BGer 9C_510/2016 |
BGer 9C_510/2016 vom 05.10.2016 |
{T 0/2}
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9C_510/2016
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Urteil vom 5. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2016.
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Sachverhalt: |
A. Die 1959 geborene A.________ arbeitet im Wohn- und Pflegehaus B.________ zu 50 % als Mitarbeiterin im Wohndienst. Mitte Februar 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führte verschiedene Abklärungen durch; insbesondere zog sie ein zu Handen der Krankenversicherung erstattetes bidisziplinäres Gutachten des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (nachfolgend: IME) hinzu, das vom 9. September 2009 datiert. Das kantonale Gericht hob eine erste abweisende Verfügung vom 16. Februar 2011 aufgrund einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf (Urteil vom 11. April 2013). Nach Behebung der formellen Mängel hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, und verneinte einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2014 erneut (Invaliditätsgrad: 16 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Juni 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über Invalidität, Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG), den Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu Funktion und Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; 125 V 251 E. 3a S. 252 ff.), insbesondere soweit die Mitwirkungsrechte der versicherten Person gemäss BGE 137 V 210 aufgrund eines früheren Gutachtensauftrags noch nicht zum Tragen gekommen sind (SVR 2013 IV Nr. 6, 9C_148/2012 E. 1.3 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären IME-Gutachten vom 9. September 2009 sowie den bestätigenden Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 3. Dezember 2009, 1. Oktober 2010, 3. Oktober 2013 und 10. Januar 2014 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf hat sie erwogen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist, und einen Rentenanspruch verneint (Invaliditätsgrad: 37 %).
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3.2. Soweit die Versicherte in Bezug auf das kantonale Vorbescheidverfahren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb mit Blick auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2014 keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich einzig darauf, wiederum eine solche Verletzung geltend zu machen, ohne zu begründen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen sollen. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu ohne weiteres (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.3. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur Beweiskraft des IME-Gutachtens erschöpfen sich sodann im Wesentlichen in einer Wiederholung der schon im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen, was nicht genügt. Die Versicherte übersieht insbesondere, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. med. C.________ mehrfach bestätigt wurde (zur Beweiskraft von RAD-Aktenbeurteilungen vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153, 8C_756/2008; Urteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Es kommt hinzu, dass selbst der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ den Gesundheitszustand seiner Patientin seit Juni 2009 - mithin vor der Untersuchung durch den psychiatrischen IME-Gutachter Dr. med. E.________ vom 21. August 2009 - als stationär beurteilte (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2010). Daran ändert die von Dr. med. D.________ diagnostizierte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) nichts (vgl. Bericht vom 2. Juni 2009) : Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, besagte Diagnose oder entsprechende Befunde hätten weder in früheren noch späteren Berichten ihren Niederschlag gefunden (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 8. Februar 2011). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Im Übrigen wurde zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares Krankheitsbild diagnostiziert, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zum vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3 in fine). Auch die übrigen Einwände der Versicherten vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung - nachdem das kantonale Gericht einbezogen hat, dass es sich bei der bidisziplinären IME-Expertise vom 9. September 2009 um ein Gutachten vor BGE 137 V 210 handelt (vgl. E. 2 vorne) - nicht in Zweifel zu ziehen. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen stellt keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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Die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Prozentvergleichs ist unbestritten. Das kantonale Gericht hat den massgeblichen Umständen im Hinblick auf einen Stellenwechsel - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - hinreichend Rechnung getragen (zum [hypothetisch] ausgeglichenen Arbeitsmarkt vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Betreffend den von der Vorinstanz auf 10 % festgelegten Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) legt die Beschwerdeführerin schliesslich nicht (substanziiert) dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3). Der vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtskonform (E. 1).
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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