BGer 8C_390/2016 |
BGer 8C_390/2016 vom 17.10.2016 |
{T 0/2}
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8C_390/2016
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Urteil vom 17. Oktober 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1968, arbeitete bei der B.________ GmbH als Bauisoleur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Oktober 2014 fiel ihm bei der Arbeit eine Schaltafel auf den Rücken. A.________ zog sich dabei eine Verletzung an der Milz und Brüche an der Lendenwirbelsäule (Fraktur der Processus transversi LWS 1-3 links) sowie an einer Rippe (12, links) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Klinik C.________ vom 10. März bis zum 13. April 2015 schloss sie den Fall mit Verfügung vom 24. April 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 ab und stellte die Versicherungsleistungen auf den 15. April 2015 ein mit der Begründung, dass A.________ bezogen auf die Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2014 wieder voll arbeitsfähig sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 15. April 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 Prozent zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines Gerichtsgutachtens, subeventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Der Versicherte macht geltend, dass ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden am linken Fuss bescheinigt worden sei. Die SUVA lehne eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass diese Beschwerden nicht durch den Unfall vom 31. Oktober 2014 verursacht worden seien. Unter Verletzung der Untersuchungsmaxime und des Grundsatzes des fairen Verfahrens habe die Vorinstanz allein auf die versicherungsinternen Berichte abgestellt und es unterlassen, einen Einfluss des Unfalls auf die Fussbeschwerden abzuklären. Zwar habe er sich die Fussverletzung bei einem Motorradunfall im Jahr 1995 zugezogen, jedoch sei er zwischenzeitlich in der Lage gewesen, körperlich schwere Arbeiten auszuüben.
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4. Es ist unbestritten, dass die SUVA für den Motorradunfall nicht leistungspflichtig ist. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hatte sich der Beschwerdeführer dabei am 5. Oktober 1995 multiple Verletzungen am linken Fuss zugezogen. Die Ärzte der Klinik C.________ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 14. April 2015 eine in Fehlstellung verheilte Trümmerfraktur am Oberschenkel mit Beinlängenverkürzung, eine Pseudarthrose im Sprungbein (Talus) sowie eine schwere Arthrose und Fehlstellung am oberen Sprunggelenk fest. Dies führe gut erklärbar zu Beschwerden und Einschränkungen, was vom Versicherten jedoch bagatellisiert werde. Aufgrund der diesbezüglich noch ausstehenden Abklärungen sei die Tätigkeit als Bauisoleur aktuell nicht zumutbar. Nach Lage der medizinischen Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der linke Fuss beim Unfall vom 31. Oktober 2014 erneut in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer an der Milz, am Rücken und am Thorax verletzt, als eine Schaltafel auf seinen Rücken fiel. Der linke Fuss wurde nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch beschwerdeweise nicht näher ausgeführt, inwiefern sich der Vorzustand am linken Fuss angesichts des Unfallhergangs beziehungsweise der geschilderten Verletzungen hätte verschlimmern können.
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Zu den am 31. Oktober 2014 erlittenen Verletzungen und zu deren Heilungsverlauf hat sich das kantonale Gericht einlässlich geäussert. Es hat nach umfassender Beweiswürdigung erkannt, dass die SUVA auf die Berichte der Klinik C.________ und ihres Kreisarztes (vom 21. April 2015) abstellen durfte (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Anhand der letztinstanzlich erhobenen Vorbringen sind auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen auszumachen.
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Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die Berichte der SUVA-Ärzte abzustellen. Gestützt darauf steht fest, dass die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Oktober 2014 zugezogen hat, ausgeheilt sind. Ein halbes Jahr nach dem Unfall bestanden klinisch und bildgebend keine auffälligen Befunde mehr. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Soweit anhaltende (Fuss-) Beschwerden geklagt beziehungsweise eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wird, ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Oktober 2014 nicht belegt. Eine über den 15. April 2015 hinausgehende Leistungspflicht der SUVA entfällt damit.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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