BGer 4A_382/2016 |
BGer 4A_382/2016 vom 23.09.2016 |
{T 0/2}
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4A_382/2016
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Verfügung vom 23. September 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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vom 12. Mai 2016.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2016 mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2016 erklärte, er ziehe die Beschwerde infolge eines am 14./15. September 2016 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurück;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
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dass die Parteien in dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mitunterzeichneten Rückzugsschreiben beantragen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen;
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dass demnach die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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