BGer 1C_315/2015 |
BGer 1C_315/2015 vom 24.08.2016 |
{T 0/2}
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1C_315/2015, 1C_321/2015
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Urteil vom 24. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte |
1C_315/2015
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Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
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Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Enrico Riva,
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gegen
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Gemeinde Adligenswil,
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Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil,
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handelnd durch den Gemeinderat Adligenswil,
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Dorfstrasse 4, Postfach 153, 6043 Adligenswil,
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und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Franz Hess,
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Regierungsrat des Kantons Luzern,
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Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
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weiterer Beteiligter,
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und
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1C_321/2015
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
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gegen
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Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
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Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Enrico Riva,
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Gemeinde Adligenswil,
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Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil,
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handelnd durch den Gemeinderat Adligenswil,
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Dorfstrasse 4, Postfach 153, 6043 Adligenswil,
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und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Franz Hess,
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Regierungsrat des Kantons Luzern,
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Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
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Gegenstand
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Raumplanung,
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Beschwerden gegen das Urteil vom 5. Mai 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. An der Gemeindeversammlung vom 14. Januar 2014 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Adligenswil die Gesamtrevision der Ortsplanung, bestehend aus dem Zonenplan, dem Zonenplan Gewässerräume und dem Bau- und Zonenreglement (BZR). Die Stimmberechtigten hiessen die in der Vorlage vorgesehenen Einzonungen (überwiegend zu Wohnzwecken) insbesondere in den Gebieten Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord, Altmatt Süd, Blatten und Chluse, gut.
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Am 28. März 2014 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Gesamtrevision der Ortsplanung mit gewissen Ausnahmen. Die von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) erhobene Verwaltungsbeschwerde gegen die Neueinzonungen wies er ab, soweit er darauf eintrat.
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B. Dagegen erhob die SL am 17. April 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Sie beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die Gesamtrevision der Ortsplanung an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen, insbesondere zur Redimensionierung der Bauzone und zur Berücksichtigung der Interessen des Landschaftsschutzes, namentlich in den Gebieten Chluse, Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord und Blatten. Zudem seien zwei Geo-Objekte von regionaler Bedeutung sowie die im Reptilieninventar befindliche Potentialfläche im Blatten im Zonenplan als Schutzzonen auszuweisen.
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Das Kantonsgericht sprach der SL für die meisten Einzonungen die Beschwerdebefugnis ab, weil es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) handle. Für das Gebiet Blatten bejahte es die Beschwerdelegitimation, weil Fragen des Biotopschutzes (Potentialfläche gemäss Reptilieninventar) und damit eine Bundesaufgabe streitig seien. In diesem Punkt hiess es die Beschwerde am 5. Mai 2015 teilweise gut und hob die vorgesehene Einzonung eines Teils von Parzelle Nr. 160 auf. Das Kantonsgericht ging jedoch davon aus, dass diese Korrektur der Zonenplanung keine Konsequenzen für die übrigen streitigen Einzonungen habe; insbesondere finde Art. 38a Abs. 2 RPG (Kompensationspflicht bzw. Einzonungsmoratorium) keine Anwendung.
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben sowohl die SL (1C_315/2015) als auch A.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 160 im Blatten (1C_321/2015), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
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C. Im Verfahren 1C_315/2015 beantragt die SL, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit es ihre Beschwerde abgewiesen habe. Das Kantonsgericht Luzern sei anzuweisen, im Dispositiv des Entscheids des Regierungsrats vom 28. März 2014 betreffend die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung Adligenswil die Ziff. 2 Satz 1 sowie die Ziff. 3 und 4 aufzuheben.
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Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Adligenswil beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ verzichtete auf eine Verfahrensbeteiligung, beantragte aber, dass allfällige Beweise, Anordnungen, Verfügungen, Ergänzungen oder Stellungnahmen, die auch für sein Beschwerdeverfahren relevant sein könnten, ihm zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen seien.
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Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schliesst sich diesen Ausführungen an.
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D. Im Verfahren 1C_321/2015 beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Genehmigung der Einzonung der beantragten Teilfläche der Parzelle Nr. 160 zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung an das Kantonsgericht, subeventuell an den Gemeinderat Adligenswil zurückzuweisen.
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Die SL und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das ARE verweist auf seine Vernehmlassung im Verfahren 1C_315/2015. Das BAFU äussert sich zu den Fragen des Biotopschutzes, ohne einen Antrag zu stellen.
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E. Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest.
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F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde das Gesuch der SL um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 19. April 2016 wies der Instruktionsrichter ein Sistierungsgesuch der SL im Verfahren 1C_321/2015 ab und vereinigte dieses Verfahren mit dem Verfahren 1C_315/2015.
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G. Das Bundesgericht beriet und entschied über beide Beschwerden an der öffentlichen Sitzung vom 24. August 2016.
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Erwägungen: |
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts über die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Adligenswil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). A.________ ist als Eigentümer einer Parzelle, deren Einzonung im angefochtenen Entscheid aufgehoben wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf seine Beschwerde (1C_321/2015) einzutreten.
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2. Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der SL.
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2.1. Diese wäre nach Art. 89 Abs. 1 BGG ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert, wenn sie nur geltend machen würde, ihr sei im kantonalen Verfahren die Beschwerdelegitimation zu Unrecht abgesprochen worden (Urteil 1C_649/2012 vom 22. Mai 2013, in BGE 139 II 271 nicht publizierte E. 2). Vor Bundesgericht verlangt sie aber nicht die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur materiellen Überprüfung der Neueinzonungen im Lichte von Art. 15 RPG, sondern beruft sich auf den materiellen Gehalt der Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG, die das Kantonsgericht zu Unrecht nicht angewendet habe. Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der SL als Eintretensvoraussetzung prüfen muss.
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2.2. Die SL ist der Auffassung, Art. 38a Abs. 2 RPG normiere eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG offenstehe: Diese Bestimmung sei unmittelbar anwendbar und präzis formuliert, ohne den Kantonen einen Anwendungsspielraum zu eröffnen, und stehe im Dienst der Erhaltung der in der Schweiz noch vorhandenen unbebauten Flächen und Landschaften. Art. 38a RPG stelle eine der Schlüsselvorschriften des revidierten RPG dar, das als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative) " konzipiert worden sei. Damit lägen alle Voraussetzungen vor, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 139 II 271 (E. 9.3-10 S. 274 ff.) für das Vorliegen einer Bundesaufgabe verlangt habe. Den Schutzorganisationen müsse daher die Legitimation für die Rüge zuerkannt werden, ein Kanton habe die Anwendung von Art. 38a Abs. 2 RPG in einem Zonenplanverfahren zu Unrecht abgelehnt. Dies habe das Kantonsgericht verkannt.
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Die Gemeinde Adligenswil wendet ein, dass die Raumplanung gemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen obliege und damit keine Bundesaufgabe darstelle; daran habe sich auch mit der Revision des RPG nichts geändert. Ohnehin handle es sich bei Art. 38a Abs. 2 RPG um eine blosse übergangsrechtliche Bestimmung, die keine materiellen Grundsätze der Raumplanung beinhalte. Auch revArt. 15 RPG und Art. 30a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1; in der Fassung vom 2. April 2014) enthielten keine detaillierten Vorgaben zur Bauzonengrösse, welche die Annahme einer Bundesaufgabe rechtfertigen würden.
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Der Gemeinde ist insoweit zuzustimmen, als Art. 38a Abs. 2 RPG als blosse Übergangsbestimmung nicht für sich alleineine Bundesaufgabe begründet, sondern die Rechtsnatur der Bestimmungen des revidierten RPG teilt, deren Anwendung sie regelt bzw. deren Vereitelung sie verhindern soll.
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Art. 38a Abs. 1 RPG setzt den Kantonen Frist für die Anpassung ihrer Richtplanung an die Anforderungen des revidierten RPG (revArt. 6, 8 und 8a RPG). Neu müssen die kantonalen Richtpläne Vorgaben zur Grösse des Siedlungsgebiets und seiner Verteilung im Kanton enthalten (Art. 8a lit. a RPG) und sicherstellen, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (lit. d). Bis dies geschehen ist, können die Bestimmungen des revArt. 15 RPG, welche auf die kantonale Richtplanung verweisen oder sie voraussetzen, nicht angewendet werden. Für diese Übergangszeit sieht Art. 38a Abs. 2 RPG deshalb vor, dass die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Kanton nicht vergrössert werden darf. Allfällige Einzonungen müssen somit durch Auszonungen kompensiert werden (Art. 52a Abs. 2 RPV).
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Zu prüfen ist daher, ob die neuen Bestimmungen zur Begrenzung des Siedlungsgebiets, namentlich revArt. 15 RPG, eine Bundesaufgabe begründen.
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2.3. Die Raumplanung obliegt in erster Linie den Kantonen; der Bund verfügt in diesem Bereich nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, sondern ist auf die Festlegung von «Grundsätzen» beschränkt (Art. 75 Abs. 1 BV). Dies schliesst aber nicht aus, einzelne, aus gesamtschweizerischer Sicht besonders wichtige Fragen dichter zu normieren und hierfür unmittelbar anwendbares Recht zu setzen (Botschaft, BBl 2010 S. 1082 mit Hinweis auf MARTIN LENDI, St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 75 N. 2 5 und RICCARDO JAGMETTI, Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Art. 22quater N. 116). Dies ist insbesondere der Fall für das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG; vgl. auch Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1, in: URP 2016 37 ff. mit Anm. DAJCAR, für landwirtschaftliche Bauten).
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Schon 1986 hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Vereinigungen im Baubewilligungsverfahren bejaht, soweit diese geltend machen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verstosse gegen die nach Art. 24sexies aBV (heute: Art. 78 Abs. 2 BV) und das NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 112 Ib 70 E. 2 und 3 S. 71 ff.). Das Bundesgericht erwog damals, der genannte Verfassungsartikel verpflichte den Bund, in seinem gesamten Aufgabenbereich dem Natur- und Heimatschutz die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken (E. 3 S. 72). Der Gesetzgeber habe hierfür in Art. 12 NHG einen entsprechenden Rechtsschutz schaffen wollen (E. 3 S. 73). Art. 24 RPG begründe eine solche Bundesaufgabe: Dieser Bestimmung komme für das Raumplanungsrecht tragende Bedeutung zu, werde doch durch sie die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet gewährleistet. Dementsprechend habe bereits die Botschaft des Bundesrats zum RPG vom 27. Februar 1978 zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung über die Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone in ihrer Gesamtheit als Bundesrecht zu betrachten sei (BBl 1978 I S. 1032 zu Art. 35). Auch das Bundesgericht habe seit dem Inkrafttreten des RPG dessen Art. 24 in ständiger Rechtsprechung als übergeordnetes, direkt anwendbares Bundesrecht betrachtet (E. 4a S. 74 mit Hinweisen). Es sei nicht ersichtlich, warum die Tätigkeit der Art. 24 RPG anwendenden kantonalen Behörde anders zu qualifizieren wäre als bei Rodungsbewilligungen oder bei fischereirechtlichen Bewilligungen, bei denen die Erfüllung einer Bundesaufgabe durch die Rechtsprechung anerkannt sei (E. 4b S. 76 mit Hinweisen).
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In der Folge wurden die Natur- und Heimatschutzverbände auch als legitimiert erachtet, die Umgehung von Art. 24 RPG in der Nutzungsplanung mit Beschwerde geltend zu machen, insbesondere wenn die Planung zur Schaffung einer unzulässigen Kleinstbauzone führen würde (BGE 124 II 391 E. 2c S. 394 mit Hinweisen; Urteil 1C_225/2008 vom 9. März 2009 E. 4.1, in RDAF 2011 I S. 563). Im Urteil 1C_549/2012 vom 2. Oktober 2013 (publ. in RDAF 2014 I S. 30) bejahte das Bundesgericht eine Bundesaufgabe unter dem Blickwinkel der Umgehung von Art. 24 RPG bei der Einzonung eines isolierten Gebiets, ohne Verbindung zum Dorfzentrum und anderen Baugebieten, in einer Gemeinde mit grossen Bauzonenreserven, weil mit dieser vermutlich bundesrechtswidrigen Einzonung ein Teil des Raums unzulässigerweise dem Regime der Art. 24 ff. RPG entzogen werde (vgl. auch Urteil 1C_636/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2). Dabei liess das Bundesgericht die Frage offen, ob die Anwendung von Art. 15 RPG eine Bundesaufgabe begründen könne.
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2.4. Das ARE bejaht dies in seiner Vernehmlassung zum vorliegenden Fall: Spätestens mit Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsrechts vom 15. Juni 2012 müsse die bundesrechtskonforme Ausscheidung von Bauzonen als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG angesehen werden. Die Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) sei einer der fundamentalen Grundsätze des Raumplanungsrechts des Bundes. Dessen zwei zentrale Pfeiler seien die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen einerseits und die Beschränkung der Grösse der Bauzonen andererseits. Während das RPG zum ersten Pfeiler bereits seit seinem Inkrafttreten klare, direkt anwendbare Grenzen kenne, sei die Grösse der Bauzonen als Element der Aufrechterhaltung des Trennungsgrundsatzes lange unterschätzt worden. Art. 15 RPG habe zwar festgehalten, dass Bauzonen grundsätzlich nur das Land umfassen sollten, das voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werde, habe aber keine präzisen Aussagen zur Abschätzung des Bedarfs gemacht. Dies habe sich mit Inkrafttreten des revidierten Rechts, insbesondere mit dem neuen Art. 15 RPG und mit Art. 30a RPV, geändert. Nunmehr enthalte Art. 15 RPG verbindliche Obergrenzen für die Grösse der Bauzonen; seien diese Grenzen verletzt, erweise sich die Einzonung ohne Weiteres als rechtswidrig.
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2.5. Mit der Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 wollte der Gesetzgeber der Zersiedelung und dem Kulturlandverlust als drängendsten Problemen der schweizerischen Raumentwicklung entgegentreten (Botschaft, BBl 2010 S. 1052). Hierfür wurden neue gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung des Siedlungsgebiets erlassen und in Art. 38a RPG ein strenges Übergangsregime erlassen (vgl. dazu unten E. 3). Zentrale Bedeutung kommt in diesem System dem revidierten Art. 15 RPG zu, der die Voraussetzungen für die Ausscheidung neuer Bauzonen gegenüber dem bisherigen Recht verschärft. Diese Bestimmung wurde vom ARE zu Recht als "Säule" bzw. in der parlamentarischen Beratung als "Schlüsselbestimmung" (Bundesrätin Leuthard, AB 2011 N 1794) qualifiziert.
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Wie Art. 24 RPG ist auch der neue Art. 15 RPG direkt anwendbar und bedarf keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung (so ausdrücklich Botschaft, BBl 2010 S. 1080). Er wird konkretisiert durch die am 2. April 2014 revidierte Raumplanungsverordnung und die Technischen Richtlinien Bauzonen (beschlossen von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz am 7. März 2014 und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 17. März 2014 [TRB]). Mit den Technischen Richtlinien - auf die revArt. 15 Abs. 5 RPG für die Berechnung des Bauzonenbedarfs und die Kriterien für die Zuweisung von Land zur Bauzone verweist - sollen die bisherige Methodenvielfalt und die divergierenden kantonalen Praxen zur Bauzonendimensionierung vereinheitlicht werden (Botschaft, BBl 1074; ARE, Erläuternder Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung S. 2 f. [im Folgenden: Erläuternder Bericht].; zur Rechtsnatur dieser Richtlinien vgl. ALEXANDRE FLÜCKIGER, La création et le dimensionnement des zones à bâtir: enjeux et méthodes, in: Zufferey/Waldmann [Hrsg.], Revision Raumplanungsgesetz 2014, Paradigmenwechsel oder alter Wein in neuen Schläuchen?, Zürich/Basel/Genf 2015 [nachfolgend: Revision Raumplanungsgesetz], S. 162 f.).
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Damit liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe vor, die schon 1986 vom Bundesgericht in Zusammenhang mit Art. 24 RPG aufgestellt wurden (so auch ARNOLD MARTI, Redaktionsanmerkung zum bundesgerichtlichen Urteil vom 22. Mai 2013, URP 2013 559; FLÜCKIGER, a.a.O., S. 164 f. und 173; DANIELA THURNHERR, Überprüfung und Redimensionierung bestehender Bauzonen, in: Revision Raumplanungsgesetz S. 242 f.) : Es handelt sich bei revArt. 15 RPG um eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zentrale, direkt anwendbare und abschliessende Bestimmung des Bundesrechts. Der für die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG notwendige Bezug zu Natur- und Heimatschutz wird durch die Zielsetzung des revArt. 15 RPG hergestellt, die Zersiedlung der Landschaft und den Verlust an Kulturland zu stoppen. Es genügt deshalb, wenn ein gesamtschweizerischer Verband (wie hier die SL) im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes Beschwerde führt. Nicht erforderlich ist, dass die Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeutung betrifft (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGE 139 II 271 E. 11.2 S. 278 mit Hinweisen).
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2.6. Damit wird eine gerichtliche Kontrolle von Einzonungen im Interesse der haushälterischen Bodennutzung und der Schonung von Natur und Landschaft ermöglicht (zu den bisher bestehenden Rechtsschutzdefiziten vgl. MARTIN BERTSCHI, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der Bauzonen: Bundesrecht, föderalistische Realität und ihre Wechselwirkungen, Diss. Zürich 2001 Rz. 878 S. 373 f.; RUDOLF MUGGLI, Ist der Föderalismus an der Zersiedlung schuld? Raumplanerische Entscheidungsprozesse im Spannungsfeld von Demokratie, Föderalismus und Rechtsstaat - Pilotstudie und Thesen, Zürich 2014, S. 130 f.) Dies entspricht der Stossrichtung des am 1. Juni 2014 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07). Danach soll die Öffentlichkeit - zu der insbesondere Umweltschutzorganisationen gehören (Art. 2 Abs. 5) - Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben, um dem Umweltrecht (im weiteren Sinn) zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. Präambel sowie Art. 1, Art. 9 Abs. 3-5 Aarhus-Konvention).
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2.7. Damit steht gegen Neueinzonungen, d.h. die Zuweisung von Land von einer Nichtbauzone in eine Bauzone, die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG offen. Mit ihr kann auch geltend gemacht werden, die kantonal letzte Instanz habe die Übergangsbestimmungen zur RPG-Revision vom 15. Juni 2012, namentlich Art. 38a Abs. 2 RPG, falsch oder zu Unrecht nicht angewendet.
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Anders zu beurteilen wäre die Rechtslage, wenn nicht die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland, sondern die Ausgestaltung des Siedlungsgebiets streitig wäre (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone). Hierfür enthält das RPG weiterhin nur Rahmenvorgaben, die vom kantonalen Recht auszufüllen sind, so dass die Verbandsbeschwerde (von Spezialfällen abgesehen) nicht zulässig ist.
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2.8. Unbegründet sind die übrigen prozessualen Einwände der Gemeinde:
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Zwar ist nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts angefochten; dieser umfasst jedoch kraft des Devolutiveffekts auch den (vor Kantonsgericht angefochtenen) Genehmigungsentscheid des Regierungsrats, der als inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
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Bei der Rüge der Verletzung von Art. 38a RPG handelt es sich nicht um ein unzulässiges Novum: Diese Bestimmung wurde schon vom Kantonsgericht in seinem Urteil (E. 9.1) thematisiert; im Übrigen sind im Rahmen des Streitgegenstandes auch neue rechtliche Vorbringen vor Bundesgericht zulässig (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366 mit Hinweisen).
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Auf die Beschwerde der SL ist daher ebenfalls einzutreten.
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3. Zunächst sind die aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen zu prüfen.
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3.1. Die Zonenplanrevision wurde am 14. Januar 2014 von den Stimmberechtigten der Gemeinde Adligenswil beschlossen und vom Regierungsrat am 28. März 2014 genehmigt, d.h. kurz vor Inkrafttreten des revidierten RPG am 1. Mai 2014. Dagegen erging der Entscheid des Kantonsgerichts am 5. Mai 2015, rund ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kanton Luzern noch nicht über einen vom Bundesrat genehmigten, an das revidierte RPG angepassten Richtplan. Insofern stellte sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG.
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3.2. Das Kantonsgericht ging - gestützt auf Art. 52a Abs. 1 RPV - davon aus, dass Art. 38a Abs. 2 RPG nur zur Anwendung komme, wenn die Beschwerde zu einer Rückweisung an die Genehmigungsbehörde oder zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führe. Dies verneinte es, weil die teilweise Gutheissung der Beschwerde aus naturschutz- und nicht aus raumplanungsrechtlichen Gründen erfolgt sei.
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3.3. Das ARE widerspricht dieser Argumentation: Weder Art. 52a Abs. 1 RPV noch dem Erläuternden Bericht dazu lasse sich entnehmen, dass es sich um eine Teilkorrektur in raumplanungsrechtlicher Sicht handeln müsse. Art. 52a Abs. 1 RPV dispensiere einzig Nutzungsplanungen, die sich in jeglicher Hinsicht als rechtskonform und genehmigungsfähig erwiesen, von den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 38a RPG.
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3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 52a Abs. 1 RPV vor dem Hintergrund von Art. 38a Abs. 2 RPG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.3 S. 397 f. und E. 3 S. 399 f.; Urteile 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4; 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4; 1C_612/2014 vom 26. August 2015 E. 2). Der Gesetzgeber hat in Art. 38a RPG bewusst griffige Übergangsbestimmungen geschaffen, um das Initiativkomitee zum Rückzug der Landschaftsinitiative zu bewegen (ARE, Erläuternder Bericht RPV, S. 28). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die rechtskräftigen Bauzonen der Kantone während der Übergangsfrist nicht weiter vergrössert werden, um die Anpassung der Richtpläne und allenfalls gebotene Rückzonungen nicht negativ zu präjudizieren. Dies wäre der Fall, wenn alle vor dem 1. Mai 2014 genehmigten, aber noch nicht rechtskräftigen Einzonungen vom Anwendungsbereich von Art. 38a Abs. 2 RPG ausgenommen würden. Art. 38a Abs. 2 RPG findet daher grundsätzlich auf alle Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig waren, jedenfalls wenn über sie noch nicht kantonal letztinstanzlich entschieden war. Ausgenommen sind nach Art. 52a Abs. 1 RPV nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der Einzonungen führen, sei es aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt werden), weil sie mutwillig erhoben wurden oder darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (BGE 141 II 393 E. 3 S. 399 f.; Urteil 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.4 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4).
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Vorliegend haben die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht zahlreiche materiellrechtliche Rügen gegen die Einzonungen erhoben; diese waren keinesfalls mutwillig; schon aus diesen Gründen war Art. 38a Abs. 2 RPG anwendbar. Im Übrigen kam es zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde betreffend Parzelle Nr. 166 im Blatten und insoweit zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids; auch aus diesem Grund hätte Art. 38a Abs. 2 RPG angewendet werden müssen, wie das ARE darlegt.
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Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die in Adligenswil vorgenommenen Einzonungen durch Auszonungen in anderen Teilen des Kantons kompensiert worden wären. Damit führt die vom Kantonsgericht bestätigte Zonenplanrevision zu einer Vergrösserung der Bauzonen des Kantons Luzern, die im Widerspruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG steht. Es ist auch nicht vorgebracht worden, es liege eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 52a Abs. 2 RPV vor.
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3.5. Die Beschwerde der SL ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er die Beschwerde der SL abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist.
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Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde der revidierte Richtplan des Kantons Luzern vom Bundesrat genehmigt (Genehmigungsbeschluss vom 22. Juni 2016, BBl 2016 6742). Damit ist die Übergangsfrist nach Art. 38a Abs. 1 RPG für den Kanton abgelaufen. Diesem Umstand ist durch die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat Rechnung zu tragen, um die streitigen Einzonungen im Lichte des revidierten Richtplans und des revidierten RPG, unter Berücksichtigung der Einwände der SL, zu prüfen.
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4. Zu beurteilen ist noch die Beschwerde von A.________. Zwar steht nach dem oben Gesagten bereits fest, dass die teilweise Einzonung von Parzelle Nr. 160schon nach Art. 38a Abs. 2 RPG nicht hätte bewilligt werden dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Gebiet Blatten 4'864 m2 von der Wohn- in die Landwirtschaftszone ausgezont wurden: Zum einen kompensiert diese Auszonung die Einzonung im Gebiet Blatten nicht vollständig; zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie gerade die Einzonung im Blatten und nicht andere - aus Sicht von Kanton und Gemeinde möglicherweise dringlichere - Einzonungen kompensieren soll.
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Dennoch erscheint es gerechtfertigt, die wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. Dies gilt nicht nur für die Verfahrensrügen (unten E. 4.1 und 4.2), die sich auf den Kostenentscheid auswirken könnten, sondern auch für die Fragen des Biotopschutzes (unten E. 5 und 6), die sich nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 38a Abs. 1 RPGerneut stellen, sollte die Gemeinde an der Einzonung der Parzelle Nr. 160 festhalten wollen.
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4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es fehle bezüglich seiner Parzelle an einer rechtsgenügenden Einsprache, weshalb die Vorinstanzen auf die Beschwerden der SL gar nicht hätten eintreten dürfen. Die SL habe sich generell gegen die Einzonungen gewehrt, weil kein Bedarf für neue Bauzonen bestehe, ohne darzulegen, weshalb die Einzonung von Teilen der Parzelle Nr. 160 gegen Natur- und Heimatschutzrecht verstosse. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die SL gemäss Art. 12 NHG nur die Verletzung von Bestimmungen des NHG rügen dürfe.
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Wie oben (E. 2) dargelegt wurde, trifft die Prämisse des Beschwerdeführers nicht zu. Im Übrigen wies die SL bereits in ihrer Einsprache (S. 2) wie auch in der Beschwerde an den Regierungsrat (S. 2) darauf hin, dass sich ihre Einsprache insbesondere auch gegen die Einzonung einer Reptilienhabitatsfläche, d.h. eines Biotops, richte. Auch wenn dieses nicht näher bezeichnet wurde, war klar, dass es sich dabei um die Potentialfläche gemäss Reptilienobjekt Nr. 29 Meggerwald-Würzenbachtal auf Parzelle Nr. 160 im Blatten handelte, für welche die Gemeinde mit dem Grundeigentümer, d.h. dem Beschwerdeführer, eine Ersatz- und Schutzvereinbarung abgeschlossen hatte, worauf auch in der Botschaft der Gemeinde zur öffentlichen Auflage ausdrücklich hingewiesen worden war. Insofern war die Existenz des Biotops aktenkundig. Der Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar mit demjenigen im Urteil 1C_739/2013 vom 17. Juni 2015, insbes. E. 5.3 (publ. in URP 2015 724 ff. mit kritischer Anmerkung von PETER M. KELLER, S. 732 ff.).
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4.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil er im Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht angehört worden sei, sondern sich erst vor Kantonsgericht habe äussern können. Dies sei angesichts der beschränkteren Kognition des Kantonsgerichts ungenügend; im Übrigen seien dem Aufforderungsschreiben des Kantonsgerichts vom 11. März 2015 weder die vollständigen Akten beigelegt worden, noch sei er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden.
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Vor Kantonsgericht wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2015 alle Rechtsschriften zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis 9. April 2015 (verlängert bis 30. April 2015) gesetzt. Am 24. April 2015 äusserte er sich zur Sache, ohne weitere Beweisanträge zu stellen; insbesondere ersuchte er nicht um Akteneinsicht, obwohl ihm dies - auch ohne ausdrücklichen Hinweis - möglich gewesen wäre.
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Zwar trifft es zu, dass die Kognition des Kantonsgerichts auf Sach- und Rechtsfragen begrenzt und damit enger ist als diejenige des Regierungsrats. Die Angemessenheit der Planung stand aber nicht zur Diskussion, nachdem der Regierungsrat die teilweise Einzonung der Parzelle Nr. 160 bestätigt und genehmigt hatte. Streitig war nur noch die Rechtmässigkeit der Einzonung, insbesondere unter dem Blickwinkel des Biotopschutzes. Für die Beurteilung dieser Fragen verfügte das Kantonsgericht über die gleiche Kognition wie der Regierungsrat. Unter diesen Umständen genügte es, wenn dem Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde.
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5. Das Kantonsgericht hob die streitige Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 160 in die Wohnzone mit Konzept- und Gestaltungsplanpflicht auf, weil es sich um einen Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop handle. Hierfür genüge es nicht, Ersatzmassnahmen anzuordnen, sondern es wäre zwingend abzuklären gewesen, ob der Eingriff in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen überhaupt vertretbar bzw. unvermeidbar sei (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1] und § 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 [NLG; SRL 709a]). Die von der Gemeinde vorgenommene allgemeine Bedarfsabklärung anhand der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung reiche hierfür nicht; insbesondere sei nicht aufgezeigt worden, dass der voraussichtliche Bedarf an Bauzonen nur unter Einbezug genau dieser Reptilienhabitatsfläche gedeckt werden könne.
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5.1. Der Beschwerdeführer bezweifelt in erster Linie die Biotopqualität der einzuzonenden Teilfläche und wirft dem Kantonsgericht vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Wenn überhaupt, so stelle allenfalls der Teich mit dem ihn umgebenden Wald ein Biotop dar, der mehrere hundert Meter von der einzuzonenden Teilfläche entfernt liege. Diese sei bereits weitgehend überbaut und erschlossen, d.h. baureif; auf ihr seien weder bei der Inventarisierung noch zu anderer Zeit Reptilien beobachtet worden.
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5.2. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Die besondere Schutzwürdigkeit von Biotopen wird in Art. 14 Abs. 3 NHV präzisiert, u.a. anhand von geschützten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten (lit. b und d). Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 1 NHG), während die Kantone für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sorgen (Art. 18b Abs. 1 NHG).
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5.3. Reptilien sind gemäss Art. 20 NHV i.V.m. Anh. 3 NHV generell geschützt; zudem finden sich zahlreiche Reptilienarten auf den Roten Listen der gefährdeten Arten. Das im Auftrag des Luzerner Amts für Landschaft und Natur von Fachleuten erstellte Reptilieninventar, Objekt Nr. 29 Meggerwald-Würzenbachtal, verzeichnet Teilobjekte, Potentialflächen, empfohlene Aufwertungs- und Neugestaltungsflächen sowie Vernetzungsachsen für Reptilien, insbesondere für die Ringelnatter (Rote Liste 2: stark gefährdet), die Zauneidechse (Rote Liste 3: gefährdet) und die Mooreidechse (gebietstypische Art, nur zerstreute Vorkommen im Mittelland). Auf Parzelle Nr. 160 im Blatten ist eine Potentialfläche eingetragen. Gemäss der Legende bedeutet dies, dass während der Kartierung kein Reptilienvorkommen beobachtet wurde, dieses aber aufgrund des Lebensraums "sehr wahrscheinlich" ist. Die Potentialfläche umfasst nicht nur den Teich mit umgebendem Wald, sondern auch die westlich angrenzende Wiese.
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5.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG gelten auch diejenigen Standorte als schützenswert, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, kommt es daher nicht darauf an, ob ein Vorkommen schützenswerter Tierarten auf der betreffenden Fläche sicher oder nur sehr wahrscheinlich ist, zumal die Beobachtung von Reptilien, insbesondere von Schlangen, erfahrungsgemäss schwierig ist.
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In der vom Beschwerdeführer mit dem LAWA geschlossenen Ersatz- und Schutzvereinbarung vom 7./17. Oktober 2013 werden verschiedene Gründe für die grosse Wahrscheinlichkeit eines Reptilienvorkommens genannt: die Trockenheit des Standorts (Südhang), die extensiv bewirtschaftete (Beweidung durch Schafe) bzw. teilweise vergandete Hauptfläche, die geschützte Hecke am unteren Rand der Parzelle und der Strukturreichtum des Standorts (Weiher, Wald, naturnahe Wiese mit Büschen und Hecke). Daraus geht hervor, dass nicht nur der Weiher, sondern auch die einzuzonende Wiese zum Biotop gehört.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach keine Reptilien beobachtet worden seien, ist nicht geeignet, die Wissenschaftlichkeit des Inventars in Frage zu stellen. Im Übrigen führte er vor Kantonsgericht selbst aus, dass weder er noch sein Rechtsvorgänger "Vorkommen [hätten] feststellen können, die nicht auch an gleichwertig situierter Hanglage auf anderen extensiv bewirtschafteten Grundstücken vorkommen würden". Dies lässt darauf schliessen, dass am trockenen Südhang eben doch Reptilien beobachtet werden konnten. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht vom Vorliegen eines schutzwürdigen Lebensraums ausgehen, ohne von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
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Wie sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Skizze ergibt, ist die Parzelle weitgehend unüberbaut; nur im nördlichen Bereich (an der Blattenstrasse) befinden sich zwei Gewächshäuser.
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6. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen sind nach Art. 17 Abs. 1 lit. d RPG grundsätzlich einer Schutzzone zuzuweisen; das kantonale Recht kann auch andere geeignete Massnahmen vorsehen (Abs. 2), z.B. den Erlass von Schutzverordnungen oder -verfügungen oder vertragliche Vereinbarungen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum RPG, Art. 17 N. 34 ff.). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen oder zerstören kann (wie namentlich die Überbauung), darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m Art. 14 Abs. 6 NHV); dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV; vgl. zum Ganzen KARIN SIDI-ALI, La protection des biotopes en droit suisse, Diss. Lausanne 2008, S. 91 ff.). Eine analoge Regelung für technische Eingriffe in geschützte Arten enthalten die Art. 20 NHG und Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV.
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6.1. Vorliegend sollen 3263 m2 der Reptilien-Potentialfläche in die Wohnzone eingezont werden. Gemäss Anh. 2 des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) ist auf dieser Fläche einer von drei langgestreckten Baukörpern vorgesehen; grundlegende Abweichungen von dieser Konzeption sind im Gestaltungsplanverfahren nicht mehr zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 BZR). Auch die beiden anderen, nur knapp ausserhalb der Potentialfläche geplanten Wohnbauten bilden eine Störungsquelle. Das Kantonsgericht hat deshalb zu Recht bereits im Zonenplan eine Beeinträchtigung des Biotops erkannt. Im Übrigen ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Nutzungsplanung sei, Interessenkonflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und geeignete Lösungen zu finden, anstatt sie auf nachgelagerte Verfahren (Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahren) zu verschieben.
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6.2. Im Zonenplanverfahren wurde nicht dargelegt, weshalb die Ausweitung der Wohnzone gerade im Bereich einer Potentialfläche für Reptilien vorzusehen sei. Es fehlt auch an einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Biotops, insbesondere für die geschützten bzw. gefährdeten Reptilien. Das Kantonsgericht hat die Einzonung daher zu Recht wegen Verletzung des Biotopschutzes aufgehoben.
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Fraglich ist daher nur, ob die Sache - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zur Nachholung der Interessenabwägung an die Gemeinde hätte zurückgewiesen werden müssen.
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Eine solche Rückweisung könnte aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten sein, wenn es sich lediglich um einen formellen Fehler handeln würde, der noch im hängigen Verfahren der Gesamtrevision der Ortsplanung geheilt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall: Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sprechen gewichtige Interessen des Biotopschutzes gegen die Einzonung der Flächen, die sich in oder in unmittelbarer Nähe der Potentialfläche für Reptilien befinden. Ohnehin liegt die Parzelle Nr. 160 peripher, am südöstlichen Rand des bestehenden Siedlungsgebiets, und ist nicht (bzw. lediglich mit zwei Gewächshäusern) überbaut. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, auf eine Rückweisung zu verzichten. Damit wird es der Gemeinde überlassen, ob sie die streitige Einzonung überhaupt (ganz oder zum Teil) wiederaufgreifen will und, wenn ja, in welchem Verfahren.
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Unabhängig von der Einzonung der Parzelle Nr. 160 müssen die zuständigen Behörden von Gemeinde und Kanton prüfen, mit welchen planerischen (oder anderen) Massnahmen Schutz und Unterhalt des bestehenden Reptilienbiotops gewährleistet werden können (Art. 18b Abs. 1 NHG, §§ 22 ff. NLG).
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7. Die Beschwerde von A.________ ist demnach abzuweisen.
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Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde der SL. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben, soweit er die Beschwerde der SL abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist. Die Sache ist zu neuer Prüfung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dieser wird die Genehmigungsfähigkeit der streitigen Einzonungen (in den Gebieten Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord, Altmatt Süd, Blatten, Chluse, südlich des Stöckenwegs und nördlich der Ebikonerstrasse) im Lichte des revidierten Richtplans und des revidierten RPG neu prüfen müssen, unter Berücksichtigung der Einwände der SL.
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Zwar wurde die Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 160 im Blatten bereits von der Vorinstanz aufgehoben. Die Rückweisung auch für dieses Gebiet rechtfertigt sich jedoch für die übrigen Parzellen der Wohnzone mit Konzept- und Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Blatten: Soweit diese nicht neu eingezont, sondern umgezont worden sind, stellt sich die Frage, ob es sich noch rechtfertigt, für sie allein eine Konzept- und Gestaltungsplanpflicht vorzusehen.
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Das Kantonsgericht hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
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Im Verfahren 1C_315/2015 sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG); die SL hat in diesem Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde Adligenswil (Art. 68 BGG). Für das Verfahren 1C_321/2015 wird der Beschwerdeführer A.________ kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 1C_315/2015 und 1C_321/2015 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde 1C_315/2015 wird gutheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Mai 2015, aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer Prüfung der Einzonungen in den Gebieten Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord, Altmatt Süd, Blatten, Chluse, südlich des Stöckenwegs und nördlich der Ebikonerstrasse, an den Regierungsrat des Kantons Luzern zurückgewiesen.
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3. Die Beschwerde 1C_321/2015 wird abgewiesen.
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4. Für das Verfahren 1C_315/2015 werden keine Kosten erhoben.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- für das Verfahren 1C_321/2015 werden dem Beschwerdeführer A.________ auferlegt.
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6. A.________ hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz mit Fr. 2'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen.
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Die Gemeinde Adligenswil hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz mit Fr. 3'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen.
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7. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
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8. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Adligenswil, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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