BGer 8C_165/2016 |
BGer 8C_165/2016 vom 29.08.2016 |
{T 0/2}
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8C_165/2016
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Urteil vom 29. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; berufliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 6. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau ein erstes Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1952) mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 abgelehnt hatte und dies vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. November 2010 bestätigt worden war, trat die IV-Stelle auf ein weiteres Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2012 zunächst nicht ein. Darauf kam sie am 23. August 2012 jedoch zurück und ordnete u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH an. Nach Prüfung der darüber am 2. Dezember 2013 erstatteten Expertise verneinte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2014 erneut. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung verweigerte sie auch eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen beide Verfügungen vom 14. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides "zur Klärung der divergierenden ärztlichen Beurteilungen, zur gerichtlichen Begutachtung und zur Durchführung eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens, zur Arbeitsabklärung, zur Indikatorenprüfung gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) und zur Eröffnung einer strukturierten Beweisverfügung nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 (B-3253/2012) an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen, worauf diese neu zu entscheiden haben". Eventualiter lässt er den Antrag stellen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen) zuzüglich 5 % Verzugszins ab wann rechtens auszurichten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche (Rente, berufliche Massnahmen) massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.
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3. In mehrfacher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer das MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013. Namentlich stellt er dessen Beweistauglichkeit in Abrede.
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3.1. In formeller Hinsicht wird zunächst bemängelt, dass es nie zu einer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO gekommen ist, welche die zugelassenen Beweismittel bezeichnen und bestimmen würde, welche Partei was zu beweisen hat.
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Zu diesem Einwand hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und überzeugender Begründung geäussert und dabei namentlich darauf hingewiesen, dass sich der Sozialversicherungsprozess nach den Regeln des ATSG und allenfalls des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) richte. Unter Hinweis auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) ist es zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine Veranlassung bestanden habe, die formellen Beweiszulassungs- und -abnahmeregeln der ZPO zur Anwendung zu bringen. Diese Erkenntnis ist weder bundesrechtswidrig noch liegen ihr offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, was allein dem Bundesgericht eine Handhabe zu einem korrigierenden Eingreifen in die Entscheidfindung des kantonalen Gerichtes bieten könnte (E. 1 hievor). Nichts ändert daran der Hinweis auf E. 3.2 des Entscheides B-3253/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014. Abgesehen davon, dass Entscheidungen dieser Instanz für das dieser übergeordnete Bundesgericht nicht verbindlich sind, wird an besagter Stelle auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht - wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht - gesagt, dass in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Beweisverfügungen im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen werden müssten. Trotz der dort zwar erkannten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - in Form des darin enthaltenen Rechts auf Beweisabnahme - hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im angerufenen Entscheid vom 4. Juni 2014 - aus verfahrensökonomischen Gründen - von einer Rückweisung der Sache absehen können, indem es zum Schluss gelangt ist, dass die Verwaltung die Sachlage als genügend abgeklärt erachtet habe, ohne dass es weiterer Abklärungen bedurft hätte (a.a.O. E. 3.3 und 3.4). Diese Betrachtungsweise teilt das Bundesgericht auch im hier zur Beurteilung anstehenden Verfahren.
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3.2. Des Weiteren wird das Fehlen vollständiger Akten bemängelt, welche Aufschluss über die Beachtung des in BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242 ff. statuierten und in Art. 72bis Abs. 2 IVV zum gesetzlich verankerten Prinzip gewordenen Zufallsverfahrens bei der Wahl einer Gutachterstelle geben würden. Angesichts der Unvollständigkeit der systematisch erfassten Unterlagen ist nach Ansicht des Beschwerdeführers Art. 46 ATSG verletzt worden.
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Auch mit diesen Einwänden hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid hinlänglich auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass die IV-Stelle die diesbezügliche Auftragserteilung an die MEDAS Interlaken Unterseen GmbH ausweislich der Akten über das vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Nachgang zu BGE 137 V 210 geschaffene Zuweisungssystem resp. -portal "Suisse MED@P" vorgenommen habe. Dass die dabei konkret formulierten Angaben nicht aktenkundig sind, hat es nicht als derart gewichtigen Mangel gewertet, dass daraus eine Schmälerung der Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens vom 2. Dezember 2013 resultieren würde. Das Zufallsprinzip erachtete das Gericht selbst für den Fall nicht als "ausgehebelt", dass die tatsächlich eingegebenen - aus den Akten nicht ersichtlichen - Vorgaben zu den Erfordernissen der in Auftrag gegebenen Begutachtung zu einer - systemimmanenten - Auswahlbeschränkung geführt haben sollten. Ob - wie die Vorinstanz meint - tatsächlich generell keine Notwendigkeit besteht, die konkret eingegebenen Daten aktenmässig festzuhalten, kann offen bleiben, denn es ändert nichts daran, dass vorliegend jedenfalls kein begründeter Anlass besteht, die Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 2. Dezember 2013 in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer als Konsequenz einer mangelhaften Aktenführung geforderte Wiederholung der Gutachterbestimmung - mit daran zwangsläufig anschliessender neuer Begutachtung - wäre schon aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Namentlich im Hinblick auf die damit verbundenen unverhältnismässigen Mehrkosten liesse sich eine solche Vorkehr nicht rechtfertigen. Es darf hier mit der Vorinstanz - und anders als das Bundesverwaltungsgericht in E. 2.5 und 3.1.4 des vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheides C-1159/2013 vom 15. September 2014 - durchaus davon ausgegangen werden, dass einem allfälligen Verfahrensmangel bei der Auswahl der Gutachterstelle keine derart gravierende Bedeutung zukommt, dass dem MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 allein deswegen jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre.
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3.3. Dies rechtfertigt sich namentlich auch im Hinblick auf die am MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 in der Sache selbst geübte Kritik.
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3.3.1. Was die geltend gemachten Ungereimtheiten der dortigen ärztlichen Feststellungen anbelangt, kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet werden, dass bezüglich Suizidalität und Schlafstörungen aus den Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ einerseits und des Internisten Dr. med. C.________ andererseits gar keine eigentlichen Widersprüchlichkeiten hervorgehen. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche persönliche Wahrnehmungen dieser Spezialisten, welche anlässlich der jeweiligen Anamneseerhebung - nicht einmal zum selben Zeitpunkt also - gemacht wurden. Vertiefter Abklärungen - wie beantragt - bedarf es deswegen nicht, kann doch durchaus erwartet werden, dass sowohl die mit der Begutachtung betrauten Fachärzte bei ihrer gesamthaften Beurteilung des Gesundheitszustandes und des verbliebenen Leistungsvermögens wie auch die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das angerufene Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung in der Lage sind, allfälligen solchen Diskrepanzen in den ärztlichen Äusserungen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
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Nichts anderes gilt bezüglich der übrigen angeblich nicht berücksichtigten Verhaltensmerkmale des Beschwerdeführers wie Perspektivlosigkeit, Resignation und Verbitterung oder "Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und Spontanaktivitäten". Den vorinstanzlichen Ausführungen dazu ist nichts beizufügen.
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3.3.2. Daraus ist auch abzuleiten, dass sich sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ergänzungsfragen an die Gutachter der MEDAS erübrigen. Dass sich die Vorinstanz zu diesen nicht im Einzelnen geäussert hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, handelt es sich dabei doch durchwegs um Erkundigungen zu nebensächlichen Einzelheiten, deren abschliessende Klärung für eine gewissenhafte Gesamtbeurteilung durch die Gutachter der MEDAS offensichtlich entbehrlich ist und diese wohl auch kaum massgeblich zu beeinflussen vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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4. Zu der angesichts der individuellen Persönlichkeitsstruktur und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers in Frage gestellten Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hat die Vorinstanz ebenfalls umfassend Stellung genommen. Eine abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu begründen. Da insoweit weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtig festgestellte sachverhaltliche Grundlage geltend gemacht wird, liesse sich letztinstanzlich eine andere Betrachtungsweise erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin auch nicht mehr umsetzen (E. 1 hievor).
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4.1. Der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) kann dem kantonalen Gericht diesbezüglich angesichts der sich ihm präsentierenden umfassenden Aktenlage jedenfalls nicht gemacht werden, sind doch sämtliche Abklärungen sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren schon aus verfahrensökonomischen Überlegungen heraus generell auf die für die anstehende Entscheidung wesentlichen Vorkehren zu beschränken, soweit sich solche überhaupt noch als nötig erweisen.
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4.2. Bei der Prüfung der Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung und des gezeigten persönlichen Willens dazu war den rechtsanwendenden Behörden wie auch den MEDAS-Gutachtern der Verlauf des Verfahrens bei der Arbeitslosenversicherung hinlänglich bekannt. Vom Beizug diesbezüglicher Akten wie auch von der Befragung der zuständigen Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) als Zeugin konnte daher ohne Weiteres abgesehen werden.
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4.3. Nichts anderes ist zur unterbliebenen Akteneinholung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu sagen. Der Zeitpunkt der Taggeldeinstellung der SUVA ist für die Invalidenversicherung nicht von entscheidender Bedeutung, solange - wie hier - die für sie relevanten Aspekte aufgrund eigener Erhebungen genügend dokumentiert sind.
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4.4. Es muss damit mit der vorinstanzlich gewonnenen Auffassung sein Bewenden haben, wonach mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei einer leidensangepassten Betätigung für den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
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5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von der Verwaltung vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG; dies sowohl bezüglich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens.
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Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Annahmen im Rahmen des Einkommensvergleichs bloss andere, seiner Ansicht nach richtige Varianten gegenüberzustellen, genügt dies den Anforderungen an eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde nicht. Er kann nicht erwarten, dass das Bundesgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens darüber befindet, welcher von verschiedenen alternativen Invaliditätsbemessungen der Vorzug zu geben ist. Vielmehr hat es einzig zu prüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Sache der dagegen Beschwerde führenden Person ist es dabei, darzulegen, weshalb und inwiefern dies nicht zutreffen sollte.
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5.1. Was das in der Verfügung vom 14. Juli 2014 zunächst auf Fr. 79'329.- festgesetzte Valideneinkommen anbelangt, ist von den für den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns greifbaren Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen worden. Dass die Vorinstanz dann aber das von der Verwaltung in einer Alternativberechnung gestützt auf die Angaben eines früheren Arbeitgebers an einer vor Jahren innegehabten Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 82'932.- übernommen hat und damit zu einem Invaliditätsgrad von 25 % gelangt ist (nachstehende E. 5.2), lässt sich ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig betrachten.
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Weshalb nun - wie der Beschwerdeführer meint - stattdessen ein früher für das Jahr 2003 ermitteltes Valideneinkommen nach Massgabe der Nominallohnentwicklung auf das vorliegend interessierende Jahr 2011 hochgerechnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verständlich ist die Bezugnahme auf den im - ebenfalls den hier am Recht stehenden Beschwerdeführer betreffenden - bundesgerichtlichen Urteil 8C_316/2010 vom 6. August 2010 für den Unfallversicherungsbereich ermittelten versicherten Verdienst, zumal schon in jenem Urteil ausführlich auf den Unterschied zwischen diesem Wert einerseits und dem massgeblichem Valideneinkommen andererseits hingewiesen worden ist.
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5.2. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wäre nach der gutachterlichen Schätzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf 85 % bis 90 % das Abstellen auf den Mittelwert davon (87,5 %) nicht bundesrechtswidrig. Es ist aber auch nichts dagegen einzuwenden, von einer nicht invaliditätsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens und damit einer verbliebenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, was die Verwaltung in der in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 vorgenommenen Alternativberechnung getan hat und von der Vorinstanz bestätigt worden ist (E. 5.1 hievor). In beiden Fällen ergibt sich mit 32 % resp. 25 % jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer bezüglich der Festlegung des Invalideneinkommens auch aus dem Einwand, dass die vollständige Verweigerung eines leidens- oder behinderungsbedingten Abzuges von dem nach Massgabe von Tabellenwerten gemäss LSE 2010 ermittelten Einkommen, das trotz Behinderung zumutbarerweise realisierbar wäre, nicht angehe. Die Ablehnung eines solchen Abzuges ist trotz der zahlreichen vom Beschwerdeführer als abzugsrelevant angeführten Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt nicht bundesrechtswidrig. Es kann deshalb mit Vorinstanz und Verwaltung von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'925.- ausgegangen werden, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'932.- (E. 5.1 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von 25 % führt und damit keinen Rentenanspruch begründet.
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6. Unzutreffend ist die wiederholte Rüge der unterbliebenen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG.
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Dem Beschwerdeführer werden keine Leistungen zugesprochen, weil er die Anspruchsvoraussetzungen dazu mangels hinreichender Invalidität nicht erfüllt. Es verhält sich nicht so, dass ihm - im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Sanktion - Leistungen vorenthalten zu werden drohen, auf welche er ohne das ihm vorgeworfene Verhalten - also ohne Verletzung seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht - Anspruch hätte. Nur wenn dies zutreffen würde, wäre gestützt auf Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgängig einer Leistungseinschränkung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.
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7. Zu den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die kantonalen Vorinstanzen zur Durchführung eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens und zur Indikatorenprüfung gemäss Vorgaben von BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) findet sich in der Beschwerdeschrift keine Begründung. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer - eventualiter - "spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen", beantragt. Die Anordnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen kann nicht unter blosser Berufung auf das Gutachten der MEDAS vom 2. Dezember 2013 begründet werden. Der Entscheid über die Gewährung solcher Vorkehren obliegt letztlich allein den mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Stellen und fällt nicht in die Kompetenz medizinischer Gutachter. Diese können lediglich entsprechende Empfehlungen abgeben, welche für die Versicherung indessen nicht verbindlich sind.
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8. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) trägt als unterliegende Partei der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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