wesentlich tiefer war als im Jahr 2014, er dies im kantonalen Verfahren substanziiert dargetan hätte und seine diesbezüglichen Vorbringen vom Obergericht in willkürlicher Weise übergangen worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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4.2.4. Was der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 (s. Sachverhalt Bst. D.d) zu seinem aktuellen und künftigen Einkommen berichtet, ist schon deshalb unbeachtlich, weil eine Ergänzung der Beschwerde im Verfahren betreffend Zivilsachen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 6.3).
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4.3. |
4.3.1. Auch mit Blick auf die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vor. Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Trennung 46 Jahre alt gewesen sei. Sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre und sei physisch und psychisch gesund. Zudem habe sie nicht nach jahrelanger vollständiger Absenz neu in das Erwerbsleben eintreten müssen, sondern sei auch während der Ehe in einem 20%-Pensum erwerbstätig gewesen. Die gemeinsamen Söhne seien volljährig und würden im Haushalt des Beschwerdeführers leben. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdegegnerin ein 100%-Pensum zuzumuten. Weiter stellt das Obergericht fest, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. Mai 2015 in einem Vollzeitpensum bei der E.________ AG im Bereich Produktion in der Abteilung Distribution und somit nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Schuhverkäuferin arbeite und neu einen Jahresbruttolohn von Fr. 52'000.-- pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) verdiene, was einem monatlichen Nettogehalt von Fr. 3'700.-- entspreche. Das Obergericht rekapituliert den beruflichen Werdegang der Beschwerdegegnerin seit ihrem 20%-Pensum als Schuhverkäuferin und kommt zum Schluss, dass ihr das Monatseinkommen von Fr. 4'000.--, das sie als Filialleiterin bei der F.________ AG während dreier Monate erzielt habe, nicht angerechnet werden könne und es sich rechtfertige, vom aktuellen tatsächlichen Verdienst in der berufsfremden Arbeitsstelle auszugehen, zumal sie dieses Einkommen auch in ihrem erlernten Beruf als Schuhverkäuferin verdienen könne. Der Beschwerdeführer reklamiert, die Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres in der Lage, ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens Fr. 4'250.-- zu erzielen.
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4.3.2. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens in der Unterhaltsberechnung setzt voraus, dass es für den betroffenen Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen (zum Ganzen BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen in der vom Beschwerdeführer angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage; ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinweisen).
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4.3.3. Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der Vorinstanz übt, weil diese der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, ist appellatorischer Natur. Warum allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit "nachweislich" ein Einkommen in der geforderten Höhe erzielen konnte, zwingend zum Schluss führen muss, dass sie dazu auch im jetzigen Zeitpunkt noch in der Lage ist, will der Beschwerdeführer nicht erklären. Dasselbe gilt für seinen Hinweis auf Zahlen aus dem statistischen Jahrbuch der Schweiz des Jahres 2014 oder auf angeblich gerichtsnotorische Mindestlöhne für ungelernte Arbeiterinnen bei Grossverteilern: Inwiefern das Obergericht im konkreten Fall Tatsachen übersehen hätte, welche die Anwendung dieser Erfahrungssätze als zwingend erscheinen lassen, tut der Beschwerdeführer in keiner Weise dar. Soweit er argumentiert, die Beschwerdegegnerin könne mit ihrer abgeschlossenen Berufslehre wieder als Filialleiterin tätig sein und damit selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichten, übergeht er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sich die dreimonatige Anstellung als Filialleiterin als zu kurz erweise, um auf das bei der F.________ AG erzielte Einkommen abzustellen. Dass das Obergericht damit sein Ermessen in geradezu schockierender Weise missbraucht oder überschritten hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Seine Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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4.4. |
4.4.1. Auf Seiten des Bedarfs erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht in der Art und Weise, wie die Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung den Vorsorgeunterhalt der Beschwerdegegnerin berücksichtigt. Das Obergericht errechnet für die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'240.--. Diesen Betrag addiert das Obergericht zum monatlichen Verbrauchsunterhalt der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'620.--, der sich den vorinstanzlichen Berechnungen zufolge aus dem Grundbedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'510.-- zuzüglich des auf sie entfallenden hälftigen Überschussanteils von Fr. 2'810.-- und abzüglich ihrer Eigenversorgungskapazität von Fr. 3'700.-- ergibt (vgl. E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass er den Vorsorgeunterhalt der Beschwerdegegnerin bei dieser Berechnungsweise im Ergebnis vollständig aus seinem hälftigen Überschussanteil bezahlen muss. Richtigerweise bilde der Vorsorgeunterhalt in der zweistufigen Unterhaltsberechnung eine Position in der Bedarfsrechnung, wodurch sich dann der Überschuss reduziere.
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4.4.2. Dass der Vorwurf begründet ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach der gebührende nacheheliche Unterhalt, für den die Ehegatten soweit zumutbar selbst aufzukommen haben, auch eine angemessene Altersvorsorge einschliesst. Daraus folgt, dass der Vorsorgeunterhalt im Bedarf des berechtigten Ehegatten einzuberechnen ist (vgl. URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 125 ZGB). Indem das Obergericht die Differenz zwischen den Einkünften und den Lebenshaltungskosten einzig unter Berücksichtigung des Verbrauchsunterhalts der Beschwerdegegnerin ermittelt und den Vorsorgeunterhalt erst im nächsten Schritt hinzuzählt, bürdet es den Vorsorgeunterhalt im Ergebnis ausschliesslich dem Beschwerdeführer auf, ohne die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Altersvorsorge zu berücksichtigen, wie es Art. 125 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorschreibt. Das ist bundesrechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.
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4.5. |
4.5.1. Was seine eigenen Lebenshaltungskosten angeht, bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die erstinstanzlich zutreffend festgestellten monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'830.-- auf Fr. 1'415.-- reduziere. Das Obergericht erklärt, die Wohnkosten des Sohnes D.A.________ seien anteilsmässig zu berücksichtigen. Die erste Instanz habe D.A.________s Unterhalt auf Fr. 2'000.-- beziffert, diesen Betrag hälftig auf die Eltern verteilt und den Beschwerdeführer berechtigt, den Anteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'000.-- von deren monatlichen Unterhaltsbeitrag abzuziehen. Das Obergericht stellt fest, der Unterhalt für D.A.________ beinhalte dessen Wohnkosten bereits. Diese dürften deshalb dem Beschwerdeführer nicht nochmals über seinen Bedarf zugestanden werden. Unter Berücksichtigung von D.A.________s Wohnkostenanteil und der nicht gerechtfertigten Kosten von Fr. 35.-- für den zweiten Parkplatz dränge es sich auf, die Wohnkosten des Beschwerdeführers auf Fr. 1'415.-- zu reduzieren.
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4.5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er an D.A.________s Unterhalt rund Fr. 1'000.-- pro Monat bezahle, dieser von ihm geleistete Unterhalt zur Berechnung des Unterhalts der Beschwerdegegnerin nicht in seinen Bedarf eingerechnet bzw. vom gesamten Familieneinkommen abgezogen werde und es deshalb nicht gerechtfertigt sei, von seinen Wohnkosten D.A.________s Anteil abzuziehen, ohne den D.A.________ geschuldeten Unterhaltsanteil in seinen Bedarf aufzunehmen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Unterhalt für D.A.________ auch dessen Wohnkosten einschliesse, lässt der Beschwerdeführer indessen unangefochten stehen. Zugleich räumt er selbst ein, der von ihm an D.A.________ geleistete Unterhalt werde vom gesamten Familieneinkommen abgezogen. Warum es sich unter diesen Voraussetzungen trotzdem geradezu zwingend aufdrängt, seine Wohnkosten anstatt auf Fr. 1'415.-- auf Fr. 1'830.-- zu bestimmen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Ins Leere läuft auch sein weiterer Vorwurf, die Vorinstanz reduziere die erstinstanzlich berücksichtigten Reparatur- und Ersatzanschaffungskosten von Fr. 531.-- entgegen der "evidenten Beweislage" mit der willkürlichen Begründung, sie seien "eher grosszügig". Inwiefern die vorinstanzliche Kürzung der Wohnkosten über den Wohnkostenanteil des Sohnes D.A.________ hinaus auch den Betrag für Reparatur- und Ersatzanschaffungskosten erfasst, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass der Wohnkostenanteil in D.A.________s Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wurde, so ist schliesslich auch dem Einwand der Boden entzogen, die Vorinstanz berücksichtige trotz günstiger finanzieller Verhältnisse die tatsächlichen Wohnkosten nicht.
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4.6. |
4.6.1. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Autokosten einen monatlichen Betrag von Fr. 152.-- zugesteht. Das Obergericht erklärt, Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Auto könnten gemäss den SchKG-Richtlinien nur dann zum Existenzminimum gezählt werden, wenn dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Es gesteht der Beschwerdegegnerin die besagten Kosten aber im Sinne eines "erweiterten familienrechtlichen Grundbedarfs" trotzdem zu mit der Begründung, dass von den Vorgaben der SchKG-Richtlinien in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten nach oben abgewichen werden könne und solle, wenn höhere Auslagen belegt sind oder die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine grosszügige Anrechnung von im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung zuzurechnenden Unkosten erlauben.
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4.6.2. Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er darauf beharrt, dass bei der zweistufigen Berechnungsmethode im familienrechtlichen Existenzminimum nur unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt werden können. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur zweistufigen Methode kann es sich je nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigen, den rein betreibungsrechtlichen Notbedarf um gewisse Bedarfspositionen zu erweitern (Urteil 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3) und - anders als im streng betreibungsrechtlichen Notbedarf - zusätzlich beispielsweise einen Betrag für laufende Steuern zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.1). Gerade die zuletzt genannte Position ist auch Bestandteil der hier zu beurteilenden Bedarfsrechnung, ohne dass der Beschwerdeführer dies vom Grundsatz her beanstanden würde. Warum die gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei beiden Parteien eine Erweiterung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs hinsichtlich der laufenden Steuern zulassen, allein auf Seiten der Beschwerdegegnerin einer Berücksichtigung von Autokosten entgegenstehen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass die Privatfahrzeuge zur bisherigen Lebenshaltung der Parteien gehörten. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.
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4.7. Auch den Betrag für die mutmasslichen Steuern der Beschwerdegegnerin, den das Obergericht auf Fr. 2'200.-- festsetzt, will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Angesichts des offensichtlichen Fehlers bei der Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts (E. 4.4) ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als er den vorinstanzlich ermittelten Unterhaltsbeitrag als "nachweislich falsch" bezeichnet. Wegen dieses Fehlers kann auch das Jahreseinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 114'720.--, auf dem die vorinstanzliche Schätzung der Steuerlast beruht, keinen Bestand haben. Die Vorinstanz wird auch hinsichtlich der Steuerlast einen neuen Betrag ermitteln müssen, weshalb sich weitere Erörterungen zu diesem Streitpunkt grundsätzlich erübrigen. Im Übrigen genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen (E. 2) nicht, wenn er dem Vorhalt ungenügender Substanziierung mit der pauschalen Behauptung aus dem Weg gehen will, die geforderten steuerlichen Abzüge seien "gerichtsnotorisch". Unbegründet ist die Beschwerde insbesondere, soweit der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Schätzung die Berücksichtigung von Abzügen für Verpflegungskosten, Arbeitsweg, Berufskosten sowie für Versicherungskosten und Sparzinsen vermisst, die er in der Höhe von insgesamt Fr. 8'800.-- für "gerichtsnotorisch" hält. Denn wie sich aus Fussnote 82 des angefochtenen Entscheids ergibt, schliesst die vorinstanzliche Schätzung der Steuerlast auch Abzüge wie "beispielsweise Versicherungen, Fahrtkosten öffentlicher Verkehr und allenfalls Verpflegungskosten" ein.
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4.8. Als "falsch" beanstandet der Beschwerdeführer auf der Bedarfsseite schliesslich die konkrete Berechnung des Vorsorgeunterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin. Als Grund dafür nennt er den tieferen gebührenden Bedarf der Beschwerdegegnerin, aufgrund dessen sich der Vorsorgeunterhalt berechne. Soweit das, was er dem angefochtenen Entscheid gegenüberstellt, einzig auf den von ihm selbst ermittelten Zahlen beruht, ist darauf nicht näher einzugehen, da sich die diesbezüglichen Rügen allesamt als unbegründet erwiesen haben, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen. In methodischer Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, das "IK-Einkommen" der Beschwerdegegnerin liege nach dem Splitting weit über dem "Maximalbetrag", was von der Vorinstanz willkürlich nicht beachtet worden sei. Der AHV-Vorsorgebeitrag müsse deshalb (gemäss den Zahlen des Beschwerdeführers von Fr. 244.-- auf Fr. 200.--) reduziert werden. Im Dunkeln bleibt dabei, was genau der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck "IK-Einkommen" meint. Ebenso wenig gibt die Beschwerde Aufschluss darüber, von welchem "Maximalbetrag" die Rede ist. Allein mit derlei unklaren Ausführungen lässt sich vor Bundesgericht nichts ausrichten. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass AHV-Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet werden (Art. 29quater ff. AHVG; vgl. Urteil 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.6.2.3). Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Ermittlung des Vorsorgeunterhalts, jedenfalls was die AHV angeht, ohnehin hypothetischer Natur. Denn nach der geltenden Gesetzgebung ist es AHV-Versicherten versagt, freiwillig Beiträge zu entrichten, um bessere Leistungen in Form von Renten zu erlangen; Versicherte können nur die von den AHV-Durchführungsorganen verfügten und geschuldeten Beiträge entrichten.
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5. Im Ergebnis beantragt der Beschwerdeführer mit Erfolg, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach im Sinne des Eventualantrages, das heisst teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Nach erfolgter Rückweisung wird die Vorinstanz auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben. Damit erübrigt es sich, auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Kostenverteilung im vorinstanzlichen Entscheids einzugehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4a und 4b sowie 5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juli 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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