BGer 4D_68/2016 |
BGer 4D_68/2016 vom 28.09.2016 |
{T 0/2}
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4D_68/2016
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Urteil vom 28. September 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung; Kosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 10. August 2016.
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In Erwägung, |
dass die Präsidentin IV des Bezirksgerichts Lenzburg mit Verfügung vom 25. Mai 2016 ein von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ausweisungsverfahren als gegenstandslos abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte und ihn verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die aus dem von ihr bezahlten Vorschuss bezogenen Gerichtskosten zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'181.60 (inkl. MWST von Fr. 161.60) zu bezahlen;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Präsidentin IV des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Mai 2016 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. September 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann, weshalb seinem Gesuch um Fristverlängerung nicht entsprochen werden konnte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer zwar Art. 8, 9, 12 und 29 BV erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2016 aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid diese Bestimmungen verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands im bundesgerichtlichen Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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