BGer 5A_705/2016 |
BGer 5A_705/2016 vom 27.09.2016 |
{T 0/2}
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5A_705/2016
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Urteil vom 27. September 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Region Solothurn.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. September 2016.
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Erwägungen: |
1. A.________ (Beschwerdeführer) gelangte gegen die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Region Solothurn an das Obergericht des Kantons Solothurn, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, und ersuchte namentlich um Annullierungen dieser Ankündigungen. Die Aufsichtsbehörde eröffnete vier Beschwerdeverfahren (SCBES.2016.103, 104, 105, 106) und trat mit Urteil vom 15. September 2016 auf die Beschwerden nicht ein. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Er ersucht hier unter anderem um Aufhebung dieses Urteils, um Annullierung der Pfändungsankündigungen und um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2. |
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerden nicht ein und hat dazu zusammengefasst erwogen, den Eingaben lasse sich zwar ein Antrag entnehmen, doch fehle eine Begründung vollständig. Überdies könne die Aufsichtsbehörde nicht prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe.
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht den Anforderungen entsprechend auseinander. Er zeigt nicht anhand der Begründung des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils fehlt insbesondere auch eine genügende Rüge der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
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3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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4. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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