BGer 6B_750/2016
 
BGer 6B_750/2016 vom 23.09.2016
{T 0/2}
6B_750/2016
 
Urteil vom 23. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. März 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2016 um Fristerstreckung zur Vorschussleistung bis 16. September 2016. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde deshalb die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 16. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Sie wurde auch mit A-Post versandt und gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill