BGer 8C_456/2016 |
BGer 8C_456/2016 vom 26.09.2016 |
{T 0/2}
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8C_456/2016
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Urteil vom 26. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. Mai 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 2. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016,
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in die Verfügung vom 22. Juli 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
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in die Eingabe von A.________ vom 26. August 2016 (Poststempel), mit welcher sie die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2016 in Frage stellt,
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in die mit Verfügung vom 30. August 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschuss innert einer Nachfrist bis zum 12. September 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2016,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Juli und 30. August 2016 ersucht,
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dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen nicht angeblich reichlich vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels,
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dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts jedoch voraussetzen würde, dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
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dass auch in der ersten Eingabe nach Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses nichts Derartiges vorgetragen worden ist,
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dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt, und androhungsgemäss zu verfahren ist,
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dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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