BGer 4F_19/2016 |
BGer 4F_19/2016 vom 27.09.2016 |
{T 0/2}
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4F_19/2016
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Urteil vom 27. September 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Gesuchsgegner
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
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Bundesgerichts 4A_392/2016 vom 1. Juli 2016.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. März 2016 die Forderungsklage der B.________ AG gegen die Gesuchstellerin über Fr. 1'156'696.40 nebst Zinsen guthiess und auf die von der Gesuchstellerin erhobenen Widerklagen nicht eintrat;
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dass die Gesuchstellerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das ihr mit Verfügung vom 22. April 2016 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 38'000.-- ansetzte;
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dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Mai 2016 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2016 das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies und ihr eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 38'000.-- zu leisten;
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dass die Gesuchstellerin dagegen mit der vom 20. Juni 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_392/2016 vom 1. Juli 2016 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
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dass die Gesuchstellerin gegen dieses Urteil mit der vom 12. September 2016 datierten Eingabe ein Revisionsgesuch stellte;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 4F_15/2016 vom 31. Mai 2016);
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dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
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dass sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 12. September 2016, zumindest sinngemäss, auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG beruft und geltend macht, dass ihr "Antrag 1 und 2" nicht behandelt worden sei, "weil sowohl über Aussichtslosigkeit als auch über Mittellosigkeit mit Bezug auf die aktuellen Verhältnisse kein Urteil" vorliege;
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dass das Bundesgericht im Urteil 4A_392/2016 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist, mithin die materielle Beurteilung ihrer Anträge aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt wurde und nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt geblieben sind;
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dass mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde damit alle mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2016 im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt worden sind (Urteile 4F_7/2014 vom 21. August 2014; 4F_5/2013 vom 13. Mai 2013);
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dass die Gesuchstellerin richtig gesehen die rechtlichen Erwägungen kritisiert;
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dass die Revision aber nicht zulässig ist, um behauptete Rechtsfehler, wie angeblich zu Unrecht erfolgtes Nichteintreten, zu korrigieren (Urteil 4F_7/2014 vom 21. August 2014; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1);
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dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG daher nicht gegeben ist;
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dass die Gesuchstellerin im Weiteren nicht hinreichend begründet, inwiefern ein anderer in Art. 121 BGG vorgesehener Revisionsgrund gegeben sein soll, sondern bloss auf ihrer Ansicht beharrt, dass ihr im Verfahren 4A_392/2016 die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden sollen;
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dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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dass der B.________ AG, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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