BGer 2C_879/2016 |
BGer 2C_879/2016 vom 21.09.2016 |
{T 0/2}
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2C_879/2016
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Urteil vom 21. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Zug,
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Gegenstand
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Eingrenzung (Fristwahrung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AUG, vom 3. August 2016.
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Erwägungen: |
1. Das Amt für Migration des Kantons Zug erliess am 11. Juli 2016 gegen den am 25. April 1971 geborenen algerischen Staatsangehörigen A.________ gestützt auf Art. 74 AuG eine Eingrenzungsverfügung, derzufolge er das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Nothilfeunterkunft (Gemeinde Hünenberg) ab sofort und für die Dauer von zwei Jahren nicht mehr verlassen dürfe. Gegen die ihm am gleichen Tag eröffnete Verfügung erhob A.________ am 28. Juli 2016 (Postaufgabe) Einsprache, die vom hierfür zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, als Beschwerde entgegen genommen wurde. Der Einzelrichter trat darauf nicht ein, weil die Beschwerde nicht innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Zuger Einführungsgesetzes vom 31. Januar 2013 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) eingereicht worden war.
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Am 16. September 2016 ging beim Amt für Migration ein von A.________ verfasstes, als "Einsprache gegen illgal Eingrenzung" bezeichnetes Schreiben ein. Das Amt leitete dieses zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Das Schreiben ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu betrachten. Es ist ein entsprechendes Verfahren eröffnet, ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Vorliegend wird ein Nichteintretensentscheid angefochten. Verfahrensgegenstand bildet allein dieser beschränkte verfahrensrechtliche Aspekt der Angelegenheit. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es erübrigt sich damit zu prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erhoben worden ist. Es ist auf sie mit Entscheid der Einzelrichterin, die als präsidierendes Mitglied der Abteilung amtet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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