BGer 8C_533/2016 |
BGer 8C_533/2016 vom 18.10.2016 |
{T 0/2}
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8C_533/2016
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Urteil vom 18. Oktober 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Der 1967 geborene A.________ war als Geschäftsführer der B.________ GmbH tätig, als er am 7. April 2009 mit dem Fahrrad stürzte und sich einen Schädelbruch zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2012 mit der Begründung ein, zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem versicherten Ereignis bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang mehr. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 27. Mai 2013 ab.
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A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess eine gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache hinsichtlich der Frage nach der Organizität und dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer ärztlich attestierten Anosmie und dem Unfall vom 7. April 2009 zur weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärung an die Unfallversicherung zurückwies. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Schwindelbeschwerden sowie verschiedener psychischer Beschwerden verneinte das kantonale Gericht den natürlichen (hinsichtlich Schwindelbeschwerden) oder den adäquaten Kausalzusammenhang (bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens). Schliesslich sprach das Verwaltungsgericht dem Versicherten eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'832.60 (inkl. Mehrwertsteuer), entsprechend einem Drittel der geltend gemachten Honorarnote, zu (Entscheid vom 19. Juni 2014).
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A.c. Nach Einholung einer fachärztlichen Beurteilung der Dr. med. C.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, von ihrer Abteilung Arbeitsmedizin, vom 14. November 2014, sprach die SUVA A.________ mit Verfügung vom 21. August 2015 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer entsprechenden Einbusse von 15 % zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2,13 %. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher eine Invalidenrente beantragt wurde, wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 16. September 2015 ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin, eventuell an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zusätzlich sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2014 dahingehend abzuändern, dass ihm die SUVA eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 8'497.80 zu bezahlen habe.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt; ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Dabei ist einzig strittig, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen rentenanspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) ermittelt haben.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 Abs. 1 UVG), über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), gegebenenfalls nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_308/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich bestimmt. Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 7. April 2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, rechtfertige es sich, das trotz der unfallbedingten Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Grund von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Die Vorinstanz nahm an, es sei dem Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Koch/Pizzaiolo aufzugeben und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei der er nicht auf seinen Geruchssinn angewiesen ist. Der Versicherte könne eine praktische Tätigkeit in der Produktion oder im Dienstleistungssektor gemäss Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 der LSE 2012 ausüben und dabei Fr. 70'469.- im Jahr verdienen. Hinsichtlich des ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten Einkommens (Valideneinkommen) hielt das kantonale Gericht nach Prüfung verschiedenster Berechnungsvarianten fest, der von der SUVA berücksichtigte Betrag von Fr. 72'000.- sei offensichtlich nicht zu beanstanden. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 %, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente zustehe. Schliesslich verzichtete die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einvernahme von Zeugen, da der massgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei.
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4. Der Beschwerdeführer rügt, der Invaliditätsgrad sei zu Unrecht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt worden. Richtigerweise sei es ihm nicht zumutbar, seine langjährige selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Invalidität hätte mittels dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren nach Massgabe eines Betätigungsvergleichs bestimmt werden sollen. Der Verzicht auf die beantragte Einvernahme von Zeugen, welche über die Art und den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten im Betrieb hätten Auskunft geben können, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Selbst wenn das Invalideneinkommen auf Grund von Tabellenlöhnen bestimmt würde, sei der Vorinstanz nicht zu folgen. Da er lediglich über Berufserfahrung im Bereich von olfaktiven (Geruchsreize betreffenden) Tätigkeiten verfüge, welche nun nicht mehr möglich seien, hätte das hypothetische Einkommen mit den Werten gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE bestimmt werden müssen. Zudem sei ihm ein sogenannter "Leidensabzug" von 20 % zu gewähren.
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5.
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5.1. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass einzig die Anosmie als unfallkausaler Gesundheitsschaden zu berücksichtigen ist. Damit ist es dem Beschwerdeführer zwar verwehrt, Tätigkeiten auszuüben die seinen Geruchs- und Geschmackssinn erfordern. Ansonsten stehen ihm aber jegliche Art von Tätigkeiten offen. Aus Gründen, die nicht adäquat kausal auf den versicherten Unfall zurückzuführen und deshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sind, hat der Versicherte seit dem Unfall am 7. April 2009 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Insbesondere war er auch nicht - beispielsweise im administrativen Bereich - in der von ihm gegründeten B.________ GmbH tätig. Der Versicherte hatte seine vor dem Unfall ausgeübte langjährige selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 12. August 2015 beziehungsweise des Erlasses des Einspracheentscheide am 16. September 2015 längst aufgegeben. Die Beschwerdegegnerin musste daher nicht mehr prüfen, ob ihm ein Berufswechsel zumutbar sei. Auch für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode blieb kein Raum. Dashalb hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht darauf verzichtet, Zeugen über die Art und den Umfang der verschiedenen Tätigkeitsbereiche, welche der Versicherte vor dem Unfall in seinem Betrieb ausgeübt hatte, zu befragen.
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5.2. Demnach haben SUVA und Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht hypothetisch aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt.
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5.2.1. Umstritten ist, ob dieses aufgrund des "Totals" der Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) oder im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung, Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 zu bestimmen ist.
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5.2.2. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist der Beschwerdeführer einzig olfaktiv behindert. Das bedeutet, dass er all seine weiteren Fähigkeiten und Berufserfahrungen, wie allgemeine Büroarbeiten, akquirieren von Aufträgen, Koordinieren, Einkauf, Fahrdienst etc. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Das sind typische praktische Tätigkeiten, wie sie in Kompetenzniveau 2 beschrieben sind. Die SUVA und das kantonale Gericht haben sich somit zu Recht auf das entsprechende statistische Einkommen abgestützt.
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5.3. Der Versicherte macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte ihm angesichts der Tatsache, dass er wegen erheblicher krankheitsbedingter Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit habe aufgeben müssen und nur deshalb das Invalideneinkommen mittels LSE bestimmt worden sei, einen sogenannten leidensbedingten Abzug (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) gewähren müssen. Es handelt sich dabei - anders als bei der Frage nach der konkreten Höhe eines Abzugs, welche typischerweise Ermessenscharakter hat - um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend geäussert. Es hat insbesondere erwogen, der unfallbedingte Gesundheitsschaden wirke sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht aus, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige. Zwar muss der Versicherte gesundheitsbedingt seine angestammte Haupttätigkeit als Pizzaiolo/ Koch aufgeben. Jedoch stehen ihm beruflich eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, in welchen er nicht behindert ist. Damit ist ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn mit der Vorinstanz nicht angezeigt.
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6. Weiter ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich eine Parteientschädigung von einem Drittel seines geltend gemachten Aufwandes zugesprochen hat.
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6.1. |
6.1.1. Das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten richtet sich in den Schranken von Art. 61 ATSG nach kantonalem Recht (Urteil 8C_727/2014 vom 4. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Art. 78 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. In Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) wird präzisiert, dass bei nur teilweisem Obsiegen einer Partei (gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids) die Parteientschädigung angemessen reduziert wird. Von Bundesrechts wegen gibt Art. 61 lit. g ATSG der obsiegenden Beschwerde führenden Partei Anspruch auf Parteientschädigung.
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6.1.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt, prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
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6.2. |
6.2.1. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2013 beantragte der Versicherte, den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Bestimmung der Leistungsansprüche an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Gutachten zur Unfallkausalität der Anosmie in Auftrag zu geben. Im Wesentlichen machte er geltend, dass nebst der Anosmie die nicht objektivierbaren Beschwerden, beispielsweise Schwindel, neuropsychologische Beschwerden, ausgeprägte Schlafstörungen, eine Visusverminderung, Kieferschmerzen und chronische Kopfschmerzen adäquat kausal auf den versicherten Unfall zurückzuführen seien, weshalb ihm die SUVA über den 1. September 2012 hinaus Versicherungsleistungen, insbesondere auch eine Invalidenrente, zu erbringen habe.
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6.2.2. Im Entscheid vom 19. Juni 2014 hat das kantonale Gericht die Adäquanz der nicht objekivierbaren beziehungsweise psychischen Beschwerden mit dem Unfall und damit eine entsprechende Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint. Hingegen hielt es für medizinisch nicht geklärt, ob die Anosmie in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 7. April 2009 stehe. Entsprechend wies es die Sache zur Klärung dieser spezifischen Frage an die SUVA zurück. Aus diesem Grund erachtete es den Versicherten zu Recht als nur teilweise - konkret im Umfang eines Drittels - obsiegend. Die Vorinstanz durfte damit die Parteientschädigung ohne Verletzung von Bundesrecht anteilsmässig kürzen. Zwar bringt der Beschwerdeführer berechtigterweise vor, dass eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38, Urteil 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich hier aber nicht. Der Versicherte ist in einem entscheidenden Punkt unterlegen, wurde doch die Leistungspflicht für die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Beschwerden verneint. Die vom kantonalen Gericht getroffene Entscheidung, das teilweise Obsiegen sei mit einem Drittel zu quantifizieren, verletzt kein Bundesrecht.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Oktober 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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